VwGH 2008/12/0090

VwGH2008/12/00902.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des J N in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen Spruchabschnitt 2., betreffend Verwendungszulage nach § 34 GehG, und Spruchabschnitt 3., betreffend Versagung von Erhebungen, des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 31. März 2008, Zl. 251.048/40-I/1/b/08,

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §79;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §79;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen Spruchabschnitt 3. wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird in seinem Spruchabschnitt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv‑)Dienstverhältnis und war mit einem in der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, eingestuften Arbeitsplatz in der Betreuungsstelle Thalham betraut. Seit 1. Mai 2004 war er der Erstaufnahmestelle West dienstzugeteilt.

In seiner Eingabe vom 28. März 2006, betreffend "Antrag auf Verwendungszulage gemäß § 34 BDG Arbeitsplatzbewertung" brachte der Beschwerdeführer vor, mit seiner "Dienstzuteilung zur 15a-Koordinationsstelle des Bundesasylamtes" umfasse sein Aufgabenbereich seit 1. Mai 2004 folgende Tätigkeiten:

3.1 Hierarchische Positionierung

Da bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes auch die organisatorische Position zu berücksichtigen ist, wird das diesbezügliche Organigramm der EASt West wie folgt dargestellt:

Organigramm EASt West

  

Leiter EAST WestA1/3

          
                
                
  

Juristischer ReferentA1/1

          
                
                  

ReferatsleiterGrundversorgung/DublinA2/6

 

Leiter SteuerungsbüroA2/6

        
                 
                 
   

ReferentA2/5

  

ReferentA2/5

      
           
                 
                 
     

SachbearbeiterGrundversorgung

  

Kanzleileiter

    
            
                 
                 
       

Schreibkräfte

  

Kanzleisachbearbeiter

  
            
                             

Der Arbeitsplatz 'Sachbearbeiter Grundversorgung' ist in der hierarchischen Gliederung rein fachlich als fünfte, dienstaufsichtsmäßig als 3. Ebene innerhalb der EASt West systemisiert.

3.2 Arbeitsplatzbeschreibung des Sachbearbeiters

Grundversorgung

1.1.

DIENSTSTELLE

BUNDESASYLAMT, Erstaufnahmestelle West

1.2.

ggggggORGANISATIONSEINHEIT

 

Sektion

Gruppe

Abteilung

Referat

      

III

2.

FUNKTION DES ARBEITSPLATZES

Sachbearbeiter Grundversorgung

 

3.1.

WEN VERTRITT DER ARBEITSPLATZINHABER?

Sachbearbeiter Grundversorgung

3.2.

Umfang der VERTRETUNGSBEFUGNISSE

Zur Gänze

3.3.

WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER

Sachbearbeiter Grundversorgung

4.

Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatzunmittelbar

4.1.

übergeordnet hinsichtlich

Fachaufsicht

Dienstaufsicht:

    

4.2.

untergeordnet hinsichtlich

Fachaufsicht

Dienstaufsicht:

   

Leiter der ErstaufnahmestelleLeiter SteuerungsbüroJuristischer ReferentReferent GrundversorgungKanzleileiter

     

5.

AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES

5.1.

Unterstützung der Referenten im Bereich der Steuerung 'Grundversorgung'wahrnehmen

  

5.2.

Kontrolle - Statistikbearbeitung

  

5.3.

EDV- Tätigkeiten

6.

ZIELE DES ARBEITSPLATZES

6.1.

Unterstützung des Leiters des Steuerungsbüros zur Gewährung einesregelmäßigen, innerbetrieblichen, lückenlosen Arbeitsablaufes

6.2.

Selbstständige und ordnungsgemäße Führung des Arbeitsplatzes

7.

KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzesnotwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnenTätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zumGesamtbeschäftigungsausmaß(= 100)

7.1.

Unterstützung der Referenten im Bereich der Steuerung 'Grundversorgung'wahrnehmen

30%

7.1.1.

Leistungsvergabe an die AW und Quartierzuweisungen der täglichen Zugänge speziellfür die Fa. EHC zur Erstellung des täglichen Belagsstandes

7.1.2.

Selbstständige und eigenverantwortliche Verwaltung hinsichtlich der Akten vonzugelassenen Asylwerbern

7.1.3.

Evidenzhaltung und Aktualisierung der Akten

  

7.2.

Kontrolle - Statistikbearbeitung

35%

7.2.1.

An- und Abmeldung der AW bei der Fa. EHC

7.2.2.

Erstellung der täglichen Standesmeldung über die betreuten AW in der ho. BS

7.2.3.

Abgleichung der täglichen Torzugangsliste betreffend der tatsächlichenZugänge in Traiskirchen und überstellten Asylantragstellern

7.2.4.

Überprüfung der Leistungsvergabe an die Asylwerber speziell für dieAnmeldung bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse um einen reibungslosenZahlungsablauf im Gesundheitswesen zu erreichen.

7.2.5.

Rechnerische Prüfung der Auszahlungslisten zur Refundierung an EHC

  

7.3.

EDV-Tätigkeiten

30%

7.3.1.

Kontrolle und Durchführung von AIS Eintragungen insbesondere aufAnweisung des verfahrensführenden Referenten zum Ablauf des aktuellenAsylverfahrens

7.3.2.

Weitgehend selbständige Überprüfung der Verfahrensstände und gleichzeitigekorrekte Mitteilung an die Fa. EHC zur Erstellung der monatlichenBettenrechnung;

7.3.3.

Überprüfung der zulässigen Asylverfahren

7.3.4.

Aufnahme der AW nach Überprüfung in das jeweilige GVS und AIS System

7.3.5.

Eingabe der monatlichen Taschengeldauszahlung pro Asylwerber in das GVS-System

7.3.6.

Verarbeitung der Standeskontrollen im AIS, Zu- und Abmeldungen EHC

     

8.

APPROBATIONSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten

9.

Sonstige Befugnisse

10.

Zugeteiltes und unterstelltes PERSONALANZAHL (Gliederung nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen)

 

Schreibkräfte

11.

ANFORDERUNGEN des Arbeitsplatzes

11.1.

Grundkenntnisse einer Fremdsprache

11.2.

Besondere Rechtschreib- und PC Kenntnisse.

11.3.

Flexibilität und Belastbarkeit

11.4.

Umfassende Kenntnisse der Grundversorgungsvereinbarung, Asylgesetz undBundesbetreuungsverordnung

11.1.

Ausbildung (zB Lehre, Schule, Universität, etc.)

12.

Sonstige für die Bewertung maßgeblichen Aspekte(zB Dimension, messbare Richtgröße)

Die Aufgabe erfordert überdurchschnittliche

Einsatzbereitschaft in qualitativer und

quantitativer Hinsicht.

13.

Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers(Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.)

3.3. Ergänzende Erhebungen

Sowohl seitens der Leitung des Bundesasylamtes (siehe dem Akt beiliegendes Schreiben) als auch seitens der Dienstbehörde

2. Instanz wurde dem BKA bestätigt, dass die dem Gutachten zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung den dem Bediensteten tatsächlich abverlangten Tätigkeiten und Aufgaben entspricht.

In dem vom Bundesasylamt übermittelten Organigramm ist lediglich ein Sachbearbeiter Grundversorgung systemisiert. Die übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung (siehe Punkt 3.1., 3.2. der Arbeitsplatzbeschreibung) geht von der Systemisierung weiterer Sachbearbeiter aus. Eine Abfrage im Personalinformationssystem pmsap ergibt, dass ein weiterer Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in dieser Organisationseinheit systemisiert ist. Für das Gutachten wird daher von einem weiteren systemisierten Arbeitsplatz 'Sachbearbeiter Grundversorgung' ausgegangen.

