VwGH 2008/08/0269

VwGH2008/08/026921.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Mag. D in W, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 14. November 2008, Zl. BMSK-329836/0001-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §273 Abs1;
GSVG 1978 §273 Abs3;
GSVG 1978 §273 Abs3a;
StGG Art2;
VwRallg;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §273 Abs1;
GSVG 1978 §273 Abs3;
GSVG 1978 §273 Abs3a;
StGG Art2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 24. September 2007 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei, da sie mit ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit laut der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 die Versicherungsgrenze überschritten habe. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Teil des Einkommens aus dem Jahr 2004 Tantiemen für Werke betreffe, die vor dem 1. Jänner 2001 geschaffen worden seien. Diese "Alttantiemen" seien aus der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung herauszurechnen, weshalb die Versicherungsgrenze für die Pflichtversicherung im Jahr 2004 nicht erreicht worden sei.

Die zweitinstanzliche Behörde gab dem Einspruch keine Folge. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte darin aus, dass sie auf Grund eines Versehens erst seit 25. Juli 2002 Mitglied der AKM sei und daher erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt habe, jene Werke, welche sie vor dem 1. Jänner 2001 geschaffen habe, bei der AKM anzumelden. Am 7. September 2007 habe die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eine Liste sämtlicher von ihr bis zum 31. Dezember 2000 geschaffener Werke vorgelegt und diejenigen Einkünfte aus den Jahren 2004 und 2005 bekannt gegeben, welche nicht als "Alttantiemen" zu qualifizieren seien. Sie habe geltend gemacht, dass keine Bindungswirkung des Sozialversicherungsträgers an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid bezüglich der Höhe der Beitragsgrundlage bestehe. Das für die Einkommensteuer maßgebliche Zuflussprinzip könne hinsichtlich der Pflichtversicherung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da Kunstschaffende erst ab dem 1. Jänner 2001 in die Pflichtversicherung einbezogen seien. Die Tantiemen für jene Werke, welche vor dem 1. Jänner 2001 entstanden seien, wären somit nicht zur Beitragsgrundlage im gegenständlichen Zeitraum hinzuzurechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass diese in den Jahren 2004 und 2005 als freischaffende Musikerin tätig gewesen sei. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin in diesem Jahr "selbständige Einkünfte" in der Höhe von EUR 4.052,34 erzielt. Die Beschwerdeführerin übe die selbständige künstlerische Tätigkeit in den Jahren 2004 und 2005 immer noch aus und die maßgeblichen Einkünfte unterlägen nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richte, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung bestehe, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit würden in den Jahren 2004 und 2005 die Versicherungsgrenze überschreiten. Sie habe die selbständige Tätigkeit in den Jahren 2004 und 2005 immer noch ausgeübt und sei mit ihren Einkünften in diesen Jahren nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlegen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Einkünfte aus den Tantiemen von Werken, welche vor dem Jahr 2001 geschaffen worden seien, aus der Beitragsgrundlage herauszurechnen seien, da für Kunstschaffende gemäß § 273 Abs. 3a GSVG der Pflichtversicherungstatbestand erst ab 1. Jänner 2001 eintrete, sei nicht zu folgen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, könne die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden, bei denen es sich um Tantiemen handle, die für Werke geleistet würden, die in früheren Jahren geschaffen worden seien, sofern die versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt werde. Für das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG komme es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammten, die zeitgleich im selben Jahr entfaltet worden seien. Es sei somit für die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht von Belang, ob sich der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid "auf Tantiemen vor oder nach dem 01.01.2001" beziehe. Maßgeblich sei der Zufluss der Einkünfte, die in den jeweiligen Jahren lukriert worden seien. Es handle sich zweifelsfrei um Einkünfte, die mit der ursächlichen versicherungspflichtigen Tätigkeit zusammenhingen, welche von der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2004 und 2005 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sei.

Gegen diesen Bescheid, insoweit damit die Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 festgestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Von dieser Pflichtversicherung sind Personen ausgenommen, die keine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG abgegeben haben und deren Beitragsgrundlagen die in § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z. 6 GSVG festgelegten Beträge (Versicherungsgrenzen) nicht übersteigen.

Gemäß § 273 Abs. 3a GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 175/1999 wurde der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 4 für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.

2. Die belangte Behörde ist - übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2004 als Kunstschaffende im Sinne des § 273 Abs. 3a GSVG tätig war und die ihr in diesem Zeitraum zugeflossenen Einkünfte Tantiemen für Werke beinhalten, welche vor dem 1. Jänner 2001 geschaffen wurden ("Alttantiemen"). Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ist auch, dass unter Berücksichtigung der Einkünfte aus "Alttantiemen" die maßgebliche Versicherungsgrenze im Jahr 2004 überschritten wurde.

Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Auffassung, dass die Einkünfte aus diesen "Alttantiemen" bei der Berechnung der Versicherungsgrenze nicht zu berücksichtigen seien; da ihre Einkünfte im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Berücksichtigung der "Alttantiemen" die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht übersteigen, wäre daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht eingetreten.

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, Slg. Nr. 16884 (A), auf dessen weitere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, kommt es für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht darauf an, ob sich der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid (aus dem sich das Übersteigen der Versicherungsgrenze ergibt) auf Einkünfte aus solchen Tätigkeiten bezieht, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen, dass sie auch im Jahr 2004 selbständig künstlerisch tätig war und damit ihre durch Schaffung von Werken der Tonkunst schon vor dem Jahr 2001 begonnene kunstschaffende Tätigkeit, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in Verbindung mit § 273 Abs. 3a GSVG seit dem 1. Jänner 2001 die Pflichtversicherung begründet, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht eingestellt hatte.

Auch wenn daher die Einkünfte im Jahr 2004 teilweise oder zur Gänze aus der Verwertung von Urheberrechten für bereits vor diesem Zeitraum geschaffene Werke bezogen wurden, so stammen diese doch aus der nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zur Pflichtversicherung führenden Tätigkeit, die auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiter ausgeübt wurde.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das für das Einkommensteuerrecht maßgebliche Zuflussprinzip, "wie in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, hinsichtlich der Pflichtversicherung für den Zeitraum nach dem 1. Jänner 2001 als maßgeblich judiziert", auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen könne. In dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt sei es um Tantiemen eines ABGB-Kommentators und nicht - wie gegenständlich - um Tantiemen einer Komponistin gegangen. Die Beschwerdeführerin sei Kunstschaffende, während der "ABGB-Kommentator" mangels Vorliegens kunstschaffender Tätigkeit diese Qualifikation nicht erfülle. Auf Grund dieses Unterschieds sei in dem zitierten Erkenntnis auch nicht auf die Regelung des § 273 Abs. 3a GSVG Bedacht zu nehmen gewesen, welche bestimme, dass der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 wirksam werde. Dieser Bestimmung sei "zu entnehmen", dass hinsichtlich der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung nur auf jene Werke des Kunstschaffenden Bedacht zu nehmen sei, welche nach dem 31. Dezember 2000 entstanden sind.

Eine andere Auslegung lasse diese Bestimmung im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation, insbesondere im Lichte der Judikatur zum Sachlichkeits- und Bestimmtheitsgebot, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung, nicht zu. Dies erstens deshalb, "da lediglich das Schaffen eines Werks, nicht jedoch das Lukrieren von Tantiemen daraus, insbesondere aus vor dem 1. Jänner 2001 geschaffenen Werken, eine 'Tätigkeit des Kunstschaffenden' sein" könne. Zweitens hätte der Gesetzgeber, wenn er nach dem 1. Jänner 2001 lukrierte Tatiemen für vor dem 1. Jänner 2001 entstandene Werke der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage zuzählen hätte wollen, anordnen müssen, dass mit 1. Jänner 2001 § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Kunstschaffende zur Anwendung gelange. Nur dann wäre ausschließlich auf die einkommensteuerrechtliche Einschätzung der betrieblichen Tätigkeit im konkreten Jahr, unabhängig vom Zeitpunkt des "Kunstschaffens", also der Schaffung des Werks des Künstlers, abzustellen gewesen.

5. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 3a GSVG (ähnlich wie die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 3 GSVG) der Sache nach nicht von der Inkrafttretensbestimmung des § 273 Abs. 1 GSVG unterscheidet. Entsprechend der Zielsetzung der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung wurde mit der 22. GSVG-Novelle (ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997) der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG geschaffen, der grundsätzlich auf eine Reihe verschiedener selbständig Erwerbstätiger Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat jedoch "im Hinblick auf derzeit laufende Bemühungen um eine eigene Künstler-Sozialversicherung" beschlossen, Kunstschaffende, die nach der damals geltenden Rechtslage nicht einer gesetzlichen Sozialversicherung angehörten, nicht zugleich mit den anderen "Neuen Selbständigen", sondern erst mit (ursprünglich) 1. Jänner 1999 in die Pflichtversicherung einzubeziehen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR,

20. GP), sodass eine gesonderte Übergangsbestimmung für Kunstschaffende erforderlich war.

Auch bei der später erfolgten Verschiebung des Termins für das Wirksamwerden der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für Kunstschaffende durch die 24. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/1999, war die Überlegung maßgeblich, dass die Pflichtversicherung erst zusammen mit einer weiteren Regelung für die Künstler-Sozialversicherung in Kraft treten solle (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 2013 BlgNR, 20. GP).

Es liegt daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein unterschiedlicher Sachverhalt gegenüber jener Situation vor, wie sie dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom 29. März 2006 zu Grunde lag. Auch nach dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt waren die Werke, aus denen der dortige Beschwerdeführer Tantiemen bezog, zumindest teilweise vor dem Wirksamwerden der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für diesen Beschwerdeführer geschaffen worden.

