VwGH 2008/09/0163

VwGH2008/09/01638.8.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des TG in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. März 2008, Zl. UVS- 07/A/58/10146/2007-23, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

11997E039 EG Art39;
11997E043 EG Art43;
61994CJ0107 Asscher VORAB;
61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB;
62004CJ0151 Nadin VORAB;
62004CJ0255 Kommission / Frankreich;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;
11997E039 EG Art39;
11997E043 EG Art43;
61994CJ0107 Asscher VORAB;
61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB;
62004CJ0151 Nadin VORAB;
62004CJ0255 Kommission / Frankreich;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber mit Sitz in W zu verantworten, dass er im Zeitraum vom 3. August 2006 bis 25. Juli 2007, bei Ausübung seines näher beschriebenen Transportgewerbes den polnischen Staatsangehörigen St als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt habe, wobei er am 25. Juli 2007 in I beim Transport mit einem Kfz des Beschwerdeführers betreten worden sei, obwohl für diesen Ausländer keiner der näher angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen vorgelegen habe.

Er habe eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes angegeben:

"Ich betreibe eine Transportfirma. Auf meine Geschäftsbeziehung mit Herrn St angesprochen, gebe ich an, dass dieser einen Gewerbeschein hatte. Ich habe einen Fahrer benötigt und hat Herr St bei der polnischen Kirche inseriert, dass er Arbeit als Fahrer sucht. Ich habe ihn dann gefragt, ob er für mich arbeiten will, ob er eine Genehmigung braucht und ob er mir Rechnungen legen kann. Er hat zu mir gesagt, dass er einen Gewerbeschein hat und habe ich mir gedacht, dass daher alles in Ordnung ist. Es war eine Bezahlung in Abhängigkeit zu den gefahrenen Kilometern vereinbart, bei längeren Strecken, z.B. nach Spanien, hat er 25 Cent pro km bekommen, bei kürzeren Strecken, z. B. nach München, hat er 35 Cent pro km bekommen. Wenn ich Arbeit für Herrn St hatte, habe ich ihn angerufen. Herr St hatte einen Kleinbus, der auf irgendjemanden in seiner Familie zugelassen war, und einen PKW, der auf seine Frau zugelassen war. Wenn größere Gegenstände zu transportieren waren, ist er mit meinen LKWs gefahren. In diesem Fall hat er pro Kilometer weniger Geld bekommen und war das wie eine Fahrzeugmiete."

Über Vorhalt, dass nach Auskunft des Verkehrsamtes W auf St kein Fahrzeug zugelassen sei, habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegeben, dass die Fahrzeuge auf Personen im familiären Umfeld zugelassen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eines seiner Fahrzeuge gelenkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren angegeben:

"Im Tatzeitraum hatte ich zwei angemeldete Fahrer, Herrn St und ich selbst bin auch gefahren. Ich habe insgesamt vier Fahrzeuge.

Der Unterschied zwischen den beiden angemeldeten Fahrern und Herrn St war der, dass Herr St ein ausgebildeter Berufskraftfahrer war, der bis nach Spanien fahren konnte. Die anderen beiden konnten das nicht.

Ich habe Herrn St ein bis zwei Mal pro Woche Aufträge ins Ausland gegeben. Ich arbeite hauptsächlich für die Firma S, wobei die Aufträge über einen Botendienst zu mir kommen. Ich mache Fahrten hauptsächlich ins Ausland, nach Italien, Deutschland, Rumänien, Spanien und Polen.

...

Wenn Herr St einen größeren Auftrag von mir übernommen hat, hat er das Benzin selbst gezahlt, weil er dann von mir mehr Geld bekommen hat. Ich habe ihn monatlich bezahlt. Er hat aber mehr erhalten, als die 800,-- Euro, die er im Personenblatt angegeben hat. So habe ich ihm etwa im Dezember 2006 3.000,-- Euro überwiesen, im darauffolgenden Jahr war es in den Monaten etwas weniger, zwischen 1.200,-- und 1.300,-- Euro monatlich.

Die 40 Stunden-Angabe von Herrn St kann nicht stimmen, wenn er nach München gefahren ist, hat er etwa 9 Stunden gearbeitet, wenn er nach Spanien gefahren ist ungefähr 50 Stunden. Auch durchschnittlich auf eine Woche umgelegt, kann man nicht sagen, dass er diese Stundenanzahl gearbeitet hat. Manchmal ist er auch nur in die Druckerei nach Tulln gefahren.

Bei den Personen C, M und B handelt es sich um meine Auftraggeber bzw. Auftragnehmer des Direktbotendienstes. Wenn diese keine Zeit hatten und mich kontaktiert haben und ich auch keine Zeit hatte, dann habe ich ihnen Herrn St empfohlen.

Herr St hat nicht mit dem Botendienst direkt verhandelt, weil er überhaupt kein Deutsch kann.

Herr St hat für mich gearbeitet sowie für die drei genannten Personen. Jetzt arbeitet er gar nicht mehr, weil er wieder in Polen ist.

...

Ich habe Herrn St durchschnittlich ein bis zwei Mal wöchentlich einen Auftrag gegeben. Heuer habe ich z.B. überhaupt keinen Auftrag gehabt, sondern nur solche Sachen, die ich auch alleine erledigen kann.

Herr St ist sicherlich überwiegend mit seinen eigenen Fahrzeugen gefahren. Ich habe ihm genau gesagt, wo er hinfahren soll, weitere Weisungen habe ich nicht erteilt.

...

Es kann sein, dass Herr St begonnen hat am 3.8.2006 für mich

zu fahren."

Die belangte Behörde erachtete diese Aussagen nicht als unglaubwürdig und leitete im Wesentlichen darauf beruhend, aber auch unter Heranziehung der Angaben des St im anlässlich der Kontrolle ausgefüllten Personenblattes ab, dass die für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Argumente überwögen. Der Umstand, dass St ein freies Gewerbe angemeldet habe, ändere daran nichts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer argumentiert mit Auszügen aus der Rechtsprechung des EuGH im Wesentlichen damit, dass es sich bei St um einen Selbstständigen gehandelt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG jede Person anzusehen, die tatsächliche und effektive Tätigkeiten ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, ist als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 43 EG anzusehen (vgl. z.B. die Urteile des EuGH vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C- 151/04 und C-152/04 , Nadin u.a., Slg. 2005, I-11203, Randnr. 31, vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99 , Jany u.a., Slg. 2001, I-08615, Randnr. 34 und vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 , Asscher, Slg. 1996, I-03089). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Aussagen des EuGH in der Randnr. 70 des bereits zitierten Urteils vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99 , Jany ua, Slg. 2001, I-08615. Darin führt der EuGH aus, dass das nationale Gericht in jedem Einzelfall anhand der ihm vorgelegten Beweiselemente zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt sind, dass die Prostitution von dem Dienstleistenden selbstständig ausgeübt wird, nämlich

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