...

4. GUTACHTEN

4.2 Gegenüberstellung der Bewertungszeilen und Ermittlung der Stellenwerte

Bewertungszeile für den 'Sachbearbeiter Grundversorgung', aufgrund der analytischen Untersuchung und der daraus errechnete Stellenwert:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwert- punkteSumme

Punkte

6

2

1

2

2

5

0

1

Summen

9

4

6

 

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

 

9 = 87

4 = 12

6 = 19

118

          

Bewertungszeile für den 'WaEloUO PzWkst Turm/PzB'

als Richtverwendung, aufgrund der analytischen Untersuchung und

der daraus errechnete Stellenwert:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwert- punkteSumme

Punkte

6

1

2

2

3

3

1

3

Summen

9

5

7

 

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

 

9 = 87

5 = 14

7 = 22

123

          

Bewertungszeile für den 'KzlLtr & GefSchrUO StbB/Brig' als Richtverwendung, aufgrund der analytischen Untersuchung und der daraus errechnete Stellenwert:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwert- punkteSumme

Punkte

5

2

2

2

1

4

1

1

Summen

9

3

6

 

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

 

9 = 87

3 = 10

6 = 19

116

          

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 3/1 = M BUO 1 von 115 bis 129.

Alle Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. des Militärischen Dienstes, die Stellenwertpunkte innerhalb dieser Bandbreite von 115 bis 129 aufweisen, werden im gesamten Bundesdienst der FGr. 1 der VGr. A3 bzw. M BUO 1 zugeordnet.

Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 118 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz 'Sachbearbeiter Grundversorgung' der Funktionsgruppe 1 zuzuordnen.

Die analytisch ermittelten Summen der Stellenwertpunkte der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplätze liegen mit 123 bzw. 116 Punkten ebenfalls innerhalb dieser Bandbreite und grenzen den Arbeitsplatz 'Sachbearbeiter Grundversorgung' derart ein, dass dessen Zuordnung zur Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A3 dadurch bestätigt wird.

...

6. ZUSAMMENFASSUNG und BEWERTUNGSERGEBNIS

Die Richtverwendungen sind gesetzlich normierte Arbeitsplätze, deren Inhalt den Wert widerspiegelt, der die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe darlegt und der ihr zukommt. Hierbei ergeben auch die zusätzlichen Erhebungen und die zusammenfassenden Darstellungen der Richtverwendungs-Arbeitsplätze ein ausreichend umfassendes und relativ detailliertes Bild dieser Arbeitsplätze, welches die Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskriterien in jenem Fall schlüssig nachvollziehbar zum Ausdruck bringt.

Wie bereits unter 3.3. dargestellt wurde, ist bei der Gutachtenerstellung von den Erhebungen und Äußerungen der Dienstbehörde(n) ausgegangen worden, die bestätigen, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibungen die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers widerspiegeln.

Als Bewertungsergebnis wird daher festgestellt, dass der Arbeitsplatz des 'Sachbearbeiters Grundversorgung der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes bezogen auf die gesetzlichen Bewertungskriterien, auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Richtverwendungen der

FGr. 1 der VGr. A 3 im Besoldungsschema 'Allgemeiner

Verwaltungsdienst'

zuzuordnen ist."

In einer Stellungnahme brachte der - nunmehr gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführer unter anderem vor, wie bereits im Antrag vom 28. März 2006 vorgebracht, sei er nach wie vor exakt mit den gleichen Aufgaben und Tätigkeiten betraut wie die Kollegen B, P und Pr. Ebenfalls sei er seit 25. Jänner 2005 durch den Direktor des Bundesasylamtes zur Durchführung von Einvernahmen berechtigt und habe die Approbationsbefugnis erhalten.

Mit Erledigung vom 28. September 2007 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur inhaltlichen Richtigkeit, weil ihr erst durch die Säumnisbeschwerde der Umstand der Approbationsbefugnis bekannt geworden sei. Diesbezüglich sei eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden.

In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, die neu erstellte Arbeitsplatzbeschreibung stelle die Tätigkeit des Beschwerdeführers äußerst ungenau dar. Wesentliche Grundlage des ursprünglichen Antrages auf Gewährung einer Verwendungszulage sei die Tatsache gewesen, dass die gleiche Tätigkeit in Traiskirchen und im Vertretungsfall des Beschwerdeführers von A2/5 Beamten verrichtet werde. Insbesondere seien daher die Punkte 5.1. und 5.2. sowie 7.1. und 7.2. der neu erstellten Arbeitsplatzbeschreibung mit der Bezeichnung "Unterstützung des Referenten" nicht zutreffend. Das vorliegende Gutachten sei teilweise fehlerhaft. Die in den Punkten 7.1. bis 7.1.3./7.2.3./7.2.4./7.2.5./7.3.1./7.3.2./7.3.5. angeführten Tätigkeiten würden vom Beschwerdeführer nicht bekleidet. Nachstehende Tätigkeiten würden vom Beschwerdeführer als Hauptaufgaben durchgeführt, seien jedoch im Gutachten nicht enthalten:

"1.

Information und Aufklärung der Asylwerber über alle verlegungsrelevanten Anfragen im täglichen Parteienverkehr (Privatgeher, Folgen bei Ablehnung der Überstellung, Krankenversicherung, Verlegungswünsche usw.) 20 %

2.

Kontaktaufnahme mit den Grundversorgungsstellen (GVS) in den Bundesländern und Landesregierungen in Bezug auf die Überstellung nach erfolgter Zulassung. Dazu werden von sämtlichen GVS freie Plätze in den diversen Quartieren telefonisch und schriftlich bekannt gegeben. Die Freimeldungen sind mit erheblichen Auflagen verbunden. Nahezu jedes Quartier stellt besondere Aufnahmebedingungen (z.B. keine Tschechen, nur Familien, nur Iraker, keine allein stehenden Männer, keine Afrikaner, Familien mit Volksschulkind usw.). Das ergibt, dass die Nachbelegung große organisatorische und kooperative Fähigkeit sowie entsprechende zielorientierte Zusammenarbeit mit den Kollegen in den GVS der Bundesländer voraussetzt. Dies auch deshalb, weil 9 Bundesländer auch entsprechend unterschiedliche Vorgangsweisen bzw. Arbeits- und Verwaltungsabläufe haben. 60 %

3.

Kontaktaufnahme mit den Asylwerbern bezüglich Überstellungstermin und Überstellungsort. Diese Aufgaben sind insofern schwierig, weil viele Asylwerber in ganz bestimmte Quartiere (Nähe der Verwandtschaft, Stadtnähe, Krankenhausnähe etc.) überstellt werden wollen. Eine Erklärung der Sach- und Rechtslage setzt entsprechende Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen voraus."

Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen den im Gutachten angestellten Richtverwendungsvergleich. Zusammenfassend führte er aus, dass die angeführten Tätigkeiten (im Gutachten) nicht seinen tatsächlichen Aufgaben entsprächen. Die zentrale Aufgabe, nämlich die Verlegung der Asylwerber in die Bundesländer mit den damit verbundenen Problemen und notwendigen Fähigkeiten für die Umsetzung, sei überhaupt nicht beachtet worden. Bezeichnend für die Wertigkeit und Anforderung des Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers sei jedoch, dass bei seiner Abwesenheit dessen Tätigkeiten von Beamten, die in "A2/5" eingestuft seien, übernommen würden. Auch im Hinblick auf die aktuelle politische asylrechtliche Diskussion gehe der Beschwerdeführer von einer leistungsgerechten Besoldung aus.