Auch für Kunstschaffende, für die die Pflichtversicherung gemäß § 273 Abs. 3a GSVG erst mit 1. Jänner 2001 wirksam wurde, bleibt daher die betriebliche Tätigkeit, die im Versicherungszeitraum gegeben sein muss, der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung, wobei - mangels Versicherungserklärung - auch das Vorliegen von Einkünften über der Versicherungsgrenze in diesem Zeitraum erforderlich ist. Bei den Einkünften stellt der Gesetzgeber auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften festgestellten Einkünfte im jeweiligen Versicherungszeitraum ab, was vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unsachlich erkannt werden kann (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231); ob Einkünfte auf Werke zurückgehen, die bereits vor dem Wirksamwerden der Pflichtversicherung geschaffen wurden, ist dabei unerheblich. Gerade für Kunstschaffende - aber auch für Fachschriftsteller wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 29. März 2006 zu Grunde liegenden Sachverhalt - ist es zudem geradezu charakteristisch, dass die Schaffung der jeweiligen Werke und der Bezug von Einkünften aus diesen Werken zeitlich auseinander fallen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch keine Unsachlichkeit dieser Anknüpfung an die betriebliche Tätigkeit und die aus dieser Tätigkeit im jeweils maßgebenden Zeitraum zufließenden Einkünfte, wie sie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden, zu erkennen, zumal es im Zeitverlauf typischerweise auch zu einem Ausgleich kommt, etwa wenn die Beschwerdeführerin späterhin einmal eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Anspruch nimmt und ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit einstellt, in den Folgejahren aber weitere Tantiemen bezieht, die dann mangels fortgesetzter betrieblicher Tätigkeit nicht mehr zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG führen.

6. Mit der Anknüpfung an der betrieblichen Tätigkeit wird auch keine rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung bewirkt, wie dies die Beschwerdeführerin vermeint. Die Pflichtversicherung für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte künstlerische Tätigkeit wurde nämlich ausschließlich für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2001 angeordnet und bezieht sich nur auf Einkünfte, die ab diesem Zeitpunkt anfallen. Hätte die Beschwerdeführerin zum Beispiel mit 31. Dezember 2000 ihre Tätigkeit als selbständig erwerbstätige Künstlerin aufgegeben und aus den bereits geschaffenen Werken weiterhin Tantiemen bezogen, so wäre sie - da sie ab dem 1. Jänner 2001 keine selbständige betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet hätte - der Pflichtversicherung nicht unterlegen.

7. Die Beschwerdeführerin weist schließlich darauf hin, dass auf Grund einer Vereinbarung zwischen der AUSTRO MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. sowie der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung einerseits und der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt andererseits urheberrechtliche Tantiemen pauschal im Jahr 2001 zu 100 %, im Jahr 2002 zu 95 % und im Jahr 2003 zu 86 % - bei Zulässigkeit des Gegenbeweises - als "Alttantiemen" behandelt würden. Gemäß dieser Vereinbarung weise die AKM seit dem Jahr 2004 in den Jahreskontoauszügen betreffend die Tantiemen der Künstler die "sozialversicherungspflichtigen" und die "sozialversicherungsfreien" Prozentsätze getrennt aus; dies mit dem Beisatz: "Information für eventuelle Künstler SV". Bei der Beschwerdeführerin sei ein getrennter Ausweis der "sozialversicherungspflichtigen" und der "sozialversicherungsfreien" Urheber-Tantiemen-Prozentsätze auf Grund ihres erst im Jahr 2002 erfolgten Beitritts zur AKM nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde habe es daher unberücksichtigt gelassen, dass die Ermittlung der Höhe der Alttantiemen zur Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt selbst vorgenommen werde, indem die "Alttantiemen" bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage von den Einkünften gemäß den Einkommensteuerbescheiden abgezogen würden. Die gegenüber dieser Praxis gegenteilige Behandlung der Beschwerdeführerin verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und verstoße daher gegen das Willkürverbot.

In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch verschiedene Verfahrensmängel im Hinblick auf die Feststellung des Anteils der Alttantiemen geltend.

Der Hinweis auf eine vom angefochtenen Bescheid abweichende übliche Verwaltungspraxis der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vermag jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2008, Zl. 2007/17/0074).

8. Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweitinstanzlichen Bescheid, soweit sie sich gegen die Beitragspflicht richtete, als unzulässig zurückgewiesen wurde) Begründungsmängel rügt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der ausdrücklichen Anfechtungserklärung in der Beschwerde der angefochtene Bescheid lediglich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt I ausgesprochene Pflichtversicherung, soweit sie den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2004 umfasst, bekämpft wird, sodass diese Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

9. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2009

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