VwGH 2008/07/0193

VwGH2008/07/019321.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des F J und 2. der J J, beide in D, beide vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Dr. Brigitte Haßlinger und Mag. Christian Planinc, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. September 2008, Zl. UW.4.1.6/0184-I/5/2005, betreffend Leitungsdienstbarkeit (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband L in D), zu Recht erkannt:

Normen

AllgGAG 1930 §3;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VermG 1968 §8 Z1;
VermG 1968 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
AllgGAG 1930 §3;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VermG 1968 §8 Z1;
VermG 1968 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 beantragte die mitbeteiligte Partei, ein Abwasserverband, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Kanalisationsanlage in D (Bauabschnitt 16). Das Einzugsgebiet umfasste die Entsorgung des Siedlungsgebietes G.straße und B.weg in den KG W und B.

Über diesen Antrag wurde am 22. und 23. Februar 2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten, wonach die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend dimensioniert seien, eine ordnungsgemäße Ableitung der gesammelten Abwässer gewährleisteten und einen Beitrag zur Gewässerreinhaltung darstellten; gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen werde aus wasserbautechnischer Sicht unter näher genannten Auflagen kein Einwand erhoben.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer mehrerer von der Leitungsführung betroffener Grundstücke in den KG B und W. Die Beschwerdeführer stimmten der Inanspruchnahme durch die beabsichtigte Kanalverlegung nicht zu, weshalb seitens der mitbeteiligten Partei um die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten angesucht wurde.

Dem in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2006 erstatteten Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass bei der Projektierung der Anlage Varianten auf Grundstücken der Stadtgemeinde untersucht worden seien und dass sich daraus jeweils eine deutliche Erhöhung der Kosten für eine Umgehung der in der KG W liegenden Grundstücke der Beschwerdeführer (Nr. 102/1, 102/2 und 113) ergeben hätte. Für die angesuchte Variante über diese Grundstücke sei ein Projektkostenbarwert von EUR 18.185,-- ermittelt worden. Die beiden Varianten über öffentliche Grundstücke führten zu Erhöhungen dieses Wertes um je ca. EUR 9.500,-- also um etwa 50 % der beantragten Variante. Aus technischer Sicht erscheine diese Kostenerhöhung für die mitbeteiligte Partei, die diese Anlage für die Öffentlichkeit errichte, nicht zumutbar und es erscheine aus diesem Grund die zwangsweise Einräumung von Leitungsrechten gerechtfertigt.

Eine Verlegung des über die Grundstücke der Beschwerdeführer in der KG B (Grundstücke 20/1, 16/1, 16/3, .55, 16/4 und 15/2) geplanten Kanals würde nach der vorgelegten Kostenaufschlüsselung Mehrkosten von ca. EUR 6.600,-- verursachen. Alle genannten Grundstücke würden landwirtschaftlich genutzt und dies könne auch nach Verlegung des geplanten Kanals in der selben Art und Weise erfolgen. Für die Einräumung der Dienstbarkeit, die Bodenminderung, die Flurschäden, die Folgeschäden und allfällige Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne von Nutzungserschwernissen sei seitens des Schätzgutachters eine Entschädigung ermittelt worden, sodass diese Nachteile abgegolten seien. Durch die gegenständliche Kanalanlage erfolge eine geordnete Abwasserentsorgung mehrerer Objekte, was einen Beitrag zu der im öffentlichen Interesse gelegenen Gewässerreinhaltung darstelle. Aus diesem Grund bestehe gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorschreibung näher ausformulierter Auflagen kein Einwand.

Im Akt erliegt das Gutachten des Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung DI Friedrich B. vom 22. Februar 2006, der für die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer insgesamt einen Betrag von EUR 2.935,61 errechnete.

Einem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 31. März 2006 ist zu entnehmen, dass Bestrebungen im Gange seien, das beantragte Zwangsrecht durch Verhandlungen mit den Grundeigentümern "abzuwenden."

