Normen
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005 impl;
AVG §13;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005 impl;
AVG §13;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, die Ausstellung einer Bestätigung darüber, "dass er von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist". Begründet wurde dieser Antrag damit, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1996 Refoulement-Schutz im Sinne des damals in Kraft stehenden § 54 Fremdenpolizeigesetz 1992 gewährt worden. Dieser Status habe dem Beschwerdeführer zwar mit einem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark aberkannt werden sollen, der dagegen gerichteten (zur hg. Zl. 2006/21/0321 protokollierten) Beschwerde sei aber aufschiebende Wirkung (mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2006, Zl. AW 2006/21/0224) zuerkannt worden, sodass er derzeit den Schutz genieße.
Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, bis zum 27. Juni 2008 die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. den entsprechenden Bescheid vorzulegen, da diese Urkunden zur Sachentscheidung erforderlich seien.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 übermittelte der Beschwerdeführer (u.a.) den von ihm im Antrag zitierten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1996.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 9. September 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichteinbringung fehlender Unterlagen mit der Begründung zurückgewiesen, ohne die Vorlage der geforderten Unterlagen könne eine Sachentscheidung nicht getroffen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - offenbar in Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung - der Antrag des Beschwerdeführers "auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG" gemäß § 13 Abs. 3 AVG (neuerlich) zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 13 Abs. 3 AVG und Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. der Bescheid, der den Beschwerdeführer als einen subsidiär Schutzberechtigten bezeichne, sei nicht übermittelt worden. Das bedeute, dass mangels Vorlage der erforderlichen Dokumente in der Sache selbst nicht hätte entschieden werden können. Die belangte Behörde hielt darüber hinaus fest,
"dass der vorliegende Bescheid der 1. Instanz mit einer Berufung nur bestätigt und nicht aufgehoben werden kann, da der Mangel der nicht nachgereichten Unterlagen ha. nicht saniert werden kann, bzw. die geforderten Dokumente auch nicht beigebracht wurden..
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Anfrage beim Bundesasylamt ergeben hat, dass nach der Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 22.5.2002 das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und keine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt wurde."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde - soweit sie den Spruch der Behörde erster Instanz wiederholte - der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung offenbar keine Folge gegeben hat. Damit hat sie inhaltlich über die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, die Gegenstand des erstinstanzlichen Spruches gewesen war, entschieden.
Da die Behörde erster Instanz eine Formalentscheidung gefällt hat, war auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei subsidiär Schutzberechtigter, zutrifft oder nicht bzw. sein Begehren, ihm hierüber - durch die Arbeitsmarktbehörde - eine Bestätigung auszustellen, nach den Bestimmungen des AuslBG vorgesehen ist (Bestätigungen nach § 3 Abs. 8 AuslBG betreffen ausschließlich "Familienangehörige").
Beide Instanzen haben die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers aber unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG damit begründet, er habe die für die Sachentscheidung erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt. Dies ist unrichtig.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Dem Beschwerdeführer war mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 2008 aufgetragen worden, bis zum 27. Juni 2008 "die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. den entsprechenden Bescheid" vorzulegen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte war, legte er aber mit seiner Eingabe vom 16. Juni 2008 die von ihm in seinem Antrag angezogene Urkunde, nämlich den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1996 vor; damit hat er dem Auftrag der Behörde Folge geleistet. Darauf, ob diese Urkunde den im Antrag umrissenen Anspruch materiell begründen kann, kommt es bei der Frage der im Sinne des § 13 AVG von der Behörde wahrzunehmenden Vollständigkeit des Anbringens nicht an; kann daraus ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden, hätte dies vielmehr zu einer (materiell-rechtlichen) Abweisung des Antrages führen müssen. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG war in diesem Falle, insbesondere auch mangels einer weiteren Spezifizierung der vorzulegenden Urkunde, aber nicht mehr zulässig. Dies hätte die belangte Behörde wahrnehmen müssen. Indem sie dies nicht getan hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 15. Oktober 2009
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