VwGH 2008/07/0096

VwGH2008/07/009618.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des R M in S., vertreten durch Dr. Georg Willenig, Mag. Ingomar Arnez und Mag. Klaus Nagele, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofplatz 4/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. März 2008, Zl. 15-ALL-636/13-2008, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. W F in K., vertreten durch Dr. Franz Paul Oberlercher, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/1, 2. Bund, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes),

Normen

AVG §56 impl;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 Z5;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs1;
AVG §56 impl;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 Z5;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs1;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. März 2001, 5 See-156/10-2000, in Rechtskraft erwachsen ist, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wasserguts richtete am 4. April 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (BH) die Anfrage, ob für die vorgefundenen Seeeinbauten vor den im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4, je KG S., eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe. Sollte dies nicht der Fall sein, werde der Antrag gestellt, nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen.

Nach einer daraufhin mit dem Beschwerdeführer an Ort und Stelle durchgeführten Überprüfungsverhandlung richtete der Beschwerdeführer folgendes mit 24. November 2000 datierte Ansuchen an die BH:

"Bezugnehmend auf die örtlich-mündliche Verhandlung vom 14. August 2000 suche ich mit diesem Schreiben um wasser- bzw. naturschutzrechtliche Bewilligung der geplanten Umbauten an unserer Steganlage und für die Verkleidung des schon viele Jahre bestehenden Bootskranes zu einem Bootsunterstand (Bootshäuschen) an.

Beigeschlossen finden Sie bitte die Pläne: 2 Stellplätze für die beiden Wasserskiboote vor dem Haupthaus, mittig eine größere Stegplatte und östlich noch Platz für E-Boot, Tret- und Ruderboot. Durch die Verblendung des Stahlgerüsts mit Lärchenholz und Schindeldach, im gleichen Stil dem Fliegenpilz-Haupthaus angepasst, wird der ‚Bootslift' sicherlich verschönert. ..."

Der Beschwerdeführer legte mit diesem Antrag einen Lageplan vor. In diesem Plan (Maßstab 1:250) sind die Grundflächen der geplanten neuen Steganlagen sowie des Bootshauses im Grundriss eingezeichnet. Dieses sollte plangemäß westlich der gedachten Verlängerung der Grenze des Grundstückes Nr. 1453/1, KG S., (im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei) und des Grundstückes Nr. 1453/4 (im Eigentum des Beschwerdeführers) auf dem Grundstück Nr. 1472/1 (öffentliches Wassergut) errichtet werden. Welche Ausführung (Form) das Bootshaus haben sollte, ist aus diesem - nur Grundrisse enthaltenden - Plan nicht ersichtlich.

In der über den Antrag des Beschwerdeführers "um Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Umbau der bestehenden Steganlagen vor den Ufergrundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4" abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor der BH gab der Vertreter des öffentlichen Wassergutes folgende Stellungnahme ab:

"Der Antragsteller hat vor, die bestehenden Seeeinbauten zu verändern. Auf Grund der Einreichunterlagen ist zu ersehen, dass sämtliche Einbauten ein formschöneres Bild erfahren werden und diese zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 1472/1, KG S., zu stehen kommen sollen. Der Antragsteller betreibt vor der Parzelle 1453/3 eine Wasserskischule. Um den dafür notwendigen Manipulationsplatz zu erreichen, wurde die Ausgestaltung in der beantragten Form gewählt. Sofern der Antragsteller bereit ist, mit der Republik Österreich über sämtliche Einbauten einen neuen Benützungsvertrag abzuschließen, wird gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung kein Einwand erhoben. Sämtliche Altanlagen einschließlich der im See befindlichen Piloten sind aus dem öffentlichen Wassergut zu entfernen. Gegen die Verkleidung des bestehenden Bootsunterstands in Holzbauweise wird seitens der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts kein Einwand erhoben. Der Bootsunterstand darf auch in Zukunft nur als solcher Verwendung finden."

Mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom 20. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau der bestehenden Steganlagen vor den Ufergrundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4, KG S., unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. In der Begründung des Bescheides wird auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 2000 "zum Umbau der bestehenden Steganlagen vor den Ufergrundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4, KG S." verwiesen. Ansonsten wurde inhaltlich über das Projekt keine weitere Aussage getroffen.

In weiterer Folge errichtete der Beschwerdeführer das Bootshaus im See, und zwar westlich der gedachten Verlängerung der Grenze des Grundstückes Nr. 1453/1 und des Grundstückes Nr. 1453/4 , versah dieses aber mit einem Satteldach, dessen Ostteil östlich der gedachten Grenzverlängerung und damit auf dem dem Grundstück Nr. 1453/1 (des Erstmitbeteiligten) vorgelagerten Seeteil zu liegen kam.

Am 10. April 2001 brachte der Beschwerdeführer bei der BH einen mit "Ergänzungsansuchen" überschriebenen Schriftsatz folgenden Inhaltes ein:

"Bezugnehmend auf die örtlich-mündliche Verhandlung vom 14. August 2000 und wie diese Woche persönlich in Ihrem Amt besprochen, suche ich, als Ergänzung zum bereits bewilligten Umbau der bestehenden Steganlagen mit diesem Schreiben um wasser- bzw. naturschutzrechtliche Bewilligung des Satteldaches (Lärchenschindeln) über der bestehenden Bootskrananlage an."

Die BH führte daraufhin am 16. Mai 2001 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift wurde einführend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bereits eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung (Bescheide je vom 20. März 2001) für sein Vorhaben erteilt worden sei. Beiden Bescheiden liege der damals eingereichte Lageplan (Maßstab 1:250) zu Grunde. Auf Grund eines Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer den Bootsunterstand mit einem Satteldach versehen habe, welches seinerzeit in den planlichen Unterlagen nicht vorgesehen gewesen sei, weswegen der Beschwerdeführer nun um die nachträgliche Bewilligung angesucht habe.

Angemerkt wurde auch, dass bezüglich des Grenzverlaufs zwischen den Grundstücken Nr. 1453/4 und Nr. 1453/1 ein Gerichtsverfahren anhängig sei.

Der Verwalter des öffentlichen Wasserguts verwies in seiner Stellungnahme grundsätzlich auf die in der Verhandlung am 7. Februar 2001 erteilte Zustimmung für die Verkleidung des Bootsunterstandes in Holzbauweise. Diese Zustimmung sei damals auf Grund der Einreichunterlagen in der Weise gegeben worden, weil eine Überbauung der gedachten Verlängerung der Grundgrenze zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer nicht vorgesehen gewesen sei. Derartige Überbauungen würden nur dann zur Kenntnis genommen werden, wenn entsprechende Zustimmungen seitens des betroffenen Anrainers vorlägen. Für derartige Überbauungen könne eine Zustimmung nicht erteilt werden. Für den Fall, dass eine Einigung nicht erzielt werden könne, sei der rechtmäßige Zustand herzustellen.

Die erstmitbeteiligte Partei sprach sich vehement gegen eine Überbauung der gedachten Verlängerung der Eigentumsgrenze im öffentlichen Wassergut zwischen den Grundstücken Nr. 1453/1 und 1453/4 aus und erteilte hiezu keinesfalls ihre Zustimmung. Insbesondere deshalb nicht, weil dadurch eine von ihr begehrte Steganlage in Verlängerung des gedachten Verlaufs der Eigentumsgrenze nicht errichtet werden könne.