In diesem Zusammenhang erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 11. September 2006, in der sie ihre Bedenken näher äußerten. So entstehe im Bereich des Kanalstranges B.weg (KG W) durch die Querung des Trassenverlaufes über die gesamte Länge der Grundstücke eine zu große Entwertung der Grundstücke. Die Kanaltrasse quere einen Hangbereich auf dem Grundstück 112/3, der rutschgefährdet sei. Die Kanalschächte würden oberflur ausgeführt, was die Bewirtschaftungserschwernis und das Schadensrisiko erhöhe. Schließlich stimme der ruhende Naturstand des öffentlichen Gutes (Grundstück 304/3) nicht mit dem Katasterplan überein. Sie hätten ihre Bedenken bereits anlässlich der ersten Information über das bevorstehende Projekt geäußert und einen von ihnen gewünschten Verlauf mit dem Planer besprochen. Dem Wunsch auf Unterflurschächte sollte in weiterer Planung Rechnung getragen werden. In weiterer Folge sei ein weiterer Katasterfehler festgestellt worden, sodass neuerlich eine Grundgrenzverhandlung für die Wegparzelle 20/5 KG B vereinbart worden sei. Diese Grundgrenzverhandlung habe am 19. Mai 2006 stattgefunden, wo eine Wegbreite von 2,50 m festgelegt worden sei. In der Natur habe man sich auf den östlichen Asphaltrand als Verlauf der Grenze geeinigt. Da der Vertreter der Stadtgemeinde eine Wegbreite von 3,5 m und einen Umkehrplatz für die Eigentümer der Parzelle 97/2 gefordert hätte, sei die Flächendifferenz für weitere Besprechungen und Verhandlungen ausgewiesen worden. Da die Stadtgemeinde bis heute kein verbindliches Angebot über diese zusätzliche Fläche gemacht habe, betrachteten sie die Wegbreite von 2,5 m als Breite des öffentlichen Gutes, welches in die Planung und in das Gutachten eingearbeitet werden sollte. Inzwischen sei durch Suchschlitze auf den Grundstücken 16/1 und 16/3 die Lage der Wasserleitung für die Ortswasserversorgung ermittelt worden. Ihr Bestreben, dass auch diese Leitung an die Grundgrenze verlegt werden sollte, damit kein zusätzlicher Servitutsstreifen für diese Grundstücke eingeräumt werden müsse, sei auch für den Bürgermeister verständlich gewesen. Da der geplante Verlauf der Kanalkünette diese Wasserleitung jeweils am Beginn und am Ende des Besitzes der Beschwerdeführer quere und laut Verhandlungsschrift keine Einwände gegen eine oberhalb im Abstand von 0,5 m vom Kanal verlaufende Wasserleitung bestünden, seien keine wesentlichen Kosten für eine Verlegung der Wasserleitung zu erwarten. Trotz Zusicherung sei in diesem Zusammenhang bis dato keine Rückmeldung seitens der Gemeinde erfolgt.

