VwGH 2008/09/0267

VwGH2008/09/026724.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der A, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 16/V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6. Juni 2008, Zl. UVS 33.12-2/2007-12, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28a Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AuslBG §28a Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Erledigung der am 26. Jänner 2007 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Berufung der Beschwerdeführerin im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin mehrerer Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt und über sie mehrere Geldstrafen verhängt. Dieser Bescheid langte am 4. Juli 2008 bei der Beschwerdeführerin ein. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, die am 19. August 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt.

Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hier anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach:

"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.

Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am 25. Jänner 2007 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15- monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des 25. April 2008. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz am 3. Juli 2008 erlassen.

Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. März 2011

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