Mit Bescheid der BH vom 22. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau des Bootshauses (Errichtung eines Satteldaches) vor dem Ufergrundstück Nr. 1453/4, KG S., mangels Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes versagt.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer und legte verschiedene Pläne vor, die unterschiedliche Verläufe der Grenze zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und der erstmitbeteiligten Partei aufweisen.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 38 WRG 1959 als unbegründet ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Errichtung des Satteldachs das auf öffentlichem Wassergut gelegene Bootshaus geändert worden sei. Das öffentliche Wassergut werde durch die zusätzliche (über die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende) Überbauung und durch die Ableitung der Dachwässer mittels Traufe in Anspruch genommen. Weiters stellte die durch Überbauung bedingte Inanspruchnahme des Luftraumes über Parzelle Nr. 1453/1 und die Ableitung von Dachwässern mittels Traufe auf das genannte Grundstück Eingriffe in die Substanz des Grundeigentums der erstmitbeteiligten Partei dar. Eine positive Sachentscheidung habe nicht ergehen können, da weder die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wasserguts noch die der erstmitbeteiligten Partei vorgelegen seien.

Mit hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 2002/07/0016, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte im Wesentlichen aus, dass nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 auch die Abänderung eines Einbaus in ein stehendes öffentliches Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Allerdings sei nicht jede Änderung bewilligungspflichtig, sondern nur, wenn sie von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte sei; die Möglichkeit einer Einwirkung auf Rechte der erstmitbeteiligten Partei und auf das öffentliche Wassergut bestehe hier aber. Dass der auf öffentlichem Wassergut liegende Bootsunterstand (Bootskran) einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer und das Aufsetzen eines Daches eine Abänderung dieses Einbaues darstelle, stehe außer Zweifel. Mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der geplanten Dachform könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung der BH vom 20. März 2001 auch auf die Errichtung eines Satteldaches bezogen habe. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Satteldach auf dem verkleideten Bootsunterstand stehe daher res iudicata nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer habe im Verfahren behauptet, eine Grenzverletzung zum Erstmitbeteiligten hin durch die Errichtung des Satteldaches liege weder am Festland noch im Bereich der verlängerten Grenzlinie im See vor. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde die Frage des strittigen Grenzverlaufes aus Eigenem entschieden, es dabei aber verabsäumt, in nachvollziehbarer Weise darzutun, aus welchen Gründen sie angesichts der verschiedenen, einander widersprechenden Lagepläne dem "Lageplan" des DI K. hinsichtlich der Lage der Grundstücksgrenze und der Situierung des Bootshauses folge. Dieser Begründungsmangel sei aber für den Verfahrensausgang relevant, weil je nach Lage des Bootshause samt Satteldach eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer notwendig wäre oder nicht und auch im letzteren Fall eine Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes denkbar wäre.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau (BG) vom 28. Mai 2007, welches mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt (LG) vom 12. Dezember 2007 in der Hauptsache bestätigt wurde, wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, die im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. 1453/1 zwischen dem Grenzpunkt 13249 gemäß Maßdarstellung des DI K. vom 22. Dezember 2000, GZ 2148/00, (Grenzmarke MM 4 gemäß Lageplan DI K. vom 22. März 2006, GZ 2236-2/01) und einem ca. 3 m landeinwärts (südwestlich) auf der Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1453/1 und 1453/4 gelegenen Punkt errichteten Teile der Südostwand der Bootshütte, jeweils im Umfang des im Lageplan DI K. vom 22. März 2006, GZ 2236-1/01, dargestellten Überbaues zu entfernen. Aus diesem Urteil (und dem Urteil des BG) geht hervor, dass sich das Satteldach der im öffentlichen Wassergut errichteten Bootshütte östlich der verlängerten Grenzlinie der genannten Grundstücke, somit dem Grundstück des Erstmitbeteiligten vorgelagert, befindet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 2008 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Begründend führte sie aus, dass der verfahrensgegenständliche Aufbau eines Satteldaches auf den Bootsunterstand eine Abänderung eines Einbaues in ein öffentliches Gewässer darstelle und daher eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich sei. Wie sich aus dem Lageplan des Vermessungsbüros DI K. vom 18. Oktober 2001 und dem Gutachten des (im zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen) staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI Dr. L. vom 20. Juni 2006 ergebe, würden mit der Errichtung des Bootshauses in Folge der tatsächlichen Bauausführung neben der Parzelle des Beschwerdeführers Nr. 1453/4 auch die Parzelle der erstmitbeteiligten Partei Nr. 1453/1 und des öffentlichen Wassergutes Nr. 1472/1 in Anspruch genommen werden. Das auf das Bootshaus aufgesetzte Satteldach rage in seiner Ausführung auf der Parzelle Nr. 1472/1 über die Verlängerung der gedachten Grundgrenze zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers Nr. 1453/4 und der Parzelle der erstmitbeteiligten Partei Nr. 1453/1 hinaus. Wie der Aktenlage zu entnehmen sei, sei die erstmitbeteiligte Partei mit der Überbauung der Verlängerung der Grundgrenze zwischen den Parzellen Nr. 1453/4 und 1453/1, je KG S., nicht einverstanden.

Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes habe in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 auf seine Stellungnahme in der Verhandlung vom 7. Februar 2001 und auf die darin erteilte Zustimmung für die Verkleidung des Bootsunterstandes in Holzbauweise verwiesen. Er habe jedoch weiters ausgeführt, dass diese Zustimmung damals auf Grund der Einreichunterlagen gegeben worden sei, weil eine Überbauung der Verlängerung der Grundgrenze zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer nicht vorgesehen gewesen sei. Eine derartige Überbauung könne nur dann zur Kenntnis genommen werden, wenn die Zustimmung seitens des betroffenen Anrainers vorliege. Für eine derartige Überbauung könne die Zustimmung nicht erteilt werden, außer im Fall einer Einigung.

In einem Verfahren zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 sei die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung. Solle die nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu bewilligende Anlage auf öffentlichem Wassergut errichtet werden, bedürfe dies nach § 5 Abs. 1, 2. Satz WRG 1959 der zivilrechtlichen Einwilligung des Verwalter des öffentlichen Wassergutes. Da im gegenständlichen Verfahren keine Zustimmung des öffentlichen Wassergutes zum Bauvorhaben gegeben sei, habe die BH mit ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2001 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Satteldaches zu Recht versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtskraft des Bescheides der BH vom 20. März 2001, 5See-156/10-2000.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist der am 10. April 2001 gestellte (und unverändert gebliebene) Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Aufbaus eines Satteldaches auf einen auf öffentlichem Wassergut (Nr. 1472/1) errichteten Bootsunterstand.

§ 38 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden."

Wie bereits im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, 2002/07/0016, ausgeführt wurde, stellt der verfahrensgegenständliche Aufbau des Satteldaches eine Abänderung eines in einem stehenden öffentlichen Gewässer liegenden Einbaues dar und ist wegen möglicher Einwirkungen auf Rechte der erstmitbeteiligten Partei und auf das öffentliche Wassergut nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig.

Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - vor, dass er sein "Ergänzungsansuchen" vom 10. April 2001 um Genehmigung des Satteldaches völlig unnotwendigerweise gestellt habe. In dem darauf folgenden ebenfalls unnotwendigerweise geführten Verfahren habe die erstmitbeteiligte Partei behauptet, dass durch die Baumaßnahmen des Beschwerdeführers ihr Grund überbaut werde und habe sich vehement gegen den Überbau gewehrt. Die Frage des strittigen Grenzverlaufes sei durch die zuständigen Gerichte rechtskräftig geklärt worden. Die belangte Behörde hätte Erkundigungen darüber einholen müssen, ob das Urteil des BG vom Beschwerdeführer erfüllt worden sei; hätte sie dies getan, hätte sie erkennen können, dass das Urteil des BG vom Beschwerdeführer bereits seit Monaten erfüllt und der Überbau auf dem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei entfernt worden sei. Daraus hätte sich zwingend ergeben, dass die Parteistellung der erstmitbeteiligten Partei weggefallen und daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen sei, dass der Erledigung des Ergänzungsansuchens des Beschwerdeführers vom 10. April 2001, insbesondere durch Wegfall der Parteistellung der erstmitbeteiligten Partei, res iudicata entgegenstehe. Die belangte Behörde hätte in rechtlich richtiger Würdigung des Sachverhaltes davon ausgehen müssen, dass seinerzeit die erstinstanzliche Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 24. November 2000 rechtskräftig genehmigt habe und sowohl von wasserrechtlicher, wie auch naturschutzrechtlicher Seite keinerlei Einwendungen erhoben worden seien.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen darauf hinaus will, dass durch die über seinen Antrag vom 24. November 2000 ergangene wasserrechtliche Bewilligung "zum Umbau der Steganlagen vor den Ufergrundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4 der KG S." vom 20. März 2001 in Bezug auf das gegenständliche Ansuchen bereits entschiedene Sache vorliege, so sind ihm an dieser Stelle die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes im zitierten Vorerkenntnis vom 12. Dezember 2002 entgegen zu halten:

"Entscheidend für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall entschiedene Sache vorliegt, ist die Klärung der Frage, was Inhalt der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. März 2001 war.

Der Beschwerdeführer beantragte - wie oben wiedergegeben - am 24. November 2000 die wasserrechtliche Bewilligung für 'den Umbau der Steganlagen' und die Verkleidung des Bootkranes zu einem Bootshaus mit Lärchenholz und Schindeldach im Stil des 'Fliegenpilz-Haupthauses'.

Der Spruch des wasserrechtlichen Bescheides vom 20. März 2001 bezieht sich - ebenso wie der Spruch des naturschutzrechtlichen Bescheides vom gleichen Tag - auf 'den Umbau der bestehenden Steganlagen' vor den Grundstücken Nr. 1453/3 und 1453/4. Zu den bestehenden Steganlagen zählt auch der (alte) Bootskran. Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich daher bereits, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung nicht nur auf den Umbau der Stege allein, sondern auch auf Veränderungen im Bereich der bestehenden Steganlage 'Bootskran' bezog.

Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht aber nicht nur aus dem Spruch allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, in E 53 zu § 68 Abs. 1 AVG angeführte Judikatur).

Die Begründung des Bescheides vom 20. März 2001 bezieht sich auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 2000, aus dessen Inhalt sich im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt. Dies ist für die Klärung der (weiteren) Frage, nämlich auf welche Veränderung(en) des Bootskranes (Verkleidung und/oder Satteldach) sich die wasserrechtliche Bewilligung bezieht, von Bedeutung.

Aus dem Antrag geht nun klar hervor, dass der Bootsunterstand (Bootskran) mit Lärchenholz verkleidet werden sollte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung auch auf die Verkleidung des Bootsunterstandes mit Lärchenholz bezog. Dies zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass diese Art der Verkleidung Gegenstand der Erörterung bei der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2001 war; so gab der Vertreter des öffentlichen Wassergutes in der Verhandlung vom 16. Mai 2001 (über das Ergänzungsansuchen) an, die damalige Zustimmung habe sich auf die geplante 'Verkleidung' des Bootsunterstandes, nicht aber auf ein Dach, bezogen.

Hinsichtlich der Dachform geht auch aus dem Antrag selbst nicht eindeutig hervor, welche Form nun wasserrechtlich bewilligt werden sollte. Der Verweis auf den 'dem Fliegenpilz-Haupthaus angepassten gleichen Stil' ist viel zu wenig konkret, um daraus zweifelsfrei auf die geplante Ausführung mit einem Satteldach zu schließen. Ausführungspläne legte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nicht vor. Mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der geplanten Dachform kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung vom 20. März 2001 auch auf die Errichtung eines Satteldaches bezog.

Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Satteldach auf dem verkleideten Bootsunterstand steht daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - res iudicata nicht entgegen."