In weiterer Folge wandten sich die Beschwerdeführer gegen einzelne Punkte des bewertungstechnischen Gutachtens; sie wandten unter anderem ein, dass dort die Grundstücke 20/10 und .55 als öffentliches Gut beschrieben würden. Tatsache sei, dass sich diese Grundstücke in ihrem Eigentum befänden und die mitbeteiligte Partei dort kein Dienstbarkeitsrecht besitze. Daher seien sie der Meinung, dass auch für diese Grundstücke eine Bodenwertminderung, Dienstbarkeitsentschädigung und eine Entschädigung für Folgeschäden zu berücksichtigen sei. Im Gutachten sei auch keine Entschädigung für Grundflächen entlang des öffentlichen Gutes (Grundstücke 20/5 KG B und 304/3 KG W) vorgesehen; daher nähmen sie an, dass für die Einräumung der Dienstbarkeit ein Streifen von 2,50 m ausreiche. Entschädigungen für Ernteentgang, Rekultivierung und Folgeschäden fehlten im Gutachten. Als zusätzliche Gründe für das Fehlen einer Einigung bzw. Zustimmung nannten die Beschwerdeführer, dass auf den Weggrundstücken .55 und 20/10 eine Dienstbarkeit des Fuß- und Fahrweges für die Besitzer der Grundstücke .55, 97/1 und 97/2 und deren Rechtsnachfolger eingeräumt sei. Dies müsse ebenfalls in einer Zustimmungserklärung berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 6. März 2007 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen für den Bereich G.straße/B.weg nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bei Erfüllung und Einhaltung näher definierter Auflagen (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt II wurde hinsichtlich der Grundstücke 102/1, 102/2 und 113, alle KG W, Nr. 16/1, 16/3, 16/4, 15/2, alle KG B, die Dienstbarkeit der Leitungsführung für den geplanten Kanal des Abwasserverbandes zwangsweise begründet. Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 wurde eine Entschädigung auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung in der Gesamthöhe von EUR 2.395,61 zuerkannt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und bekämpften den angefochtenen Bescheid aus mehreren Gründen. So sei das Verfahren wegen Befangenheit des Sachbearbeiters mangelhaft, weil dieser mit dem Vertreter der mitbeteiligten Partei, Dipl. Ing. H., gut bekannt sei, gleichermaßen mit leitenden Organen der Stadtgemeinde. Die Befangenheit zeige sich darin, dass der Sachbearbeiter nicht nur mit keinem Wort des Bescheides auf die über seinen Wunsch eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. September 2006 eingegangen sei, sondern ein unrichtiges und nicht vom Projekt betroffenes Grundstück auf Seite 7 des Bescheides mit 22/10 statt 20/10 anführe und andererseits auch das Gutachten des bewertungstechnischen Sachverständigen im Hinblick auf den Einwand, die Grundstücke 20/10 und .55 seien öffentliches Gut, nicht überprüft habe. Wäre dies geschehen, hätte sich gezeigt, dass die Grundstücke 20/10 und .55 grundbücherliches Eigentum der Beschwerdeführer und nicht öffentliches Gut seien. Dies hätte auch zu einer erheblich höheren Zuerkennung einer Entschädigung führen müssen.

Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihm weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch beweiswürdigende Erwägungen zu entnehmen seien. Die Behörde lege nicht dar, weshalb sie das Gutachten des bewertungstechnischen Sachverständigen trotz der erstatteten Einwände für richtig halte. Die Behörde unterlasse auch eine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit der Einräumung des Zwangsrechtes. Die Beschwerdeführer seien nicht grundsätzlich gegen das geplante Vorhaben, weshalb sie, insbesondere auch in der von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigten Eingabe vom 11. September 2006 Möglichkeiten aufgezeigt hätten, wie es zu einer gütlichen Einigung kommen könne. Die Einräumung eines Zwangsrechts stelle die ultima ratio dar. Dazu hätte angesichts ihres konstruktiven Verhaltens kein wie immer gearteter Anlass bestanden. Abschließend sei zu betonen, dass der tatsächliche Besitzstand und Grenzverlauf des öffentlichen Gutes (Grundstück 304/3 KG W) nicht mit dem Katasterplan übereinstimme. Eine Grenzverhandlung habe im September 2005 stattgefunden, sei aber ergebnislos abgebrochen worden. Im Rahmen der Verhandlung vom 22. Februar 2006 sei in den Auflagen festgehalten worden, dass eine mögliche Einigung von einer Wegverhandlung der Stadtgemeinde mit den Grundeigentümern abhänge. Diese Verhandlung sei am 23. Februar 2006 durchgeführt und der Verlauf des Wegrundstückes zwischen den betroffenen Parteien festgelegt worden. Auf Grund der festgestellten Grundgrenzen hätten die Beschwerdeführer eine Anpassung des Projektes und des Gutachtens gefordert.