Diese Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde wiederum dem Bundesasylamt zur Äußerung. Der Leiter der Erstaufnahmestelle West stellte hiezu mit Erledigung vom 5. November 2007 fest, dass die "gegenwärtig zur Bewertung heranstehende Arbeitsplatzbeschreibung" des Beschwerdeführers mit dessen tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten exakt übereinstimme. Die in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 angeführten Punkte (7.1. bis 7.1.3./7.2.3./7.2.4./7.2.5./7.3.1./7.3.2./7.3.5.) bezögen sich offensichtlich auf eine alte Arbeitsplatzbeschreibung. Die in den Punkten 1. bis 3. der Stellungnahme angeführten Tätigkeiten fänden sich vollständig in der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung wieder. So sei die Tätigkeit von Punkt 1. der Stellungnahme (Information und Aufklärung der Asylwerber über alle verlegungsrelevanten Anfragen) gänzlich von Punkt 7.1.3. der Arbeitsplatzbeschreibung (Kontakt mit Asylwerbern) umfasst.

Punkt 2. der Stellungnahme (Kontaktaufnahme mit den Grundversorgungsstellen der Länder) spiegelten sich im gesamten Punkt 7.1. der Arbeitsplatzbeschreibung (Aufgabenwahrnehmung nach der Grundversorgungsvereinbarung) wieder. Dieser Bereich sei eindeutig auch das Haupttätigkeitsfeld und nach Ansicht der Leitung (der Erstaufnahmestelle West) mit 85 % entsprechend zutreffend quantifiziert.

Auch der im Punkt 3. der Stellungnahme angegebene Aufgabenbereich (Kontaktaufnahme mit den Asylwerbern bezüglich Überstellungstermin und Überstellungsort) decke sich mit der Arbeitsplatzbeschreibung Punkt 7.1.3.

Seit Etablierung der Erstaufnahmestelle West versehe der Beschwerdeführer diesen Aufgabenbereich durchgehend, wobei bis etwa Mai 2007 eine Arbeitsaufteilung mit Amtsdirektor B dahingehend erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer nur für die Überstellungen nach Salzburg und Oberösterreich zuständig gewesen sei. Die anderen Bundesländer, welche durch die Lage der Erstaufnahmestelle West eine deutlich untergeordnete Rolle gespielt hätten und spielten, seien durch Amtsdirektor B betreut worden. Durch die geringeren Antragszahlen sei es möglich geworden, dem Beschwerdeführer die Avisierungen an alle Bundesländer zu übertragen.

Für den Fall der Abwesenheit werde der Beschwerdeführer primär durch Amtsdirektor B vertreten. Dieser werde hingegen im hoheitlichen Vollzugsbereich des GVG-Bund nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch Amtsdirektor M vertreten.

Der Direktor des Bundesasylamtes führte in seiner Erledigung vom 12. November 2007 aus, eine neuerliche Erhebung, welche bereits bei Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung im September 2007 durchgeführt worden sei, habe die Tätigkeiten des Beschwerdeführers entsprechend der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung neuerlich vollinhaltlich bestätigt. Hiezu werde der Bericht des Leiters der Erstaufnahmestelle West vorgelegt. Angemerkt werde, dass die von der Partei angegebene prozentuell überwiegende Tätigkeit, nämlich Kontaktaufnahme mit den Grundversorgungsstellen und Koordinierung der Überstellung von Asylwerbern in die Bundesländer neben dem Kontakthalten zu den Asylwerbern tatsächlich zu den Hauptaufgaben des Arbeitsplatzes gehöre, was im Vergleich zu ähnlichen Tätigkeiten im Bundesasylamt, beispielsweise Überstellungen an Dublin-Partnerbehörden betreffend in der Grundsatz- und Dublinabteilung eine reine Sachbearbeiteraufgabe A3 darstelle, welche auch von Schreibkräften A4 vertretungsweise erledigt werde. Im gesamten Bundesasylamt seien ausnahmslos jene Arbeitsplätze mit A2 bewertet, deren hauptsächliche Aufgabe das selbstständige Führen von (Asyl‑)Verfahren sei, nämlich Durchführung von Einvernahmen und Bescheiderlassung mit gleichzeitiger Approbationsbefugnis hiefür.

Die belangte Behörde übermittelte die Erledigungen des Leiters der Erstaufnahmestelle West sowie des Direktors des Bundesasylamtes wiederum dem Beschwerdeführer, der in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2008 zur Frage der Bewertung seines Arbeitsplatzes vorbrachte, der Leiter der Erstaufnahmestelle West habe - im Rahmen eines am 21. Dezember 2007 stattgefundenen Gesprächs - auf die Bewertungsproblematik angesprochen angegeben, dass im Zuge der Umstrukturierung 2004 und den damals neu einzurichtenden Erstaufnahmestellen Ost und West offensichtlich einige Fehler passiert wären. Es sei weiters im Gespräch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der gegenständliche Antrag auf Verwendungszulage ausdrücklich die Unterstützung des Leiters der Erstaufnahmestelle West fände.

Mit Erledigung vom selben Tag ersuchte die belangte Behörde wiederum den Beschwerdeführer um Stellungnahme zu "beigefügten Sachverhaltsdarstellungen" sowie der beigefügten Arbeitsplatzbeschreibung zum Zweck der Abklärung des Arbeitsplatzinhaltes. Insbesondere dürfe zur Stellungnahme zum Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung aufgefordert werden. Die Abklärung der Arbeitsplatzbeschreibung sei für den weiteren Verfahrensverlauf, sohin sowohl für die Frage einer allfälligen Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung oder -zulage, sowie hinsichtlich einer Versetzung unbedingt notwendig. Vor dem Hintergrund der in dieser Sache bereits ergangenen Vorerledigungen sowie der durch den Verwaltungsgerichtshof (im Säumnisbeschwerdeverfahren) gesetzten Frist werde durch die belangte Behörde eine Frist von fünf Tagen gesetzt. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge waren dieser Erledigung die eingangs wiedergegebenen Stellungnahmen des Leiters der Erstaufnahmestelle West sowie des Direktors des Bundesasylamtes und die im folgenden wiedergegebene "Arbeitsplatzbeschreibung" angeschlossen:

"...

5.

AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES

5.1.

Unterstützung des Referenten Grundversorgung bei der operativenAufgabenwahrnehmung nach der Grundversorgungsvereinbarung

5.1.1.

Aufnahme von Asylwerbern in die Grundversorgung nach den Richtlinien des BBetrG

5.1.2.

Koordinierung von Überstellungen von Asylwerbern in andere Bundesländer unterBerücksichtigung der Verlegungswünsche (Familienzusammenführung,Krankenversorgung), und diesbezügliches

5.1.3

Kontakthalten mit Asylwerbern, sowie Grundversorgungsstellen in denBundesländern

5.1.4.

Erstellen von Fahrtaufträgen an EHC

5.1.5.

AIS Datenpflege

5.1.6.

Pflege der 'Betreuungsinformation (Grundversorgung)'

5.1.7.

Belagstandsmeldung

  

5.2.

Unterstützung des Referenten beim Vollzug des Grundversorgungsgesetzesdes Bundes

5.2.1.

Sichtung von Vorfallsmeldungen und Aufbereitung für Referenten und Referatsleiter

5.2.2.

Durchführung von Befragungen nach dem BBetrG nach Anleitung bzw. überAnweisung des Referatsleiters/Referenten

6.

ZIELE DES ARBEITSPLATZES

6.1.

