VwGH 2008/07/0061

VwGH2008/07/006124.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache des Dr. J R in H, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Landesagrarsenat beim Amt der Vorarlberger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. Insoweit sich die Säumnisbeschwerde auf die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 27. August 2007 (Zurückweisung eines Antrags auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes) bezieht, wird sie zurückgewiesen.

2. Insoweit sich die Säumnisbeschwerde auf die Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 27. August 2007 (Zurückweisung eines Antrages auf Einbeziehung in eine Güterwegsgemeinschaft) bezieht, wird das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 22. Mai 2007 bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes und die Einbeziehung näher genannter Grundstücke des Beschwerdeführers in die Güterwegsgenossenschaft A.

Mit Bescheid der ABB vom 27. August 2007 wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes gemäß § 16 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einbeziehung näher genannter Grundstücke in eine Güterwegsgenossenschaft gemäß den §§ 16 und 13 Abs. 7 lit. b GSG zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch.

Mit Beschwerde vom 27. März 2007 (richtig wohl: 2008), beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 31. März 2008, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG. Er rügte, dass seit Vorlage seiner Berufung vom 31. August 2007 die Entscheidungsfrist des § 27 VwGG von 6 Monaten bei Weitem verstrichen sei, und stellte den Antrag auf Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde und Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 3. April 2008 das Vorverfahren ein.

Parallel zur Säumnisbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2007 (richtig wohl: 2008) den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 27. August 2007 auf den Obersten Agrarsenat (OAS) und begründete dies mit dem Ablauf der Entscheidungsfrist des § 73 AVG.

Mit Bescheid des OAS vom 4. Juni 2008 wurde mit Spruchpunkt 1 der Devolutionsantrag vom 10. April 2007 zurückgewiesen, soweit mit ihm der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 begehrt worden sei.

Mit Spruchpunkt 2 wies der OAS die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 gemäß § 66 Abs. 4 und 73 AVG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 5 AgrbehG 1950 ab.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht u.a. hervor, dass dem OAS keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Devolutionsantrag betreffend die Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 zukomme, weshalb der Devolutionsantrag insoweit zurückzuweisen gewesen sei.

In Bezug auf den Devolutionsantrag betreffend die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 ging der OAS vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht auf ihn aus, er wies aber im Rahmen einer Sachentscheidung die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 mit näherer Begründung ab.

Mit Schreiben vom 8. Juli übermittelte die belangten Behörde ihren Bescheid vom 3. Juli 2008, mit welchem gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 7 lit. b GSG die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 zugestellt.

Der Beschwerdeführer machte mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde die Säumnis der belangten Behörde in Bezug auf seine Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 27. August 2007, und zwar gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides (Einräumung eines Bringungsrechtes, Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft), geltend.

In Bezug auf den Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 und die dagegen erhobene Berufung holte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Juli 2008 die ausständige Berufungsentscheidung nach und legte eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vor. Bezogen auf die Berufungsentscheidung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Insoweit sich die Säumnisbeschwerde auf die Entscheidung über die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 bezieht, war die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, weil dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG nämlich erst dann erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

In Angelegenheiten, in denen gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den OAS gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 zulässig ist, kommt dem OAS gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 29. Mai 2008, 2008/07/0093, mwN).

Im Beschwerdefall wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB einem Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gegeben. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit, die in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrbehG 1950 fällt (§ 7 Abs. 2 Z 5 lit. a leg.cit.).

Daraus folgt, dass der OAS im Wege eines Devolutionsantrages angerufen werden konnte, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat. Der OAS hat mit dem oben wiedergegebenen Bescheid vom 4. Juni 2008 auf Grundlage des Devolutionsantrages eine Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des Bescheides der ABB getroffen. Gegen diesen Bescheid ist beim Verwaltungsgerichtshof die zur Zl. 2008/07/0116 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes war aber in Bezug auf diesen Teil der Säumnisbeschwerde (Säumnis in Bezug auf die Berufung gegen Spruchpunkt I des Bescheides der ABB) nicht gegeben, sodass dieser Teil der Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren im nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Juli 2008

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