Auf Grundstück 16/1, 16/3, 16/4 und 15/2 KG B verlaufe die Trasse der Ortswasserversorgung der Stadtgemeinde. In diesem Zusammenhang sei der Wunsch geäußert worden, diese Leitungen im Zuge der Kanalerrichtung an die Grundgrenze zu verlegen, um einen zweiten Servitutsstreifen zu vermeiden. Eine verbindliche Zusage über eine Übereinkunft fehle seitens der Stadtgemeinde. Schließlich habe die Behörde auch nicht darauf Rücksicht genommen, dass auf den Weggrundstücken .55 und 20/10 eine Dienstbarkeit des Fuß- und Fahrweges für näher genannte Eigentümer von Grundstücken und deren Rechtsnachfolger eingeräumt sei; dies müsse ebenfalls in einer Zustimmungserklärung berücksichtigt werden. Weiters habe die belangte Behörde in keiner Weise nachvollziehbar dargetan, wie sie bei der Errechnung der Mehrkosten der Leitungsführung über öffentliche Grundstücke zu Erhöhungen von je ca. EUR 9.500,-- gelange und wieso der Schluss gezogen werden könne, dass dies unzumutbare Mehrkosten seien. Auch die Argumentation, "aus technischer Sicht erscheine diese Kostenerhöhung für die mitbeteiligte Partei nicht zumutbar," sei nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde holte das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welches folgenden

Inhalt hat:

"Zur Berufung .... wurden seitens der ho. Behörde folgende

Fachfragen gestellt:

1) Mögliche, vertretbare Alternativen zur geplanten Trassenführung ?

Die Trassierung der gegenständlichen Kanalstränge erfolgte unter den Gesichtspunkten, dass

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer rügen unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und unter Hinweis auf verschiedene Umstände des Verfahrens erster Instanz, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass der eingeschrittene Organwalter der Erstbehörde nicht befangen gewesen wäre.

Eine nähere Prüfung dieses Vorbringens erübrigte sich aber, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1997, 96/07/0077, und vom 17. März 2006, 2005/05/0310). Dass die Berufungsentscheidung selbst ebenfalls von einem befangenen Organwalter getroffen worden wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Es braucht daher nicht näher darauf eingegangen werden, ob der Organwalter der Erstbehörde befangen war oder nicht.

2. Die §§ 60 und 63 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

  1. a) ....
  2. c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);
  3. d) ....

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen."

Im vorliegenden Fall geht es um eine gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochene Dienstbarkeitseinräumung auf Grundlage des § 63 lit. b WRG 1959.

Die Beschwerdeführer meinen, aus mehreren Gründen lägen diese Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b WRG 1959 nicht vor.

2.1. Die Wasserrechtsbehörden hätten es unterlassen, eine gütliche Übereinkunft mit der Zweitbeschwerdeführerin zu erreichen. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 60 Abs. 2 WRG 1959, welche die Einräumung von Zwangsrechten an die Bedingung des Scheiterns einer gütlichen Übereinkunft zwischen den Beteiligten knüpft, bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Unterlassung des Versuches der Behörde, auf eine gütliche Übereinkunft hinzuwirken, keinen zur Aufhebung eines Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, 99/07/0163, vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, 97/07/0017, mit weiterem Nachweis und vom 10. Juli 1997, 96/07/0122).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Enteignung dann nicht rechtswidrig, wenn Grundstück(steil)e in Anspruch genommen werden, ohne die das zur Bewilligung anstehende Projekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war, wenn weiters die Maßnahme im öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und wenn die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig sind und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 96/07/0080).