Unterstützung des Referatsleiters (Dublin/Grundversorgung zur Gewährung einesregelmäßigen, innerbetrieblichen, lückenlosen Arbeitsablaufes

6.2.

Ordnungsgemäße und selbständige Führung des Arbeitsplatzes

7.

KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderliche Belastung im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß

(= 100)

7.1.

Unterstützung des Referenten Grundversorgung bei der operativenAufgabenwahrnehmung nach der Grundversorgungsvereinbarung 75%

7.1.1.

Aufnahme von Asylwerbern in die Grundversorgung nach den Richtlinien des BBetrg

7.1.2.

Koordinierung von Überstellungen von Asylwerbern in andere Bundesländer unterBerücksichtigung der Verlegungswünsche (Familienzusammenführung,Krankenversorgung), und diesbezügliches

7.1.3

Kontakthalten mit Asylwerbern, sowie Grundversorgungsstellen in denBundesländern

7.1.4.

Erstellen von Fahrtaufträgen an EHC

7.1.5.

AIS Datenpflege

7.1.6.

Pflege der 'Betreuungsinformation (Grundversorgung)'

7.1.7.

Belagstandsmeldung

  

7.2.

Unterstützung des Referenten beim Vollzug des Grundversorgungsgesetzesdes Bundes 15%

7.2.1.

Sichtung von Vorfallsmeldungen und Aufbereitung für Referenten und Referatsleiter

7.2.2.

Durchführung von Befragungen nach dem BBetrG nach Anleitung bzw. überAnweisung des Referatsleiters/Referenten

8.

APPROBATIONSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten

8.1.

Approbationsbefugnis für die Durchführung von Befragungen nach dem GVG-Bund2005 nach Anleitung bzw. über Anweisung des Referatsleiters/Referenten"

Mit der mit "Schluss des Ermittlungsverfahrens -

Bewertungsantrag" titulierten Erledigung vom 6. Februar 2008

erklärte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer "auf

Grund des bisher erhobenen Sachverhaltes das Ermittlungsverfahren

mit Beschluss vom heutigen Tag für geschlossen". Der nunmehrige

Sachverhalt stütze sich auf näher genannte Ordnungszahlen von

Akten der belangten Behörde sowie weiters auf die bezughabenden

Einwendungen der Verfahrenspartei. Da diese trotz mehrfacher

Aufforderung (erstmalig mit Erledigung vom 28. September 2007)

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei eine

Veränderung des bisherigen Sachverhaltes nicht mehr zu erwarten

gewesen. Insbesondere sei vor dem Hintergrund des

Parteivorbringens vom 4. Februar 2008 darauf zu verweisen, dass es

weder der Intention der Dienstbehörde - die ihrerseits den

gesetzlichen Vorgaben und keinerlei empathischen Motiven

unterliege - noch den Gesetzen der Denklogik entspreche, wenn eine

Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der

Arbeitsplatzbeschreibung unter gleichzeitiger Fristsetzung ergehe,

dies nur zur Bestätigung eigener Angaben durchzuführen. Es wäre

durchaus möglich gewesen, dass die Verfahrenspartei konkrete

Punkte in Zweifel ziehe, die prozentuellen Angaben anders werte

oder eine komplett andere Arbeitsplatzbeschreibung entwerfe. Im

bisherigen Verfahrensverlauf sei die gegenständliche

Arbeitsplatzbeschreibung bereits mit Erledigung vom

28. September 2007 an die Verfahrenspartei übermittelt, jedoch

nicht kommentiert worden. Kommentiert sei vielmehr die vormalige

und zwischenzeitlich gegenstandslose Arbeitsplatzbeschreibung

worden. Der Unterschied zwischen beiden sei alleine auf Grund der

Nummerierung, vor allem aber wegen des Inhaltes erkennbar. Da es

die Verfahrenspartei fortgesetzt unterlassen habe, die nunmehrige

Arbeitsplatzbeschreibung zu kommentieren, sei vor dem Hintergrund

der höchstgerichtlichen Judikatur darauf zu verweisen, dass einer

Partei durchaus eine gewisse Mitwirkungspflicht auferlegt sei. Im

gegenständlichen Fall sei dieser nicht entsprechend nachgekommen

worden. Eine Manuduktionspflicht bestehe für die Dienstbehörde auf

Grund der rechtsfreundlichen Vertretung nicht. Basierend auf dem

erhobenen Sachverhalt werde nunmehr das Bundeskanzleramt um

Bewertung des Arbeitsplatzes und Erstellung eines bezughabenden

Sachverständigengutachtens ersucht, da dies die conditio sine qua

non sowohl hinsichtlich der Frage einer allfälligen

Verwendungsabgeltung/-zulage als auch hinsichtlich der Frage der

Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes und einer damit

zusammenhängenden Versetzung darstelle.

Abschließend werde seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Bewertung von Arbeitsplätzen auf die gültige Rechtslage verwiesen. § 137 BDG 1979 erläutere die Vorgehensweise einer Arbeitsplatzbewertung. Diese Methode orientiere sich an Richtarbeitsplätzen, also solchen, die idealtypisch normiert worden seien, und an Hand derer Vergleiche und Rückschlüsse auf Grund der gesetzlichen Parameter getroffen würden. Es entspreche daher in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben, Bewertungen von Arbeitsplätzen auf Grund des Vergleiches von realen Arbeitsplätzen, wie es die Verfahrenspartei offensichtlich konsequent verlange, zu treffen. Vor diesem Hintergrund sei das Parteivorbringen, wonach jene Arbeitsplätze, auf die seitens der Verfahrenspartei reflektiert werde, keinerlei Bescheiderlassung beinhalteten, als in der Sache nicht von Belang zu erachten. Es sei vielmehr für die Bewertung an sich nicht von Relevanz, ob jene Arbeitsplätze, auf die eine Verfahrenspartei persönlich reflektiere, die Erlassung von Bescheiden beinhalte. Der im Parteivorbringen vom 4. Februar 2008 angeführte gesetzliche Auftrag des Bundeskanzlers, für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen, wäre bei konsequenter Befolgung der Rechtsansicht der Partei - also immer nur ein Vergleich an konkreten Arbeitsplätzen - in praxi wohl von Ungewissheiten und Ungleichheiten letztendlich geprägt. Es entspreche vielmehr der generellen gesetzlichen Systematik, das Modell der Richtarbeitsplätze anzuwenden. Nur durch eine normierte Vorgehensweise, die auch ein normiertes Instrumentarium beinhalte, könne Objektivität und letztendlich eine Gleichbehandlung erzielt werden.

Die vorgelegten Verwaltungsakten enthalten keine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2008.

Mit gesonderter Erledigung vom 6. Februar 2008 ersuchte die belangte Behörde sodann das Bundeskanzleramt um Erstattung eines Gutachtens über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Das Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2008 gelangte sodann - unter Verwertung der wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, jedoch unter nunmehriger Gegenüberstellung mit der Richtverwendung der Z. 3.8.7 der Anlage 1 zum BDG 1979 des Rechnungsführers an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - zu folgendem Ergebnis:

"3.2 Gegenüberstellung der Bewertungszeilen und Ermittlung der Stellenwerte

Bewertungszeile für den 'Sachbearbeiter Grundversorgung', aufgrund der analytischen Untersuchung und der daraus errechnete Stellenwert:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwert- punkteSumme

Punkte

6

2

2

2

2

6

0

1

Summen

10

5

7

 

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

 

10=100

5 = 16

7 = 22

138

          

Bewertungszeile für den 'Rechnungsführer' als

Richtverwendung, aufgrund der analytischen Untersuchung und der

daraus errechnete Stellenwert:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwert- punkteSumme

Punkte

6

2

2

2

3

6

2

1

Summen

10

5

9

 

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

 

10=100

5 = 16

9 = 29

145

          

...

