VwGH 2008/09/0273

VwGH2008/09/027310.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91/10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. Juli 2008, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2906538/2921212/2008, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 beantragte die beschwerdeführende Partei für einen namentlich genannten slowenischen Staatsangehörigen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 2 Abs. 5 AuslBG) für eine Tätigkeit im "Anlagebau und Montage von Härteanlagen u. Zubehör" bei Einsatzorten in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein, der BRD, Slowakei, Tschechien, Polen, Ungarn zu einer Bruttostundenentlohnung von EUR 12,50 bei einer Anzahl von Wochenstunden von 38,5 als Dauerbeschäftigung. Als spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurde angegeben "Anlagenbau mit spez. Härteanlagen (z.B. Vakuum, Plasma, Induktiv) und deren Versorgungen (z.B. NH3, N2, CO2, VE-Wasser etc.)". Als Gründe für die Bewertung als Schlüsselkraft wurde angegeben "Ausbildung als Elektriker/Elektroniker, bzw. bei der Firma XX 11 Jahre als Anlagenbeauftragter v. Wärmebehandlungsanlagen m.

Stahlschmelzverfahren (Vakuumtechnik)". Die Stellung von Ersatzkräften wurde abgelehnt.

Dem Antrag waren angeschlossen das Schulabgangszeugnis des beantragten Ausländers und dessen berufliches Diplom aus dem Fach der Elektrotechnik.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 11. Juni 2008 wurde der Antrag gemäß § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher sie im Wesentlichen auf die spezifische Ausbildung und berufliche Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 5 AuslBG des Ausländers verwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge.

Sie begründete die Abweisung des gestellten Antrages im Wesentlichen damit, nach der Anfang Juni 2008 veröffentlichten Statistik seien auf die Landeshöchstzahl 85.955 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen. Damit sei die Landeshöchstzahl um 19.955 ausländische Arbeitskräfte überschritten. Der beantragte Ausländer sei für die Tätigkeit "Anlagebau und Montage von Härteanlagen und Zubehör" zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 12,50 per Stunde beantragt worden, er habe laut Diplom vom 24. Juni 1986 in Maribor eine mittlere Schulbildung als Elektriker/Elektrotechniker abgeschlossen und verfüge bei einem bestimmten einschlägigen Unternehmen über 11 Jahre Berufserfahrung. Infolge der speziellen Qualifikation werde die Vermittlung von Ersatzkräften anstelle der beantragten Arbeitskraft abgelehnt. Der beantragte Ausländer sei bisher in Österreich noch nicht beschäftigt gewesen. Die Übergangsbestimmungen für neue EU-Staatsbürger gemäß § 32a Abs. 1 bis 3 AuslBG ließen auf eine fortgeschrittene persönliche Integration neuer EU-Bürger im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG schließen, wenn diese in Österreich im Zusammenhang mit einer Niederlassung bereits länger ein ausreichendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt hätten oder in Österreich in der Vergangenheit bereits einer bewilligten Dauerbeschäftigung nachgegangen seien oder zu einem in Österreich bereits integrierten und arbeitsmarktzugehörigen Elternteil/Ehegatten nachgezogen seien. Auf Grund der Aktenlage könne auf eine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG in Verbindung mit diesen Übergangsbestimmungen nicht geschlossen werden. Auf Grund der ab 1. Mai 2004 anzuwendenden Übergangsbestimmungen für Staatsbürger der neuen EU-Mitgliedsländer sei gemäß § 32a Abs. 8 AuslBG dem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselkraft zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z. 7) und 4b AuslBG vorlägen. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Es sei weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG für die Zulassung als (unselbständige) Schlüsselkraft lägen nicht vor. § 4 Abs. 6 AuslBG stehe somit unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen bereits der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder

  1. 4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder
  2. 4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder

    5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder

    6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).

    Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrem Antrag ausdrücklich auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Z. 4 AuslBG berufen; es war daher von der Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 2 Abs. 5 AuslBG vorliegen.

    Gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG gelten als Schlüsselkräfte Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 v.H. der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat. Überdies muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder

    2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder

    3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder

    4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder

    5. der Ausländer verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung.

    Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpft die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Annahme der belangten Behörde, der beantragte Ausländer erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG. Betriebsgegenstand der beschwerdeführenden Partei sei der komplette Wärmebehandlungsbereich. Das Arbeitsumfeld betreffe die Inbetriebsetzung, Reparatur, Service, Überwachung, Kontrolle und Endprüfungen von Wärmebehandlungsanlagen. Aus diesem Grunde sei für die angestrebte Stelle keine nur zum Elektriker ausgebildete Arbeitskraft verwendbar, sondern müsse dieser zusätzlich auch über derartige Spezialkenntnisse verfügen, wie sie im Betrieb der beschwerdeführenden Partei benötigt würden. Seitens des Arbeitsmarktservice seien der beschwerdeführenden Partei zwar ausgebildete Elektriker angeboten worden, jedoch habe keiner auch nur ansatzweise Erfahrungen im Wärmebehandlungsanlagenbereich aufweisen können. Realistischerweise sei daher davon auszugehen, dass eine gleichwertige Arbeitskraft mit den notwendigen Fachkenntnissen wie die des beantragten Ausländers auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sei, zumal dieser auch über die erforderliche Kenntnis slawischer Sprachen verfüge. Abgesehen von diesen speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten komme dem beantragten Ausländer auch eine arbeitsplatzerhaltende Position zu, was - ausgehend von dem ausreichend konkreten Berufungsvorbringen - die belangte Behörde hätte ermitteln können, insbesondere, dass gerade durch die Beschäftigung des beantragten Ausländers inländische Arbeitskräfte innerhalb oder außerhalb dieses Unternehmens erhalten werden könnten. Damit liege auch ein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an dessen Beschäftigung vor. Die belangte Behörde habe vielmehr das gesamte Vorbringen in der Berufung ignoriert und jede Ermittlungstätigkeit im entscheidenden Punkt unterlassen. Auch fehle eine ausreichende Begründung der Entscheidung, weil auch Ausführungen, denen kein Begründungswert zukomme oder einen wichtigen Teil der Entscheidung der Partei gegenüber begründungslos treffe, willkürlich sei.

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei aus den bereits erwähnten Gründen fehlende Feststellungen sowie fehlende ausreichende Begründung des angefochtenen Bescheides geltend sowie die Unterlassung der Aufnahme von Beweisen, die in der Berufung beantragt gewesen seien, sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

    Die Beschwerde ist berechtigt.

    Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0088, mwN).

    Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Einzige auf den konkreten Fall bezogene inhaltliche Begründung zu der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, der beantragte Ausländer erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG - und nur diese war Gegenstand des Verfahrens - ist der Hinweis, es sei "weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 festgestellt, noch in der Berufung vorgebracht" worden, die "besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft" lägen nicht vor. Abgesehen davon, dass sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung ganz ausdrücklich auf das Vorliegen von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in Verbindung mit langjähriger beruflicher Erfahrung im Sinne der zweiten Alternative des Einleitungssatzes des § 2 Abs. 5 AuslBG berufen hat und sich die belangte Behörde damit im Einzelnen auseinander zu setzen gehabt hätte, hätte sie in der Begründung ihres Bescheides auch konkret darlegen müssen, warum sie trotz der vorgelegten Urkunden die geforderte Qualifikation des Ausländers als nicht gegeben erachtete. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sein, fehlende Sachverhaltsfeststellungen aus dem Akt zu ermitteln und eine Begründung nachzuliefern, die die belangte Behörde hätte geben müssen. Eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung ist nicht geeignet, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 607 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

    Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte auch die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG unterbleiben. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen:

    Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat (§ 41 Abs. 1 VwGG), ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes die vom Beschwerdeführer begehrte öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Zudem wurde der Beschwerde stattgegeben, auf dass im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen werden, sodass die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, ihren Standpunkt im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens darzulegen. Angesichts der in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise war somit im vorliegenden Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geboten.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

    Wien, am 10. Dezember 2009

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