Grundlage für diese Prüfung ist das zur Bewilligung eingereichte Projekt, das eine bestimmte Leitungsführung vorsieht. Um beurteilen zu können, ob die Begründung eines Zwangsrechtes zur Leitungsführung auf davon betroffenen Grundstücken notwendig ist und den dargestellten Kriterien entspricht, muss Klarheit über die Eigentumsverhältnisse an den mit dem Zwangsrecht belasteten Grundflächen bzw. - wegen der Prüfung von Alternativtrassen - an den benachbarten Grundflächen bestehen. Die Eigentumsverhältnisse an den vom betroffenen Vorhaben berührten Grundflächen bedürfen einer eindeutigen und unmissverständlichen Feststellung, bevor eine Entscheidung über die Einräumung von Zwangsrechten getroffen werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, 99/07/0163, mwN).

2.3. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang an mehreren Stellen der Beschwerde vor, die belangte Behörde habe einen Lokalaugenschein und von ihnen beantragte Zeugeneinvernahmen unterlassen, woraus nun die Problematik resultiere, dass ihre Grundstücke von Zwangsdienstbarkeiten betroffen seien, obwohl in der Natur hätte festgestellt werden können, dass die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke gar nicht notwendig gewesen wäre, weil der Kanal auf Grundstücken der Stadtgemeinde (Grundstück Nr. 304/3) geführt und somit ein Eingriff in ihr Eigentumsrecht hintan gehalten werden könne. Die Projektspläne beruhten auf einem unrichtigen Katasterstand. Anlässlich von Grundverhandlungen mit der Stadtgemeinde am 23. Februar und am 19. Mai 2006 sei einvernehmlich eine Grundgrenze festgelegt worden, die vom Naturstand ausgehe, sodass die Kanalstränge und Kanalschächte ohnedies auf öffentlichem Gut (304/3) zu liegen kämen und daher keine Zwangsrechte über ihre Grundstücke eingeräumt werden müssten.

Dazu hat die belangte Behörde eine Auskunft der Stadtgemeinde eingeholt (E-Mail vom 16. Juli 2008), der (schlecht lesbare) Orthofotos mit Einzeichnungen über den Wegverlauf in der Natur beiliegen. Aus diesen ergibt sich in etwa, dass die Abweichung zwischen dem Katasterplan und Naturstand offenbar darin besteht, dass der Weg Grundstück Nr. 304/3 nicht an der im Katasterplan bezeichneten Stelle (nämlich an der Grenze zwischen den Grundstücken 113 und 102/2) nach Osten abzweigt, sondern dass diese Abzweigung ca. 15 m weiter nördlich erfolgt. Der Weg verläuft offenbar in der Natur geradeaus nach Norden weiter und schwenkt erst an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 102/2 und 112/1 nach Osten, wo er am südöstlichen Ende des Grundstückes 112/1 in die im Katasterplan eingezeichnete Wegführung wieder einmündet.

An dieser Stelle ist der Kanalverlauf in den Katasterplänen so vorgesehen, dass er die Grundstücke (von Süden nach Norden gesehen) 113, 304/3 (Weg), 102/2 und 112/1 quert. Folgte man dem oben skizzierten Verlauf der Weges in der Natur, so würde die Querung des an anderer Stelle verlaufenden Weges 304/3 erst nach dem Grundstück 102/2 erfolgen. Am Ausmaß der Grundinanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer änderte sich aber in diesem Fall nichts; der Kanal würde diese Grundstücke im projektierten Ausmaß auch dann queren, wenn man den Naturzustand des Weges berücksichtigte; lediglich die Querung des Weggrundstückes (304/4) würde an anderer Stelle verlaufen.

Anders wäre der Fall aber zu beurteilen, wenn der Wegverlauf in der Natur nicht zwischen den Grundstücken 102/17 und 102/2 weiter nach Norden verliefe, sondern an der Stelle, wo die Kanaltrasse das Grundstück 102/2 quert. Diesfalls wäre eine Grundinanspruchnahme des Grundstückes 102/2 überhaupt nicht notwendig. Den verbalen Ausführungen der Beschwerdeführer ist der genaue Verlauf des Weges in der Natur nicht zu entnehmen. Andererseits ist angesichts der Unschärfe der Zeichnung auf den übermittelten Orthofotos der genaue Verlauf des Weges in der Natur ebenfalls nicht erkennbar.