Weshalb durch die Erfüllung der im - durch das LG bestätigten - Urteil des BG vom 28. Mai 2007 auferlegten Verpflichtung durch den Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren zur Bewilligung des Satteldaches entschiedene Sache vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens war ein Streit wegen der (auf Land, nicht im Wasser erfolgten) Überbauung der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1453/4 (des Beschwerdeführers) und Nr. 1453/1 (der erstmitbeteiligten Partei) durch den Beschwerdeführer, dessen Entscheidung die Klärung des genauen Verlaufes dieser Grenze voraussetzte. Im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren geht es hingegen um die Bewilligung des Aufbaus eines Satteldaches auf den auf der Parzelle Nr. 1472/1 errichteten Bootsunterstand und dessen Einwirkungen auf das öffentliche Wassergut sowie allenfalls auch auf Rechte der erstmitbeteiligten Partei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führte aber nicht eine Verletzung von Rechten des Erstmitbeteiligten zur Versagung der Bewilligung, sondern das Fehlen der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es könne kein Grund für das Versagen des Umbaues einer Bootshütte sein, dass durch deren Dach einige Zentimeter des öffentlichen Wassergutes mehr oder weniger überragt würden. Allenfalls begründe dies eine Erhöhung der zu leistenden Pachtzahlungen.

Auch mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Dem Gesetz ist eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 nicht zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 06. November 2003, 2003/07/0034).

§ 5 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich."

Die nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Satteldaches erforderliche wasserrechtliche Bewilligung kann aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 daher nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe, aus denen der Verwalter des öffentlichen Wasserguts die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wasserrechtlichen Verfahren von Interesse wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 93/07/0144, und vom 14. März 1995, 94/07/0005, mwN).

Der Grenzstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der erstmitbeteiligten Partei betreffend den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 1453/4 und Nr. 1453/1 ist rechtskräftig erledigt. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach das auf den Bootsunterstand aufgesetzte Satteldach gemäß dem "Lageplan" des DI K. vom 18. Oktober 2001 und dem Gutachten des (im zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen) DI Dr. L. vom 20. Juni 2006 in seiner Ausführung auf der Parzelle Nr. 1472/1 die Verlängerung der gedachten Grundgrenze zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 1453/4 und dem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei Nr. 1453/1 überragt.

Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes führte in der über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Satteldaches abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 aus, dass die ursprüngliche Zustimmung zur Verkleidung des Bootshauses in der Verhandlung vom 7. Februar 2001 auf Grund der Einreichunterlagen deshalb erfolgt sei, weil eine Überbauung dieser gedachten Verlängerung der Grundgrenze nicht vorgesehen gewesen sei. Derartige Überbauungen könnten nur dann zur Kenntnis genommen werden, wenn entsprechende Zustimmungen seitens des betroffenen Anrainers (hier: der vom Überbau betroffenen erstmitbeteiligten Partei) vorlägen. Für derartige Überbauungen könne sonst die Zustimmung nicht erteilt werden.

Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich unwidersprochen vom Beschwerdeführer, dass die erstmitbeteiligte Partei mit dem Überbau über die gedachte Verlängerung der Grenzlinie zum Grundstück des Beschwerdeführers durch das Satteldach nicht einverstanden ist. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hatte aber klar zum Ausdruck gebracht, dass er erst dann die gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 erforderliche Zustimmung erteilen werde, wenn eine Einigung des Beschwerdeführers mit dem Erstmitbeteiligten vorliege. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass die erforderliche Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes nicht vorlag.

Die belangte Behörde hat daher die wasserrechtliche Bewilligung zu Recht versagt; Rechte des Beschwerdeführers wurden dadurch nicht verletzt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde weiters, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass der Bescheid der BH vom 20. März 2001, 5 See-156/10-2000, in Rechtskraft erwachsen sei.

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt von Gesetzes wegen eine Zuständigkeit zu einer derartigen Feststellung nicht zu, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. März 2010

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