VwGH 2008/06/0094

VwGH2008/06/00949.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des F T und der M T, beide in P, beide vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. April 2008, Zl. 5/07-40.708/2-2008, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien 1. Gemeinde F, 2. U Sportclub F in F, beide vertreten durch Müller, Schubert & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1973 §1 Abs1 lith;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z8;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BauPolG Slbg 1973 §1 Abs1 lith;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z8;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden mitbeteiligten Parteien (kurz: Bauwerber) beantragten mit Eingabe vom 31. Jänner 2008 (bei der Behörde eingelangt am 1. Februar 2008) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für zwölf Flutlichtbauwerke im Bereich einer Sportanlage (in der Folge eingeschränkt auf neun). In diesem von der Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) geführten erstinstanzlichen Verfahren erhoben die Beschwerdeführer (die die Auffassung vertraten, sie seien Nachbarn im Rechtssinn) Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Bescheid der BH vom 12. März 2008 wurde den Bauwerbern die angestrebte Baubewilligung erteilt, zugleich wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen, weil ihnen im Bauverfahren keine Parteistellung zukomme.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer einerseits und eine andere Person andererseits Berufungen an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben.

Zur Begründung führte sie aus, aus ihrer Sicht erübrige sich eine nähere Einlassung in die Berufungsvorbringen: Die gegenständliche Sportplatzbeleuchtung sei als solche nämlich baurechtlich nicht bewilligungspflichtig. Die BH habe zutreffend festgestellt, dass weder die Masten noch die daran aufgehängten Lampen als Bauten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Baupolizeigesetzes (BauPolG) zu qualifizieren seien. Die neun Masten mit einer Höhe von 15,60 m verliefen konisch von unten nach oben in den Maßen von 27,00 cm bis 10,80 cm. Sie stellten schon deshalb keine Bauten im Rechtssinn dar, weil keine raumbildende Ausführung erfolge bzw. kein Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen geschaffen werde. Die Blechgehäuse samt Lampen als eigene Bauten zu qualifizieren, scheide wiederum aus, weil die Lampen selbst nicht mit dem Boden verbunden seien.

Die Behörde erster Instanz stütze die Annahme der Bewilligungspflicht auf § 2 Abs. 1 Z 8 BauPolG (es folgt die Wiedergabe des Wortlautes). Dabei habe sie verkannt, dass der Gesetzgeber durch die Interpunktion zum Ausdruck gebracht habe, dass nicht "Flutlichtbauwerke" für sich bewilligungspflichtig seien, sondern "Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerke". Mit anderen Worten: das Aufstellen von Flutlichtbauwerken sei für sich allein nicht bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht sei nur anzunehmen, wenn diese (Flutlichtbauwerke) gemeinsam bzw. in Verbindung mit Tribünenanlagen aufgestellt würden. Es könne im Jahr 2008 dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte bei Schaffung dieser Bestimmung im Jahr 1973 beabsichtigt, für eine bestimmte Form von Lampen, wie sie sich im Straßenverkehr beispielsweise bei Fußgängerübergängen fast regelmäßig finde, eine Bewilligungspflicht einführen zu wollen. Dagegen spreche unter anderem, dass man damit dem Gesetzgeber auch unterstellen müsste, er habe die "Flutlichtbauwerke" gegenüber anderen Beleuchtungskörpern an Straßen mit einer unsachlichen Differenzierung belastet. Es entspreche auch nicht der seit dem Jahr 1973 geübten Praxis, dass alle mit bestimmten Beleuchtungskörpern ausgerüsteten Masten einer Bewilligungspflicht zugeführt worden seien. Der Gesetzgeber habe vielmehr nur jene Flutlichtbauwerke einer Bewilligungspflicht zugeordnet, die in Verbindung mit einer Tribünenanlage stünden. Nicht zuletzt deshalb heiße es in den Materialien zur "Gesetzwerdung im Jahr 1973", der Ausdruck "Flutlichtbauwerk" bedeute, dass nur die baulichen Teile solcher Anlagen durch die Bewilligungspflicht erfasst seien, nämlich jene baulichen Teile von Flutlichtbauwerken, welche nicht mehr dem Begriff der Tribünenanlage zugeordnet werden könnten - wohl infolge des Überragens. Da die Behörde erster Instanz eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, welche ihr mangels Bewilligungspflicht des Vorhabens nicht zukomme, sei aus Anlass der eingebrachten Berufungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richten sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (Wiederverlautbarung) - BauPolG, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 anzuwenden.

Die §§ 2 und 7 BauPolG lauten auszugsweise:

"(§ 2) (1) Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

...

8. die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht."

"(§ 7) (1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem

1. als Nachbarn

a) bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;

...

e) bei den im § 2 Abs. 1 Z 8 angeführten baulichen Maßnahmen sinngemäß die in lit. a bezeichneten Grundstückseigentümer;"

Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde ist die Wendung "die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie ..." (in der Stammfassung des BauPolG, LGBl. Nr. 117/1973, hatte es geheißen - damals § 1 Abs. 1 lit. h: "die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Verladerampen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Aussichtswarten und Sprungschanzen.") nicht dahin zu verstehen, dass nur Flutlichtbauwerke in Verbindung (zusammen) mit Tribünenanlagen bewilligungspflichtig wären und keinesfalls für sich allein (oder, konsequenterweise, Tribünenanlagen nur in Verbindung mit Flutlichtbauwerken und nicht für sich allein). Hätte der Gesetzgeber der genannten Bestimmung den von der belangten Behörde angenommenen Sinn unterlegen wollen, hätte er die Formulierung "Tribünenanlagen in Verbindung mit Flutlichtbauwerken" (oder dgl.) wählen müssen, was aber unterblieb. Vielmehr sind auch Flutlichtbauwerke für sich allein bewilligungspflichtig. Der von der belangten Behörde angenommene Wertungswiderspruch zu Beleuchtungskörpern entlang von Straßen ist nicht gegeben, weil es bei den gegenständlichen Fluchtlichtbauwerken (nicht nur um Lichtimmissionen - solche wurden ebenfalls eingewendet, sondern auch) darum geht, dass damit die beleuchtete Sportanlage länger bespielbar ist (auch ohne Tageslicht), und durch die zeitliche Ausweitung des Spielbetriebes auch die Lärmimmissionen in zeitlicher Hinsicht vermehrt werden (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 12. März 1974, Zl. 1248/73, Slg. 8568/A, betreffend ein Stadion in der Landeshauptstadt Salzburg, mit den Folgeerkenntnissen vom 20. Dezember 1977, Zl. 1765/76, Slg 9465 - nur Leitsatz, und vom 28. April 1983, Zlen. 83/06/0006, 0007; ergänzend ist zu bemerken, dass aus diesen Erkenntnissen nichts zur Auslegung der hier maßgeblichen Wendung des BauPolG ("Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerke") zu gewinnen ist, weil das damalige Bauverfahren aufgrund der Übergangsbestimmungen des BauPolG nach den früheren Bestimmungen fortzuführen war).

Da die belangte Behörde die Frage der Bewilligungspflicht verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBL. II Nr. 333/2003.

Wien, am 9. September 2008

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