Die Stellungnahme der Stadtgemeinde und die vorgelegten Unterlagen vom 16. Juli 2008 wurden den Beschwerdeführern allerdings nicht zur Kenntnis gebracht; die Beschwerdeführer konnten daher auch keine Angaben dazu machen, ob der dort verzeichnete Verlauf des Weges in der Natur richtig dargestellt wurde oder nicht.

Die belangte Behörde hat sich als Antwort auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit dem Hinweis darauf, dass die verhandelten "neuen Grundgrenzen" erst nach "Eintragung in das Grundbuch" berücksichtigt werden könnten, begnügt und sich mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer inhaltlich nicht weiter befasst. Diese Argumentation würde aber nur dann greifen, wenn die hier in Rede stehenden Grundstücke bereits im Grenzkataster erfasst wären. Diesbezüglich fehlen aber Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Ist ein Grundstück aber nicht im Grenzkataster erfasst, so kommt es nach der Judikatur des OGH für die Frage des richtigen Grenzverlaufs vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze an und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2009, 2006/07/0104, und vom 25. Juni 2009, 2006/07/0110).

Die Grundbuchsmappe beurkundet nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die "Papiergrenze" verbindlich. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (vgl. das Urteil des OGH vom 5. Juni 2008, 6 Ob 102/08f). Nach § 8 Z 1 VermG 1968 erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur "Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die "Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht "am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil. Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke, wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden (vgl. das Urteil des OGH vom 8. Juli 2008, 4 Ob 94/08i und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, 2006/07/0104).

Wären daher im vorliegenden Fall die Grundstücke bereits im Grenzkataster eingetragen, so wäre der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass eine bloße Einigung darüber, die Mappe an den Naturstand anzupassen, keine Änderung der Grundgrenzen mit sich brächte und vom Katasterplan auszugehen wäre. Wären die Grundstücke aber noch nicht im Grenzkataster eingetragen, so hätte die belangte Behörde im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenzen in diesem Bereich ermitteln müssen.

Dabei erscheint es aber keineswegs ausgeschlossen, dass sich die geplante Querung des Grundstückes 102/2 durch den Kanalverlauf mit dem Verlauf des öffentlichen Weges im Naturzustand deckt, was eine Grundinanspruchnahme des Grundstückes 102/2 der Beschwerdeführer überflüssig machte. Aber auch wenn der Weg im Naturzustand nicht direkt auf der projektierten Kanaltrasse, sondern (nur) in ihrer Nähe verliefe, wäre bei der Prüfung einer weniger Fremdgrund in Anspruch nehmenden Alternative zur Kanalführung eine Verlegung des Kanals unter diese Trasse zu überlegen und sachverständig zu überprüfen gewesen.

Es erscheint daher noch nicht geklärt, ob der für das Projekt erforderliche Grund, jedenfalls im Bereich dieser Grundstücke, nicht doch anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war. Eine solche Prüfung hat die belangte Behörde, ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, wonach es allein auf den Grundbuchstand ankomme, unterlassen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig.

2.4. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren (Stellungnahme vom 7. April 2008) auch vorgebracht, ohne Mehrkosten oder weitere Probleme wäre eine Verlegung des auf ihrem Grundstück 102/1 liegenden Endschachtes auf die im öffentlichen Gut liegenden Grundstücke 102/18 und 102/11 möglich gewesen. Diesfalls wäre die Beanspruchung ihres Grundstückes durch den Endschacht weggefallen.

Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführer geht der angefochtene Bescheid nicht ein. Es bleibt daher offen, ob nicht auch bei einer solchen Situierung des Endschachtes das angestrebte Ziel des Projektes erreicht werden könnte, wodurch das Grundstück des Beschwerdeführers 102/1 nur mehr durch Leitungen, aber nicht mit der Situierung des oberflur zu errichtenden Endschachtes belastet wäre. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich der angefochtene Bescheid als ergänzungsbedürftig.