5. Zusammenfassung und Bewertungsergebnis

...

... ist bei der Gutachtenserstellung von den (ergänzenden)

Erhebungen und Äußerungen der Dienstbehörde(n) ausgegangen worden, die bestätigen, dass die dem Gutachten zu Grunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers widerspiegeln.

Als Bewertungsergebnis wird daher festgestellt, dass der Arbeitsplatz des 'Sachbearbeiters Grundversorgung der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes' bezogen auf die gesetzlichen Bewertungskriterien, auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes und unter Bedachtnahme auf die entsprechende Richtverwendung der

FGr. 2 der VGr. A 3 im Besoldungsschema 'Allgemeiner

Verwaltungsdienst'

zuzuordnen ist."

Mit Erledigung vom 29. Februar 2008 übermittelte die belangte Behörde dieses Ergänzungsgutachten dem Beschwerdeführer, der in seiner Stellungnahme vom 11. März 2008 auszugsweise Folgendes vorbrachte:

" I. Vorbemerkungen:

...

Was die zum Vergleich heranzuziehenden Arbeitsplätze betrifft, ist mir bewusst, dass gesetzlich die Richtverwendungen und nicht sonstige Arbeitsplätze maßgeblich sind. Da jedoch gleichartige Arbeitsplätze in Traiskirchen höher bewertet sind, und dies durch die selben Beamten geschehen ist, von denen nunmehr die Begutachtung vorgenommen wurde, liegt darin ein klares Indiz für die willkürliche Vorgangsweise dieser Beamtengruppe bei der Bewertung und ich mache ausdrücklich geltend, dass im Hinblick darauf die Begutachtung durch einen der Beamten aus dieser Gruppe nicht als beweiskräftig angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang beantrage ich die Erhebung und Bekanntgabe

1. jenes Beamten aus dem Bundeskanzleramt, der die ursprüngliche Bewertung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes durchgeführt hat,

2. jenes bzw. jener Beamten, welche die Bewertungen der gleichartigen Posten in Traiskirchen vorgenommen haben.

Dies zur Klärung, inwieweit unmittelbare Befangenheiten dadurch gegeben sind, dass ein und die selbe Person mehrfach tätig wurde.

II. Arbeitsplatz:

Ich habe insbesondere in meiner Stellungnahme vom 16.10.2007 dargetan, welches die tatsächlich auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten und ihre Anteile an der Gesamtarbeit sind. Es ist mir keinerlei Verfahrensergebnis bekannt gegeben worden, aus welchem eine Widerlegung irgend einer der von mir gemachten Angaben überhaupt, geschweige denn schlüssig, abgeleitet werden könnte. Ich stehe daher auf dem Standpunkt, dass eine Arbeitsplatzbewertung strikt und uneingeschränkt von dieser meiner Beschreibung auszugehen hat, solange nicht durch geeignete Ermittlungen irgend etwas Abweichendes bewiesen ist. Dies im Hinblick darauf, dass ich als Arbeitsplatzinhaber objektiv zweifellos die unmittelbarste Wahrnehmung habe und dass man mir irgend eine Unglaubwürdigkeit erst unterstellen könnte, sobald sich eben dafür beweismäßig ein entsprechender Anhaltspunkt ergibt. Vorsichtshalber beantrage ich zum Nachweis für die Richtigkeit meiner Angaben über den Arbeitsplatz in der Stellungnahme vom 16.10.2007 meine Einvernahme als Partei, damit ich eine Darstellung unter Wahrheitspflicht mit entsprechender Beweiskraft machen kann.

III. Ergänzungsgutachten

Ausgehend vom vorigen Abschnitt besteht ein absolut wesentlicher Mangel der gesamten bisherigen Begutachtung einschließlich des Ergänzungsgutachtens darin, dass nicht vom richtigen Tätigkeitsbild des Arbeitsplatzes ausgegangen wurde. In meiner Darstellung laut Stellungnahme vom 16.10.2007 habe ich vor allem folgende Aspekte hervorgehoben:

...

Zusammenfassend hätten daher in Relation zur Richtverwendung meinem Arbeitsplatz an die zehn Grundbewertungspunkte mehr zugeordnet werden müssen, sodass sich diesbezüglich aus einem Minus von zwei Punkten ein Plus von über fünf Punkten ergeben hätte. Als Konsequenz daraus wäre naturgemäß die Höherwertigkeit meines Arbeitsplatzes zu erkennen gewesen, und zwar mit der Maßgabe der Richtigkeit der meinem Standpunkt entsprechenden Bewertung.

Primär mache ich geltend, dass das Bundeskanzleramt bzw. einer der dort mit der Angelegenheit befassten Beamten im Hinblick auf die willkürliche Geringerbewertung gegenüber den Arbeitsplätzen in Traiskirchen überhaupt nicht als unbefangener Gutachter in Betracht kommt und daher eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen stattzufinden hat. Mindestens müsste die Begutachtung seitens des Bundeskanzleramtes ergänzt werden, und zwar ausgehend davon, dass meine Angaben über die Charakteristik meines Arbeitsplatzes in der Stellungnahme vom 16.10.2007 richtig sind und der Bewertung zugrunde gelegt werden müssen.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde

u. a. wie folgt ab:

"2. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Verwendungszulage hinsichtlich der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 gemäß § 34 Gehaltsgesetz 1956 rückwirkend mit 1. Mai 2004 wird gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991, abgewiesen.

3. Ihre weiteren Anträge

- auf Erhebung und Bekanntgabe

1. jenes Beamten aus dem Bundeskanzleramt, der die ursprüngliche Bewertung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes durchgeführt hat,

2. jenes bzw. jener Beamten, welche die Bewertungen der gleichartigen Posten in Traiskirchen vorgenommen haben;

- auf Ihre Einvernahme als Partei

werden abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der Wiedergabe des Gutachtens vom 8. August 2007 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 28. Februar 2008, in rechtlicher Hinsicht zu den beschwerdegegenständlichen Spruchpunkten aus (Seite 97 ff der Bescheidausfertigung):

"Ad Spruchpunkt 2) Hinsichtlich Ihres Antrages auf Verwendungszulage ist zu erwidern, dass eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nur dann gebührt, wenn der Beamte gemäß § 34 Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956 dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein, oder wenn der Beamte gemäß § 34 Absatz 7 Gehaltsgesetz 1956 für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b Gehaltsgesetz 1956 ausübt oder im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Absatz 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört. Bei einer Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, ist - auch verglichen mit den von Ihnen zitierten Kollegen ADir. B, P und Pr, deren Arbeitsplatzwertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, beträgt - keine dieser Alternativen erfüllt.

