VwGH 2008/08/0046

VwGH2008/08/00462.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des A S in S, betreffend den Schriftsatz der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmartservice Oberösterreich vom 14. Februar 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2008-0566-4-000098/2008-10, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 14. Februar 2008, gerichtet an den Beschwerdeführer, hat folgenden Inhalt (Betreff im Original in Fettdruck):

"Service für Arbeitskräfte;

Ihre Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels

vom 31.10.2008;

Ergänzende Ermittlungen, Parteiengehör;

Sehr geehrter Herr S!

Das AMS Wels hat berechtigte Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit. Treten derartige Zweifel auf, hat das AMS diese durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung abzuklären. Aus diesem Grunde wurden Sie aufgefordert, sich am 8.1.2008 bei Fr. Dr. H zur Untersuchung einzufinden. Über die Rechtsfolgen bei einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wurden Sie aufgeklärt. Sowohl der Termin als auch die Rechtsauskunft wurde Ihnen schriftlich ausgefolgt.

Sie haben diesen Termin nicht wahrgenommen.

Aus Ihrer Berufung ist kein triftiger Grund für die Weigerung

ersichtlich.

Sie können zu diesem Schreiben bis spätestens 25.2.2008 schriftlich Stellung nehmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, wird nach der derzeitigen Aktenlage entschieden."

Gegen das zuvor wiedergegebene Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 14. Februar 2008 richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit unter anderem das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Folgendes ausgeführt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2006, Zl. 2006/09/0087, mwN):

"Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss also aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen ... Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden ...

Ebenso nun wie in der ... Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter einer Erledigung als unerheblich erachtet wurde, wenn die Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthielt und unzweifelhaft war, dass die Behörde normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hatte ..., wurde auch umgekehrt einer als 'Bescheid' bezeichneten Erledigung der Bescheidcharakter abgesprochen, wenn sie NICHT rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschied ..."

Ausgehend von den obigen Ausführungen stellt das Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 14. Februar 2008 keinesfalls einen Bescheid dar. Wie sich aus dem letzten Absatz dieses Schreibens eindeutig ergibt, wurde damit lediglich die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt und eine künftige bescheidmäßige Erledigung einer Berufung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt.

Bildet somit aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss und ohne dass ein Aufforderungsverfahren zur Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes und zur Behebung sonstiger Mängel ergeht - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 2. April 2008

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