2.5. Die Wasserrechtsbehörden haben keine Dienstbarkeit der Leitungsführung auf den Grundstücken eingeräumt, auf die sich der Dienstbarkeitsvertrag mit der Stadtgemeinde bezieht. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Interpretation des Servitutsvertrages mit dem Argument, es könne aus dieser Vereinbarung ein Recht für den Abwasserverband schon deshalb nicht abgeleitet werden, wenn der Abwasserverband neben der Stadtgemeinde auch andere Mitglieder aufweise, die durch diesen Vertrag keinesfalls begünstigt werden könnten.

Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, dass es sich beim mitbeteiligten Abwasserverband um eine andere Rechtsperson handelt als die Stadtgemeinde; diese ist eines von mehreren Mitgliedern des Verbandes.

Es geht im vorliegenden Fall aber nicht darum, ob andere Mitglieder des Verbandes Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag ableiten können oder nicht. Fraglich ist, ob die mit der Stadtgemeinde geschlossene Vereinbarung, wonach seitens der Beschwerdeführer zugesichert werde, "öffentliche oder der Allgemeinheit dienende Versorgungs- und Entsorgungsleistungen, wie insbesondere für Wasser und Kanal, elektrischen Strom, Kabel-TV, etc. verlegen bzw verlegen und warten zu lassen," auch die Verlegung solcher Leitungen durch den konsenswerbenden Abwasserverband umfasst.

Die belangte Behörde hat zur Erforschung des Willens der vertragsschließenden Parteien ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Stadtgemeinde zum einen und die Beschwerdeführer zum anderen mit Schreiben vom 3. März 2008 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob damit auch beabsichtigt gewesen sei, anderen öffentlichen Versorgungsunternehmen die Inanspruchnahme dieser Grundstücke einzuräumen, welche im Interesse der Kommunalverwaltung der Gemeinde errichtet und betrieben werden.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2008 diese Absicht vehement bestritten; die Stadtgemeinde hat in ihrer Stellungnahme das Gegenteil behauptet und auf den Umstand verwiesen, dass das gesamte Wasser- und Kanalnetz im Gemeindegebiet von D seit jeher von Gemeindeverbänden betrieben werde, und sich diese Verbände der Erfüllung ihrer Aufgaben des Personals der Stadtgemeinde bedienten.

Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, ihnen sei die zuletzt genannte Stellungnahme der Stadtgemeinde nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wäre dies geschehen, hätten sie einen Zeugen dafür namhaft machen können, dass die Berechtigung Dritter bei Vertragsabschluss niemals beabsichtigt gewesen wäre.

Soweit den Verwaltungsakten zu entnehmen, ist die genannte Stellungnahme der Stadtgemeinde den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diesem Verfahrensmangel ist seine Relevanz nicht abzusprechen. Die Beschwerdeführer mussten nicht davon ausgehen, dass die Stadtgemeinde den hinter dem Vertragsabschluss stehenden Willen anders darstellen würde als die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme. Wäre ihnen der gegenteilige Standpunkt der Stadtgemeinde zur Kenntnis gebracht worden, hätten sie den von ihnen nun genannten Zeugen, der - ihren Angaben zufolge - den damaligen Verhandlungen beigezogen worden war, namhaft machen können. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieses Beweismittels zu einem anderen Ergebnis über den Inhalt des Vertrages, insbesondere über die Möglichkeit Dritter die Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen, gelangt wäre.

Auch in Bezug auf diesen Teil der wasserrechtlichen Bewilligung erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.

4. Angesichts der aufgezeigten Ergänzungsbedürftigkeit des angefochtenen Bescheides erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere im Zusammenhang mit der Interessensabwägung.

5. Der angefochtene Bescheid war daher aus den aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. Oktober 2010

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