Ad Spruchpunkt 3) Die Dienstbehörde hat das Ermittlungsverfahren mit ho. Schreiben vom 6. Februar 2008, OZ 36, zu Recht für geschlossen erklärt, da die Sache - nach Feststellung des für die Erledigung der Sache maßgebenden Sachverhalts - im Sinne des § 39 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur Entscheidung reif war. Ihnen wurde hinreichend Gelegenheit eingeräumt, Ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen: Im bisherigen Verfahrenslauf wurde die gegenständliche Arbeitsplatzbeschreibung bereits unter ho. OZ 28 vom 28. September 2007 an Sie übermittelt und ersucht, zur inhaltlichen Richtigkeit Stellung zu nehmen. Am 2. Oktober 2007 wurde eine Stellungnahme bis spätestens 31. Oktober 2007 in Aussicht gestellt. Ihre Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 bezog sich laut Schreiben des Direktors des Bundesasylamtes vom 12. November 2007 und Bericht des Leiters der Erstaufnahmestelle West vom 5. November 2007 aber 'offensichtlich auf eine alte Arbeitsplatzbeschreibung'. Mit ho. Erledigung vom 21. November 2007, OZ 32, wurde um Stellungnahme zu den Sachverhaltsdarstellungen des Direktors des Bundesasylamtes und des Leiters der Erstaufnahmestelle West sowie der beigefügten Arbeitsplatzbeschreibung zum Zwecke der Abklärung des Arbeitsplatzinhaltes ersucht. Mit ho. Erledigung vom 28. Jänner 2008, OZ 35, wurde dieses Ersuchen unter neuerlicher Fristsetzung zum Zwecke der Abklärung des Arbeitsplatzinhaltes erneuert und insbesondere um Stellungnahme zum Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung aufgefordert.

Da Sie trotz mehrfacher Aufforderung (erstmalig am 28. September 2007) zur Stellungnahme zu der nach Ihren Angaben erstellten Arbeitsplatzbeschreibung Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, war eine Veränderung des bisherigen Sachverhaltes nicht mehr zu erwarten. Da die Arbeitsplatzbeschreibung zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht kommentiert worden war, sondern Sie sich vielmehr nur die Kommentierung der vormaligen und zwischenzeitlich gegenstandslosen Arbeitsplatzbeschreibung beschränkt hatten, wurde das Ermittlungsverfahren mit ho. Schreiben vom 6. Februar 2008, OZ 36, für geschlossen erklärt.

Zu Ihrem Vorbringen, eine Begutachtung durch diejenigen Beamten des Bundeskanzleramts, welche die Bewertung vorgenommen haben, sei willkürlich, ist zu bemerken, dass hier eine qualifizierte Rechtswidrigkeit in Form gravierender Verfahrensfehler unterstellt wird. Der bloße Umstand einer allfälligen Personenidentität rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keineswegs Rückschlüsse auf eine 'Voreingenommenheit' im Sinne einer Befangenheit gemäß § 47 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eines der Objektivität und Gesetzmäßigkeit verpflichteten Organs.

Es erscheint daher unzutreffend, dem Bundeskanzleramt eine einseitige 'Fokussierung' zu unterstellen, hat diese Behörde doch anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der zu prüfenden Wertigkeit des Arbeitsplatzes vorliegen. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass hinsichtlich der der Bewertung durch das Bundeskanzleramt zu Grunde gelegten aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der Direktor des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 12. November 2007 mitteilte, auch eine neuerliche Erhebung habe Ihre darin enthaltenen Tätigkeiten vollinhaltlich bestätigt. Auch im Bericht des Leiters der Erstaufnahmestelle West vom 5. November 2007 wurde festgestellt, dass die gegenwärtig zur Bewertung heranstehende Arbeitsplatzbeschreibung mit Ihren tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten exakt übereinstimme.

Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Auch kann den Beamten des Bundeskanzleramtes grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.

Wenn Sie generell das Bundeskanzleramt als befangen bezeichnen, ist dazu zu erwidern, dass ausschließlich ein Organwalter, nicht jedoch die Behörde als solche, befangen sein kann (VwGH 2.3.2006, 2002/15/0017, VwGH 8.5.1979, 1079/76). Aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde, der Weisungsgebundenheit und der Einbindung in die Amtshierarchie kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden (VwGH 11.7.2006, 2001/12/0194, VwGH 5.7.2006, 2005/12/0042).

Bei Abgleich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des 'Sachbearbeiters Grundversorgung der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes' mit den Richtverwendungen anhand der Parameter, die das Gesetz vorgibt, wurde die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2 im Besoldungsschema 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ermittelt. Die Bewertung erfolgte durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres anhand des gesetzlich vorbestimmten Systems der Richtverwendungen, welche in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 aufgelistet sind in einem Gutachten vom 28. Februar 2008. (Das erste Gutachten vom 31. Juli 2007, welches von der Prämisse einer fehlenden Approbationsbefugnis ausging, hatte nur eine Wertigkeit der Verwendungsgruppe A3 Funktionsgruppe 1 ergeben.)

Wenn Sie Zweifel an der vom Bundeskanzleramt angewandten Bewertungsmethode dahingehend äußern, dass die vergleichende Analyse von Arbeitsplatzbewertungen nur mit jenen des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgt sei, nicht jedoch mit den von Ihnen vorgebrachten Arbeitsplätzen in Traiskirchen, ist darauf zu erwidern, dass ausschließlich ein Vergleich mit gesetzlich normierten Richtverwendungen den Eingang der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertungen in das Bewertungsverfahren bzw. die diesbezügliche Gutachtenserstellung garantiert. Insofern ist auch auf § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu verweisen, der die Vorgehensweise einer Arbeitsplatzbewertung erläutert. Ein Vergleich mit vermeintlich oder tatsächlich bestehenden Einstufungen anderer Arbeitsplätze, die nicht im Richtverwendungskatalog enthalten sind, ermöglicht keinerlei Beurteilung ob deren Bewertung den gesetzlich normierten Kriterien entspricht. Im theoretischen Fall einer (irrtümlich) falschen Bewertung dieser Arbeitsplätze würden sich dieselben (falschen) Wertungen, je nach Fall zu Gunsten oder zu Lasten, auf den zu bewertenden Arbeitsplatz übertragen, was sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. der Rechtstaatlichkeit gelegen sein kann.

In Ihrer Stellungnahme vom 11. März 2008 gaben Sie somit im Wesentlichen Ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 wieder, welches bereits durch Schreiben des Direktors des Bundesasylamtes vom 12. November 2007 und Bericht des Leiters der Erstaufnahmestelle West vom 5. November 2007 widerlegt wurde. Das in Ihrer Stellungnahme vom 11. März 2008 enthaltene Vorbringen ist als unsubstantiiert zu werten und von der Absicht getragen, im Sinne des § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch zu nehmen.

Ihrem in der Stellungnahme vom 11. März 2007 gestellten Antrag auf Parteieneinvernahme hinsichtlich Ihrer Angaben in Ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 war nicht stattzugeben, da der dem Gutachten des Bundeskanzleramts vom 28. Februar 2008 zugrundeliegende Sachverhalt klar und unwidersprochen geblieben ist. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde gemäß § 39 Absatz 3 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten, was in concreto ausgeschlossen war: Seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens mit 28. März 2006, wo Sie die bescheidmäßige Feststellung Ihrer Arbeitsplatzbewertung beantragten, wurde dem Inhalt der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung nicht widersprochen. Das erste vom Bundeskanzleramt erstellte Gutachten betreffend Ihre Aufgaben und Tätigkeiten vom 8. August 2007 wurde mit Schreiben vom 14. August 2007 übermittelt und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör blieb aber ausständig. Nur über Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Gz. 2007/12/0122-4), ho. eingelangt am 20. August 2007, erhielt die Dienstbehörde Kenntnis von der Existenz einer Approbationsbefugnis, welche bis dato nicht berücksichtigt worden war. Ansonsten wurde dem Inhalt der vormaligen Arbeitsplatzbeschreibung nicht widersprochen. Auch hinsichtlich des Inhaltes der - unter Berücksichtigung der Approbationsbefugnis - neu erstellten Arbeitsplatzbeschreibung wurden keinerlei Einwendungen erhoben. Das Ersuchen mit ho. Schreiben vom 28. September 2007, OZ 28, zur inhaltlichen Richtigkeit Stellung zu nehmen, blieb unbeantwortet. Der dem Ergänzungsgutachten des Bundeskanzleramts zur Bewertung des Arbeitsplatzes 'Sachbearbeiter Grundversorgung' vom 28. Februar 2008 zu Grunde gelegte Sachverhalt blieb unwidersprochen, weshalb von dessen Eindeutigkeit auszugehen ist. Die Stellungnahme enthält keinerlei neues Vorbringen betreffend den Sachverhalt, sondern ausschließlich betreffend die rechtliche Würdigung.

