Normen
B-VG Art130 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 Abs1 lita;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2 idF 2002/I/134;
WaffG 1996 §18 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 Abs1 lita;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2 idF 2002/I/134;
WaffG 1996 §18 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 wies der Bundesminister für Landesverteidigung einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, nämlich eines Sturmgewehres AUG A2, Kal. .233 (5,65mm), eines Sturmgewehres AUG A3, Kal. .223 (5,65mm), und eines Sturmgewehres AUG A3, Kal. .223 (5,65mm), letzteres mit Aufbau Granatgerät Kal. 40mm, gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) ab.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei die verantwortliche Person der "k. u. k. wehrtechnischen Studiensammlung BRAUNAU", welche Mitglied des oberösterreichischen Museumsverbandes sei. Seine waffenrechtliche Verlässlichkeit sei gegeben.
Die zuständige Fachdienststelle habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits eine beachtenswerte Ansammlung von Kriegsmaterial besitze. Die beantragten Gewehre seien ausschließlich dem Zweck nach für den militärischen und exekutivdienstlichen Gebrauch gebaut und konzipiert. Die zivile Version sei unter der Bezeichnung AUG-Z im Handel für Private zugelassen. Auf Grund der spezifischen militärischen Interessen sowie geänderter Voraussetzungen (mögliches Zielobjekt für eine Waffenbeschaffung) stünden dem Erwerb und Besitz militärische Interessen entgegen. Seitens des Bundesministeriums für Inneres sei erklärt worden, das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Besitz von Kriegsmaterial darstellenden Schusswaffen verbundenen Gefahren überwiege das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse am Besitz desselben. Der Besitz von Kriegsmaterial durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar, weil damit gerechnet werden müsse, dass es unter Umständen gegen Sicherheitsorgane eingesetzt werden könnte, welche im Normalfall nicht mit solchen leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien, wobei eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verantwortlichen Sicherheitsorganen abzulehnen sei. Eine stark verbreitete Überlassung dieses Kriegsmaterials an Privatpersonen würde unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der Sicherheit führen, wobei eine Häufung von "Unfällen, Missbräuchen, Straftaten und sonstigen Unfällen" zwangsläufig die Folge wäre.
Nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren führte der Bundesminister für Landesverteidigung - die wiedergegebenen fachlichen Einschätzungen übernehmend - aus, im Rahmen der Ermessensübung sei unter Anwendung des § 10 WaffG das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren dem privaten Interesse der Partei gegenüberzustellen. Im vorliegenden Fall sei sohin ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar sei, die antragsgegenständlichen Waffen einer Privatperson zugänglich zu machen.
Stelle man das vom Beschwerdeführer angegebene Interesse, die antragsgegenständlichen Waffen in die oben erwähnte Studiensammlung, deren Gebiet die Dokumentation der Bewaffnung der österreichischen Streit- und Sicherheitskräfte sowie sämtlicher in Österreich erzeugter Behördenwaffen vom Beginn der stehenden Heere bis heute in Quellen und Realstücken sei, aufnehmen zu wollen, dem bereits umschriebenen öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen durch Private verbundenen Gefahren gegenüber, so zeige sich, dass das öffentliche Interesse weitaus gewichtiger sei als das angeführte private Interesse. Eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sei daher nicht vorzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des WaffG lauten (auszugsweise):
"Kriegsmaterial
§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
…
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
…
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
…"
1.2. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
…"
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
2.1. Nicht zu beanstanden ist im Beschwerdefall zunächst die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei den in Rede stehenden Sturmgewehren (samt Granataufsatz) handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z. 1 der Kriegsmaterialverordnung um Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialeigenschaft wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
2.2.1. Soweit die Beschwerde eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz behauptet, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für eine Entscheidung darüber im Hinblick auf Art. 133 Z. 1 B-VG nicht zuständig ist.
2.2.2. Auch soweit die Beschwerde eine Verletzung im "Recht auf Ausnahmeerteilung" behauptet, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial gesetzlich nicht eingeräumt ist.
2.2.3. Unerheblich ist im Beschwerdefall ferner der in der Beschwerde betonte Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers als einschlägiger Fachautor in Erscheinung getreten sei.
2.2.4. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist schließlich nicht entscheidend, ob dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Ausnahmebewilligungen erteilt wurden und sich der nunmehrige Antrag nur auf drei zusätzliche Sturmgewehre bezieht. Die erkennbare Auffassung des Beschwerdeführers, von der Behörde in der Vergangenheit zu seinen Gunsten durchgeführte Interessenabwägungen und darauf basierende positive Ermessenentscheidungen - die vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des nunmehrigen Beschwerdefalles im Übrigen nicht mehr zu überprüfen sind - müssten auch in Folgefällen zu einer positiven Antragserledigung führen, würde dazu führen, dass die Erteilung von weiteren Ausnahmegenehmigungen - Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers und Bestehen eines berechtigten Interesses weiterhin vorausgesetzt - schlechthin nicht mehr versagt werden dürfte. Solches ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist vielmehr ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung für die nunmehr in Rede stehenden Sturmgewehre im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Ergebnis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung war.
2.3.1. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, hat die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers ein berechtigtes Interesse iSd. § 18 Abs. 2 WaffG für Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial angenommen und mit dem angefochtenen Bescheid eine Ermessensentscheidung getroffen. Bei Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0170, und vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0103).
2.3.2. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt ist, dass bei Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seines Interesses an der Ergänzung seiner bestehenden umfangreichen Sammlung, mit dem öffentlichen Interesse, derartige Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist, lassen diese Erwägungen nicht erkennen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Überlegung, dass Sicherheitskräfte "im Normalfall" - also nicht bei Sondereinsätzen - nicht mit derart leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0367 und vom 23. März 2004, Zl. 2003/11/0307, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0103).
2.3.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, wie die belangte Behörde bei Vermeidung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel, insbesondere der vom Beschwerdeführer vermissten näheren Feststellungen zu Art und Qualität seiner Sammlung, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatz-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Februar 2011
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