VwGH 2008/12/0080

VwGH2008/12/00805.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des EH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. Juli 2006, Zl. BMF- 111301/0090-II/5/2006, betreffend Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2006, zu Recht erkannt:

Normen

BB-SozPG 1997 §22a idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §25a Abs2 idF 2004/I/176;
BB-SozPG 1997 §25a Abs2 idF 2005/I/165;
BB-SozPG 1997 §25a Abs2 letzter Satz idF 2005/I/165;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §236b;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §41 Abs2 idF 2003/I/071;
PG 1965 §41 Abs2 letzter Satz idF 2003/I/071;
StGG Art2;
BB-SozPG 1997 §22a idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §25a Abs2 idF 2004/I/176;
BB-SozPG 1997 §25a Abs2 idF 2005/I/165;
BB-SozPG 1997 §25a Abs2 letzter Satz idF 2005/I/165;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §236b;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §41 Abs2 idF 2003/I/071;
PG 1965 §41 Abs2 letzter Satz idF 2003/I/071;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen und der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde mit einem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. September 2002 gemäß § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG), unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004 beurlaubt. Aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 BB-SozPG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde dieser Karenzurlaub mit Bescheid der Heeresbauverwaltung Ost vom 28. Jänner 2004 bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Der Beschwerdeführer machte in der Folge von der Möglichkeit des § 25a Abs. 1 BB-SozPG idF der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, Gebrauch und bewirkte auf Grund einer Erklärung vom 25. Februar 2005 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 25a Abs. 1 BB-SozPG iVm §§ 15 und 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 31. März 2005.

Da der Beschwerdeführer bereits im April 2004 die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den zuletzt genannten Bestimmungen erfüllte, wurde sein Ruhegenuss mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11. August 2005 so bemessen, als ob er nach den genannten Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. April 2004 in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Mit einem Antrag vom 31. Jänner 2006 begehrte der Beschwerdeführer die Anpassung (Erhöhung) seiner mit Bescheid vom 11. August 2005 bemessenen Pension für das Kalenderjahr 2006. Er vertrat die Auffassung, er sei so zu stellen, als wäre der "1. April 2004" der maßgebliche Stichtag für die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges im Verständnis des § 41 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965). Daran, dass der Ruhebezug schon im Jahr 2004 gebührt habe, könne auch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, nichts ändern, weil der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf die Rechtsposition im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geschützt sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 abgewiesen. Nach Schilderung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Verfahrensganges vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, gemäß § 3 PG 1965 habe lediglich ein Beamter des Ruhestandes Anspruch auf einen Ruhebezug. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst seit 1. April 2005 Beamter des Ruhestandes. Demgegenüber sei er in der Zeit zwischen 1. Oktober 2002 und 31. März 2005 ein karenzierter Beamter des Aktivstandes gewesen. Die verfehlte Terminologie in § 25a Abs. 2 BB-SozPG idF BGBl. Nr. 176/2004, wonach für die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand den dort umschriebenen Beamten an Stelle des Vorruhestandsgeldes Ruhebezug gebühre, sei durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, rückwirkend berichtigend dahingehend klargestellt worden, dass Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges gebühre. Die in Rede stehende Bestimmung sei vor dem maßgeblichen Stichtag für die Pensionsanpassung 2006 kundgemacht worden. Fragen des Vertrauensschutzes habe die belangte Behörde (angesichts des klaren Gesetzeswortlautes) nicht zu prüfen gehabt. Dem Beschwerdeführer gebühre daher ein Ruhebezug im Verständnis des § 41 Abs. 2 PG 1965 erst ab 1. April 2005. Nach der zitierten Norm sei jedoch die erstmalige Pensionsanpassung im zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2006 sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dort machte er geltend, § 41 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, sei verfassungswidrig. Damit sei in die vom Beschwerdeführer durch die vorangegangene Abgabe seiner Erklärung gemäß § 22a Abs. 1 BB-SozPG getroffene Disposition eingegriffen worden. Eine Gleichbehandlung des während der Karenzierung nach § 22a BB-SozPG zustehenden Bezuges (Vorruhestandsgeld) mit dem Ruhebezug (im Verständnis des § 41 Abs. 2 PG 1965) sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 1528/06-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 41 Abs. 2 zweiter Satz PensionsG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 15.269/1998, 17.451/2005) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 22. April 2008, B 1528/06-5, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 41 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71 (in Kraft getreten am 23. August 2003), lautet:

"(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pension in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen."

§ 22a Abs. 1 BB-SozPG idF BGBl. I Nr. 155/2001 lautete:

"Abschnitt 6

1. Unterabschnitt

Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen

werden

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der

Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter

Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und

ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens

gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des

Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche

Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam."