Im übrigen wurde auch durch die Stellungnahme des Direktors des Bundesasylamtes vom 12. November 2007 und den Bericht des Leiters der Erstaufnahmestelle West vom 5. November 2007 bestätigt, dass die Ihnen tatsächlich abverlangten Tätigkeiten denjenigen entsprechen, welche in der der Gutachtenserstellung zugrundegelegten Arbeitsplatzbeschreibung angeführt wurden.

In der glaubhaften Stellungnahme des Direktors des Bundesasylamts wird auch ausgeführt, dass die von Ihnen relevierten Punkte in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sind. Dementsprechend habe eine neuerliche Erhebung, welche bereits bei Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung im September 2007 durchgeführt worden sei, Ihre Tätigkeiten entsprechend der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung neuerlich vollinhaltlich bestätigt. Wenn Sie im Vorbringen vom 11. März 2008 - wie bereits in Ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 - äußern, Ihr Arbeitsplatz verlange eine höhere Wertigkeit und die gleiche Tätigkeit werde in Traiskirchen und im Vertretungsfalle von A2/5- Beamten verrichtet, so ist hier auf das Schreiben des Direktors des Bundesasylamtes vom 12. November 2007 zu verweisen, der angibt, die von Ihnen angeführten prozentuell überwiegenden Tätigkeiten, nämlich Kontaktaufnahme mit den GVS-Stellen und Koordinierung der Überstellung von Asylwerbern in die Bundesländer gehörten neben dem Kontakthalten zu den Asylwerbern tatsächlich zu den Hauptaufgaben Ihres Arbeitsplatzes, was bei ähnlichen Tätigkeiten im Bundesasylamt eine reine Sachbearbeiteraufgabe A3 darstelle, welche auch von Schreibkräften A4 vertretungsweise erledigt werde. Im gesamten Bundesasylamt seien ausnahmslos jene Arbeitsplätze mit A2 bewertet, deren hauptsächliche Aufgabe das selbständige Führen von (Asyl)Verfahren sei, nämlich Durchführung von Einvernahmen und Bescheiderlassung mit gleichzeitiger Approbationsbefugnis hiefür. Derartige Tätigkeiten werden aber von Ihnen auch nach Ihren eigenen Angaben nicht verrichtet.

Ihr Vorbringen vom 11. März 2008 ... ist bereits in Ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 enthalten: Hier äußerten Sie, zu Ihren Tätigkeiten zählten Information und Aufklärung der Asylwerber über alle verlegungsrelevanten Anfragen im täglichen Parteienverkehr. Zur Kontaktaufnahme mit den Grundversorgungsstellen in den Bundesländern und Landesregierungen in Bezug auf die Überstellung nach erfolgter Zulassung würden von sämtlichen GVS freie Plätze in den diversen Quartieren telefonisch und schriftlich bekannt gegeben. Die Freimeldungen seien mit erheblichem Aufwand verbunden. Nahezu jedes Quartier stelle besondere Aufnahmebedingungen. Das ergebe, dass die Nachbelegung große organisatorische und kooperative Fähigkeit sowie entsprechende zielorientierte Zusammenarbeit mit den Kollegen in den GVS der Bundesländer voraussetze. Dies auch deshalb, weil 9 Bundesländer auch entsprechend unterschiedliche Vorgangsweisen bzw. Arbeits- und Verwaltungsabläufe hätten. Die Kontaktaufnahme mit den Asylwerbern bezüglich Überstellungstermin und Überstellungsort sei insofern schwierig, weil viele Asylwerber in ganz bestimmte Quartiere überstellt werden wollten. Eine Erklärung der Sach- und Rechtslage setze entsprechende Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen voraus. Ihre tägliche Arbeit sei überwiegend vom Umgang mit Menschen geprägt. Es liegt daher auch keine neue Sache vor.

Die von Ihnen als fehlend angeführten Haupttätigkeiten finden sich vollständig in der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung wieder:

Wenn Sie (in Ihrem Vorbringen vom 11. März 2008 und zuvor in Ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2007) relevieren, in der Arbeitsplatzbeschreibung sei die von Ihnen verrichtete Hauptaufgabe der 'Information und Aufklärung der Asylwerber über alle verlegungsrelevanten Anfragen im täglichen Parteienverkehr' nicht enthalten, so ist hier auf die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten 'Koordinierung von Überstellungen von Asylwerbern in andere Bundesländer unter Berücksichtigung der Verlegungswünsche (Familienzusammenführung, Krankenversorgung), und diesbezügliches Kontakthalten mit Asylwerbern, sowie Grundversorgungsstellen in den Bundesländern (Punkte 7.1.2., 7.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung) zu verweisen, welche die angeführte Aufgabe zur Gänze umfassen.

Der von Ihnen als in der Arbeitsplatzbeschreibung fehlend beanstandete Punkt 'Kontaktaufnahme mit den Grundversorgungsstellen in den Bundesländern und Landesregierungen in Bezug auf die Überstellung nach erfolgter Zulassung' spiegelt sich im gesamten Punkt 7.1 der Arbeitsplatzbeschreibung (Aufgabenwahrnehmung nach der Grundversorgungsvereinbarung) wieder. Dieser Bereich ist eindeutig auch das Haupttätigkeitsfeld und nach Ansicht der Leitung des Bundesasylamtes mit 85% entsprechend zutreffend quantifiziert.

Auch der weitere angegebene Aufgabenbereich 'Kontaktaufnahme mit den Asylwerbern bezüglich Überstellungstermin und Überstellungsort' deckt sich tatsächlich mit den Punkten 7.1.2. und 7.1.3. der Arbeitsplatzbeschreibung 'Koordinierung von Überstellungen von Asylwerbern in andere Bundesländer unter Berücksichtigung der Verlegungswünsche (Familienzusammenführung, Krankenversorgung), und diesbezügliches Kontakthalten mit Asylwerbern, sowie Grundversorgungsstellen in den Bundesländern'.

Wenn Sie vorbringen, die in den Punkten 7.1 bis 7.1.3, 7.2.3, 7.2.4, 7.2.5, 7.3.1, 7.3.2, 7.3.5 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten würden von Ihnen nicht bekleidet, so ist hier auf die Stellungnahme des Leiters der EAST West vom 5. November 2007 zu verweisen, der angab, diese von Ihnen angeführten Punkte bezögen sich offensichtlich auf eine alte Arbeitsplatzbeschreibung.

Auch die letzte Stellungnahme vom 11. März 2008 vermochte die Sachlage nicht zu verändern, sodass die dem Verfahren zu Grund gelegte Arbeitsplatzbeschreibung auch weiterhin mit Ihren tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten exakt übereinstimmt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

Gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides vom 31. März 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach § 34 GehG im gesetzlichen Ausmaß durch unrichtige Anwendung dieser Norm iVm § 137 BDG 1979 sowie des Anhanges I zu diesem Gesetz (insbesondere Ziff. 3.6 bis 3.7.12) durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) sowie auf Miterledigung von Beweisanträgen (verfahrensleitenden Anträgen) iSd § 59 AVG verletzt".