§ 22b Abs. 1 Satz 1 BB-SozPG idF BGBl. I Nr. 155/2001 lautete:

"Vorruhestandsgeld und Pensionsanwartschaft

§ 22b. (1) Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf

ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

1. 80% des Monatsbezugs, der seiner

besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes

entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von

14 Tagen,

2. 75% des Monatsbezugs, der seiner

besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. ..."

Aus dem Grunde des § 24 Abs. 3 zweiter Satz BB-SozPG idF BGBl. I Nr. 130/2003 trat Abschnitt 6 - und damit § 22a und § 22b BB-SozPG - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Nach dem letzten Satz des § 24 Abs. 4 BB-SozPG idF dieses Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001 sind auf vor dem 31. Dezember 2003 angetretene Karenzurlaube die entsprechenden Bestimmungen u.a. des Abschnittes 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wurden dem § 25 BB-SozPG u.a. die Absätze 4 und 4a angefügt, welche wie folgt lauten:

"(4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann ... Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.

(4a) Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz."

Gemäß § 24 Abs. 7 Z. 2 BB-SozPG (Absatzbezeichnung nach der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176) trat § 25 Abs. 4 und 4a leg. cit. in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

In den Materialien zur zuletzt genannten Bestimmung RV 59 BlgNR 22. GP, 81, heißt es:

"Die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters gilt auch für die im Vorruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten. Wie bereits bei der Pensionsreform 2001 wird diese Anhebung bei Beamtinnen und Beamten im Vorruhestand so umgesetzt, dass das sich aus den Neuregelungen ergebende höhere Pensionsalter ex lege an die Stelle des der seinerzeit abgegebenen Erklärung zu Grunde liegenden tritt."

Durch die Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, wurde dem § 25 BB-SozPG ein § 25a angefügt, dessen Absätze 1 und 2 wie folgt lauteten:

"Versetzung in den Ruhestand

§ 25a. (1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(2) Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen diesem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm an Stelle des Vorruhestandsgeldes nach § 22b in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Ruhebezug, der sich ergeben hätte, wenn er zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Auf diesen Ruhebezug ist das empfangene Vorruhestandsgeld anzurechnen."

Gemäß § 24 Abs. 9 Z. 2 idF BGBl. I Nr. 176/2004 traten die zitierten Absätze des § 25a BB-SozPG mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 685 BlgNR 22. GP, 31) heißt es:

"Das BBG 2003 sah mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 erstmals Abschläge bei Pensionsantritt nach § 15 iVm § 236b BDG vor. Daher wurde der Pensionsantritt aus dem Vorruhestands-Karenzurlaub auch für Beamte, die die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt im Rahmen dieser Regelung erfüllten, bis zum gesetzlichen Pensionsalter nach § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG aufgeschoben.

Im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes wird der Pensionsantritt im Rahmen dieser Regelung rückwirkend mit 1. Jänner 2004 bis 2007 abschlagsfrei gestellt, womit der Aufschubsgrund wegfällt. § 25a Abs. 1 ermöglicht daher Beamten, die die Voraussetzungen des § 236c BDG erfüllen, wieder den Pensionsantritt zum ursprünglich vorgesehenen (oder wahlweise auch zu einem späteren) Zeitpunkt.

Eine rückwirkende Ruhestandsversetzung ist jedoch nicht möglich. Da der Wegfall des Abschlags rückwirkend ab 1. Jänner 2004 erfolgt, sollen jedoch auch Beamte, die bereits 2004 die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt haben, in den Genuss der Abschlagsfreiheit kommen. Ihr Ruhebezug ist daher zunächst so zu bemessen, als ob sie den Ruhestand bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2004 angetreten hätten. Weiters gebührt ihnen ab diesem Zeitpunkt an Stelle des Vorruhestandsgeldes der abschlagsfrei bemessene Ruhebezug, was insbesondere dann günstiger für den Beamten sein wird, wenn in diesem Ruhebezug eine Nebengebührenzulage enthalten ist."

Durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, wurden § 25a Abs. 1 und 2 BB-SozPG wie folgt neu gefasst:

"(1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(2) Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist sein Ruhebezug so zu bemessen, als ob er mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen erstmals erfüllt hat, in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hat der Beamte bereits vor dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, kann er beantragen, dass sein Ruhebezug so bemessen wird, als ob er zu dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen dem für die Ruhebezugsbemessung maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm das Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges."

Aus dem Grunde des § 24 Abs. 10 BB-SozPG idF BGBl. I Nr. 165/2005 trat § 25a Abs. 1 und 2 leg. cit. in dieser Fassung (rückwirkend) mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 25a Abs. 2 leg. cit.

trat mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

In den Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 1190 BlgNR 22. GP,

17) heißt es:

"Diese Regelungen gehören an sich bereits dem Rechtsbestand

an, allerdings ist zur Gewährleistung ihres einheitlichen Vollzugs eine textliche Klarstellung bezüglich des Stichtages für die Pensionsbemessung erforderlich."

In seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren -

im Wesentlichen die Auffassung, die ihm auf Grundlage des § 25a Abs. 2 BB-SozPG für die Zeit vor seinem Übertritt in den Ruhestand gebührenden Bezüge seien dem "Ruhebezug" im Verständnis des § 41 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 gleichzuhalten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den sich aus dem Fehlen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes ergebenden Druck auf Beamte zum Antritt eines Karenzurlaubes gemäß § 22a BB-SozPG sowie auf die damit verbundenen Vorteile des Dienstgebers durch den Entfall von Nebengebühren. Weiters vertrat er die Auffassung, er sei durch § 41 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage betreffend die Pensionserhöhung verletzt. Es habe keine "bewusste Absicht" des Gesetzgebers gegeben, den Vorruhestand gegenüber dem Ruhestand zu benachteiligen. Die vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Gleichheitsbedenken seien durch dessen Ablehnungsbeschluss nicht ausgeräumt. Eine verfassungskonforme Interpretation im Sinne der Gleichsetzung des Vorruhestandes mit dem Ruhestand sei geboten.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

§ 41 Abs. 2 PG 1965 ordnet die Anpassung der "nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge" mit näher genannten Ausnahmen an. Der zweite Satz dieser Gesetzesbestimmung regelt den Zeitpunkt der "erstmaligen Anpassung eines Ruhebezuges". Sie bezieht sich daher zweifelsohne auf die im ersten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung angesprochenen nach dem PG 1965 gebührenden Ruhebezüge.

Der belangten Behörde ist aber nicht entgegen zu treten, wenn sie die Rechtsauffassung vertrat, dem Beschwerdeführer habe erst mit seiner Versetzung in den Ruhestand, somit erst am 1. April 2005 ein Ruhebezug nach dem PG 1965 gebührt.

Nach dem klaren Wortlaut des § 25a Abs. 2 BB-SozPG idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, gebührte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15, 236b BDG 1979 erstmals erfüllte und dem 31. März 2005 kein Ruhebezug, sondern "Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges". Diese Geldleistung gebührte dem Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht auf Grund des PG 1965, sondern auf Grund des § 25a Abs. 2 letzter Satz BB-SozPG. Diese Geldleistung ist daher einem "Ruhebezug" im Verständnis des § 41 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 nicht gleichzusetzen.

Diese Auslegung ergibt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund der in der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, rückwirkend vorgenommenen Korrektur der Bezeichnung der Geldleistung als Vorruhestandsgeld in Abweichung zur Fassung des § 25a Abs. 2 BB-SozPG nach der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass für die Beurteilung des Charakters der vom Beschwerdeführer zuletzt vor seinem Übertritt in den Ruhestand bezogenen Geldleistung die 2. Dienstrechts-Novelle 2005 ungeachtet des Außerkrafttretens des § 25a Abs. 2 BB-SozPG in der Fassung dieser Novelle mit 30. Juni 2006 maßgeblich bleibt. Diesbezüglich ist eine zeitraumbezogene Betrachtung des Charakters der vom Beschwerdeführer bis 31. März 2005 bezogenen Geldleistung angebracht.

Angesichts der oben aufgezeigten klaren gesetzlichen Regelungen kommt die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste "verfassungskonforme Interpretation" nicht in Betracht. Gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen in dem hier aufgezeigten Verständnis bestehen im Übrigen beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes wie offenbar schon beim Verfassungsgerichtshof. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 25. Februar 2008 zitierte Judikatur betreffend den weiten Spielraum des Gesetzgebers im Bereich des Pensionsrechts der Beamten und auf die vorliegendenfalls relativ geringe Eingriffsintensität der Herausschiebung der (ersten) Pensionsanpassung um ein Jahr hinzuweisen. Angesichts der mit einer freiwilligen Karenzierung nach § 22a BB-SozPG auch verbundenen Vorteile für den Beamten (Entfall der Verpflichtung zur Dienstleistung ab dem Zeitpunkt des Antrittes des Karenzurlaubes) sind auch die von § 25 Abs. 4 und § 25a Abs. 2 BB-SozPG betroffenen (schon vor dem in der zuletzt genannten Bestimmung angesprochenen Zeitpunkt der frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand karenziert gewesenen) Beamten nicht mit solchen zu vergleichen, die, nachdem sie bis dahin zur vollen Dienstleistung verpflichtet gewesen sind, im Laufe des Jahres 2004 durch Erklärung gemäß §§ 15, 236b BDG 1979 ihre Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt haben. Diesbezügliche Gleichheitsüberlegungen entbehren somit einer tauglichen Grundlage.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 5. September 2008

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