Die Beschwerde leitet eine Beschwerdelegitimation hinsichtlich Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides daraus ab, diese in der Stellungnahme vom 11. März 2008 gestellten Anträge hätten das Ermittlungsverfahren/die Beweisaufnahme ausschließlich im Zusammenhang mit der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes betroffen und daher sei diesbezüglich eine Miterledigung im Sinn des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG vorzunehmen gewesen. Ob eine selbstständige bescheidmäßige Absprache überhaupt zulässig sei, könne dahingestellt bleiben, jedenfalls gebe es auch diesbezüglich keinen ordentlichen Rechtszug und sei vielmehr die Beschwerdelegitimation in Verbindung mit der Entscheidung in der Hauptsache (besoldungsrechtliche Entscheidung) gegeben. Soweit diese Entscheidung als an sich unzulässig anzusehen sei, erscheine sie als inhaltlich rechtswidrig, jedenfalls sei sie verfahrensrechtswidrig.

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

Auch der Beschwerdeführer sieht seine Begehren auf Erhebung und Bekanntgabe der Identität von Beamten, die - außerhalb des beschwerdegegenständlichen Dienstrechtsverfahrens - Arbeitsplatzbewertungen ("Erstbewertung" seines Arbeitsplatzes und Bewertung der von ihm genannten seiner Auffassung nach gleichartigen aber höher bewerteten Vergleichsarbeitsplätze bestimmter Kollegen zum Beweis für die mögliche Befangenheit der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen bzw. für die Unrichtigkeit der Bewertung seines Arbeitsplatzes) vorgenommen haben, und auf seine Einvernahme als Partei zum Beweis der ihm zugewiesenen Aufgaben als Anträge, die auf den Gang des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf den Umfang der Beweisaufnahme abzielten. Dem gemäß stellt die Versagung dieser Begehren lediglich eine Verfahrensanordnung dar (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, unter Rz. 53 zu § 63 AVG wiedergegebenen Beispiele für Verfahrensanordnungen nach dem AVG).

Da Verfahrensanordnungen im Sinn des § 63 Abs. 2 AVG keine Bescheidqualität haben, finden auf sie auch die für die Erlassung von Bescheiden speziellen maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung. Wird eine während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erhält sie dadurch nicht Bescheidqualität (vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz. 57 zu § 63 AVG, mwN).

Damit mangelt es aber der Versagung der Bekanntgabe der Identitäten von Beamten sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, mag dies auch in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides aufgenommen worden sein, der Qualität eines Bescheides im Sinn von Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG bzw. § 26 Abs. 1 VwGG, weshalb der Beschwerde gegen diesen Spruchabschnitt der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht und diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen ist.

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des Spruchabschnittes 2. betreffend die Versagung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG zusammengefasst darin, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren konkrete Behauptungen dazu aufgestellt, inwieweit die Begutachtung seitens des Bundeskanzleramtes auf unrichtigen Annahmen über die Ausformung seines Arbeitsplatzes beruhe, und zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens, insbesondere betreffend die Aufgabenstellung an seinem Arbeitsplatz aus seiner Sicht, seine Parteieneinvernahme beantragt. Bereits dadurch, dass die belangte Behörde diesem Vorbringen entgegen behaupte, der der Begutachtung zu Grunde liegende Sachverhalt wäre "klar und unwidersprochen geblieben", sei eine entscheidende Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben. Die Gegenüberstellung der der Begutachtung zu Grunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Aufgabenstellung zeige unmittelbar, dass auch die neue Arbeitsplatzbeschreibung völlig unzulänglich sei und wirke sich auf alle Einzelkalküle der Bewertung aus.

Schon damit ist die Beschwerde im Recht.

Gemäß § 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

Zur Beantwortung der Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Arbeitsplatzbewertung und zum Verhältnis des § 34 GehG zu § 137 BDG 1979 wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0052, vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, sowie vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0043, verwiesen. Danach ist für die Beantwortung der Frage der verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung das in der Anlage 1 zum BDG 1979 positivierte Vorbildungsprinzip maßgebend: unter Heranziehung eines Sachverständigen ist die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, d. h. ob (beschwerdefallbezogen) zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben die Erfüllung der in Z. 2.11. und 2.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse notwendig ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 75 GehG - etwa in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0114 - ausführte, setzt die Beantwortung der Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage (oder einer Verwendungsabgeltung) die Bewertung des Arbeitsplatzes (damals im Sinn des § 143 BDG 1979) an Hand schlüssig begründeter Feststellungen über die dem Beamten an seinem Arbeitsplatz tatsächlich übertragenen Aufgaben (seine tatsächliche Verwendung) und weiters die Einholung eines - schlüssigen - Sachverständigengutachtens voraus.

Im vorliegenden Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 die Unrichtigkeit der dem damals vorliegenden Gutachten des Bundeskanzleramtes vom 8. August 2007 zu Grunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung moniert und im damaligen Gutachten nicht berücksichtigte "Hauptaufgaben" unter Angabe der prozentuellen Anteile an den Gesamtaufgaben auch konkretisiert. Dies und auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner eingangs genannten Säumnisbeschwerde veranlassten die belangte Behörde sodann dazu, eine neue Arbeitsplatzbeschreibung einzuholen, an der der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jedoch ebenfalls die mangelnde Übereinstimmung mit der Wirklichkeit aussetzte und schließlich zum Nachweis für die Richtigkeit seines in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 erstatteten Vorbringens betreffend seinen Arbeitsplatz in seiner weiteren Stellungnahme vom 11. März 2008 seine Einvernahme als Partei beantragte.

In Anbetracht dessen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach der dem Gutachten des Bundeskanzleramtes vom 28. Februar 2008 zu Grunde liegende Sachverhalt klar und unwidersprochen geblieben sei, nicht mehr als schlüssig zu billigen, weil die diesem und auch dem Ergänzungsgutachten zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung von ihrem Inhalt her von den vom Beschwerdeführer behaupteten Aufgaben abweicht.

Dagegen wäre es Ausfluss vorgreifender Beweiswürdigung, wenn man dem Beweismittel der Einvernahme des Beschwerdeführers vorweg die Tauglichkeit absprechen würde, volle Überzeugung vom Vorliegen der von ihm behaupteten Tatsachen (Aufgaben an seinem Arbeitsplatz) zu verschaffen. Auch kann im derzeitigen Verfahrensstadium den Behauptungen des Beschwerdeführers über die ihm tatsächlich zugewiesenen Aufgaben nicht die Relevanz abgesprochen werden, weil im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung die Abgrenzung der Verwendungsgruppen Aufgabe des Sachverständigen ist und sich das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten (samt Ergänzungsgutachten) gerade nicht mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Aufgabenstellungen auseinander setzte oder, wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt, eine bewertungsrelevante Identität der Aufgaben, nämlich unter Zugrundelegung der behördlichen Arbeitsplatzbeschreibung einerseits und der Behauptungen des Beschwerdeführers andererseits, in sachverständiger Weise attestiert hätte.

Diesen Mangel des Beweisverfahrens vermögen auch in der Gegenschrift nachgetragene Behauptungen über die Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht zu sanieren.

Von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren im aufgezeigten Sinn war die belangte Behörde auch nicht dadurch entbunden, dass sie mit Erledigung vom 6. Februar 2008 das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärte, zumal, wie auch die Beschwerde zutreffend aufzeigt, erst in der Folge ein weiteres wesentliches Beweisergebnis, nämlich das Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2008, hinzutrat, auf dem der angefochtene Bescheid aufbaut.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchabschnitt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere §§ 50 und 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.

Wien, am 2. Juli 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte