VwGH 2008/06/0019

VwGH2008/06/00197.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des K K, zur Zeit in Auslieferungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault, Europäischer Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 28. November 2007, Zl. BMJ-4026890/0007-IV 1/2007, betreffend die Bewilligung einer Auslieferung, den Beschluss gefasst:

Normen

ARHG §19;
ARHG §33 Abs1 idF 2004/I/015;
ARHG §33 Abs2 idF 2004/I/015;
ARHG §33 Abs3 idF 2004/I/015;
ARHG §33 idF 2004/I/015;
ARHG §34 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs1 idF 2004/I/015;
ARHG §34 idF 2004/I/015;
ARHG §36;
ARHG §39 idF 2004/I/015;
AsylG 2005 §10;
AVG §67c;
B-VG Art9 Abs1;
FlKonv Art1;
FlKonv Art33;
FrPolG 2005 §46;
EMRK Art2;
EMRK Art3;
EMRK Art6;
EMRK Art8;
StPO §120 Abs1;
StPO §171 Abs1;
StPO §177 Abs2;
StPO §23;
StPO §363a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ARHG §19;
ARHG §33 Abs1 idF 2004/I/015;
ARHG §33 Abs2 idF 2004/I/015;
ARHG §33 Abs3 idF 2004/I/015;
ARHG §33 idF 2004/I/015;
ARHG §34 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs1 idF 2004/I/015;
ARHG §34 idF 2004/I/015;
ARHG §36;
ARHG §39 idF 2004/I/015;
AsylG 2005 §10;
AVG §67c;
B-VG Art9 Abs1;
FlKonv Art1;
FlKonv Art33;
FrPolG 2005 §46;
EMRK Art2;
EMRK Art3;
EMRK Art6;
EMRK Art8;
StPO §120 Abs1;
StPO §171 Abs1;
StPO §177 Abs2;
StPO §23;
StPO §363a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, befindet sich in Auslieferungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erklärte mit Beschluss vom 20. September 2007 die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien zur Strafverfolgung wegen einer näher umschriebenen Straftat für zulässig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2007 nicht Folge gegeben wurde.

In der an das Landesgericht für Strafsachen gerichteten, angefochtenen Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 28. November 2007 wurde mitgeteilt, dass diese die Auslieferung auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2007 bewilligt habe. Das georgische Justizministerium werde hievon durch das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis gesetzt. Der vom Oberlandesgericht Wien vorgelegte Gerichtsakt werde unter einem zur weiteren Veranlassung gemäß § 36 Abs. 1 ARHG zurückgestellt (Anmerkung: diese Bestimmung betrifft die Durchführung der Auslieferung und die Übergabe der auszuliefernden Person an den ersuchenden Staat).

Diese Erledigung weist einen Eingangsvermerk des Präsidiums des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2007 auf.

Dagegen richtet sich die vorliegende, am 1. Februar 2008 überreichte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zur Rechtzeitigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, diese Erledigung sei weder ihm noch seinem Vertreter zugestellt, sondern im Rahmen einer auf Grund der Umorganisation der Gerichtsbehörden im Zusammenhang mit der StPO-Reform 2008 erst am 31. Jänner 2008 möglich gewesenen Akteneinsicht seinem Vertreter in Kopie ausgehändigt (und ihm daher frühestens an diesem Tag zugestellt) worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde beantragt (Kostenersatz wird nicht angesprochen).

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt" nicht und insbesondere nicht während laufendem Asylverfahrens und ohne eine den internationalen Verpflichtungen Österreichs entsprechenden materiellen Prüfung meiner Asylgründe aus Österreich nach Georgien ausgeliefert zu werden". Hiezu bringt er zusammengefasst vor, er habe am 6. September 2006 in Österreich um Asylgewährung angesucht, welcher Antrag noch in erster Instanz anhängig sei (es folgt eine Darstellung seines Vorbringens). Das Oberlandesgericht Wien vermeine (in seinem Beschluss vom 20. November 2007) zu Unrecht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch die Frage des Vorliegens von Asylgründen ausreichend geprüft zu haben. Das sei nicht der Fall gewesen, das gerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben (wird näher ausgeführt).

Der belangten Behörde stehe es im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 34 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) nicht zu, in die Unabhängigkeit der Justiz einzugreifen. Im Falle der Nichtbewilligung der Auslieferung durch die Gerichte dürfe sie nicht ausliefern. Im Falle der gerichtlichen Bewilligung der Auslieferung habe sie über das Auslieferungsersuchen nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs zu entscheiden, wobei sie auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht zu nehmen habe.

Zweifellos sei Österreich mit der Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention eine völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen, Flüchtlinge nicht in den Verfolgerstaat zurückzuweisen, und es sei Österreich aus seiner Mitgliedschaft zur Europäischen Union völkerrechtlich verpflichtet, jene Bestimmungen und Richtlinien einzuhalten, die in der Union für die Prüfung von Asylbegehren vorgesehen seien. Demnach hätte die belangte Behörde schon aus der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2007 feststellen müssen, dass im Fall des Beschwerdeführers das Gericht eine den internationalen Verpflichtungen Österreichs entsprechende Prüfung seines Asylbegehrens nicht vorgenommen habe und sie hätte die Auslieferung im Sinne des im Asylrecht verankerten bedingungslosen Verbotes der Abschiebung eines Asylwerbers in den Verfolgerstaat vor einer solchen Prüfung nicht auf Grundlage dieses Beschlusses bewilligen dürfen. Demnach sei die angefochtene, als Bescheid zu qualifizierende Erledigung inhaltlich rechtswidrig.

Da die angefochtene Erledigung, wie dargelegt, auch in sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht eingreife und im Asylverfahren seine Mitwirkung zwingend vorgesehen sei, hätte er vor Erteilung der angefochtenen Bewilligung auch von der belangten Behörde angehört werden müssen. Insoweit sei hier das AVG subsidiär anzuwenden. Bei Gewährung von Parteiengehör, welches Unterbleiben als wesentlicher Verfahrensmangel zu qualifizieren sei, hätte die belangte Behörde durchaus zu einer anderen Entscheidung, nämlich der Nicht-Bewilligung der Auslieferung kommen können.

Zu dem komme, dass ihm die angefochtene Erledigung nicht einmal zugestellt worden sei (die Entscheidung sei jedoch insoweit erlassen worden, als sie dem Untersuchungsrichter zugestellt worden sei).

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift (zusammengefasst) die Auffassung, alle subjektiven Rechte der auszuliefernden Person seien gemäß § 33 Abs. 3 ARHG im gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen, der Entscheidungsgegenstand des Bundesministers sei durch die Novelle BGBl. Nr. 15/2004 (§ 34 Abs. 1 ARHG) eingeschränkt worden, er könne eine vom Gericht für zulässig erklärte Auslieferung nur aus (staats-)politischen Erwägungen (Interessen der Republik Österreich) oder aus allgemeinen völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen. Diese Erwägungen und Gründe lägen aber ausschließlich in Bereichen, die die subjektiven Rechte der auszuliefernden Person nicht unmittelbar berührten. Ein Bescheid sei daher nicht zu erlassen, weil mit der Entscheidung des Bundesministers kein subjektives Recht des Auszuliefernden gestaltet werde.

Auch in seiner Replik zur Gegenschrift spricht der Beschwerdeführer die von ihm thematisierte asylrechtliche Problematik an.

Dazu ist - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 VwGG gebildeten Senat - Folgendes auszuführen:

Im Beschwerdefall ist das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979 (ARHG) maßgeblich, das bis Ende 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2004 galt, und seit 1. Jänner 2008 in der Fassung des Art. I des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, gilt (mit welchem Gesetz Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens der großen Strafprozessreform zum 1. Jänner 2008 vorgenommen wurden).

Vor der Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 (die nachfolgende Novelle BGBl I Nr. 164/2004 ist im Beschwerdefall nicht von Belang) galt das ARHG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2000. Nach der damaligen Rechtslage war die "Zulässigkeit" der Auslieferung vom Oberlandesgericht zu beurteilen (§ 33 ARHG); welche Gründe nun eine Auslieferung "unzulässig" machten, war im ARHG in verschiedenen Bestimmungen geregelt (siehe dazu unter Darstellung der Rechtslage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02, VfSlg 16772). Hatte das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung Beschluss gefasst, so war das gemäß § 34 ARHG das Auslieferungsersuchen abschließend neuerlich vom Bundesminister für Justiz zu prüfen; § 34 Abs. 1 ARHG lautete damals:

"§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie der Gerichtshof zweiter Instanz für unzulässig erklärt hat."

Im angeführten Erkenntnis vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesministers über die Bewilligung der Auslieferung im Hinblick auf den von ihm zu beurteilenden Anspruch des Betroffenen auf Achtung der Menschenwürde und das von ihm wahrzunehmende Ermessen in Form eines vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbaren Bescheides zu ergehen habe.

Nach Aufhebung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 5 ARHG mit dem zuvor genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 kam es mit der Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 (Strafrechtsänderungsgesetz 2004) zu wesentlichen Änderungen des Auslieferungsverfahrens.

Die Auslieferung aus Österreich ist im II. Hauptstück des Gesetzes geregelt; § 31 ARHG trifft nähere Bestimmungen zum (gerichtlichen) Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung, § 32 leg. cit. zur vereinfachten Auslieferung, § 36 zur Durchführung der Auslieferung und zur Übergabe des Auszuliefernden, § 37 zum Aufschub der Übergabe (durch das Gericht), und § 39 zur Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Auslieferungsverfahrens.

Wesentlich im Beschwerdeverfahren sind die §§ 33 und 34 ARHG, die ihre neue Fassung durch diese Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 erhielten und in dieser Fassung lauten:

"Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht

§ 33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.

(2) Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

(3) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.

Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.

(2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.

(3) ...

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichter zu erfolgen."

§ 33 ARHG blieb auch nach dem 1. Jänner 2008 unverändert; hingegen erfuhr § 34 Abs. 4 ARHG durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2007 eine Änderung und lautet seither:

"(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Gericht, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Oberlandesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er auf die gleiche Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch das Gericht zu erfolgen."

§ 36 ARHG lautete bis Ende 2007:

"Übergabe

§ 36. (1) Der Untersuchungsrichter hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören und die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nicht anders darüber verfügt.

(2) Die Übergabe eines Jugendlichen kann, wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht entgegenstehen, auch in der Weise geschehen, dass der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person übergeben wird.

(3) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann schon vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen übergeben werden, wenn das notwendig erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzuwenden, und die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige Übergabe hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden."

§ 36 Abs. 1 ARHG lautet seit 1. Jänner 2008 (die übrigen Absätze blieben unverändert):

"(1) Das Gericht hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme anzuordnen, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Persönliche Gegenstände, die verwahrt wurden, sind, sofern die auszuliefernde Person darüber nicht anders verfügt, ebenfalls zu übergeben."

§ 37 ARHG lautete bis Ende 2007:

"Aufschub der Übergabe

§ 37. Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,

  1. 1. wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,
  2. 2. bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder
  3. 3. wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z. 2 der Strafprozessordnung 1975, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen."

    § 37 ARHG lautet seit 1. Jänner 2008:

"§ 37. Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn

  1. 1. die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder
  2. 2. gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen ( § 192 Abs. 1 Z 2 StPO; §§ 4 und 157 StVG), so hat die Staatsanwaltschaft die Übergabe unverzüglich durchzuführen."

    § 39 ARHG lautete bis Ende 2007:

    "Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

§ 39. Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 31 gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 31, 33 und 34. Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen."

§ 39 ARHG lautet seit 1. Jänner 2008:

"§ 39. Das Auslieferungsverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Auslieferungsverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen des §§ 31, 33 und 34."

Da die Beschwerde eine asylrechtliche Thematik anspricht, ist auch auf § 19 ARHG zu verweisen (eine der Bestimmungen, die Auslieferungshindernisse normieren - vgl. die §§ 14 ff ARHG; § 19 wurde mit 1. Jänner 2008 nicht verändert):

"Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Asyl

§ 19. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass

1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe,

2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder

3. die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl)."

In den Erläuterungen im Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (294 der BlgNR XXII. GP, S 32f) heißt es zur Änderung des § 33 ARHG insbesondere:

"§ 33 in seiner Gesamtheit stellt nunmehr unmissverständlich außer Zweifel, dass die rechtliche Prüfung des Auslieferungsersuchens eines anderen Staates ausschließlich in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Auch die Detailbestimmungen dienen dem Ziel weiterer Klarstellungen:

So hat sich der Prüfungsumfang hinsichtlich ausländischer Auslieferungsersuchen bislang aus verschiedenen Bestimmungen des ARHG ergeben. Diese bisher verstreuten, vor allem in den §§ 29 und 35 enthaltenen Vorschriften werden nunmehr im Interesse der Übersichtlichkeit in § 33 Abs. 1 und 2 zusammen gefasst.

Vor allem § 33 Abs. 3 aber stellt ausdrücklich klar, dass alle gesetzlichen und völkerrechtlichen Auslieferungsvoraussetzungen oder Auslieferungshindernisse vom Untersuchungsrichter - bzw. vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht - umfassend zu prüfen und in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu berücksichtigen seien. (Dementsprechend wurde auch § 34 geändert, sodass der Bundesminister für Justiz eine rechtsrichtig für zulässig erklärte Auslieferung nur mehr aus politischen oder allgemeinen, die Rechtsstellung der auszuliefernden Person nicht unmittelbar betreffenden völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen kann; vgl. hiezu auch die Ausführungen zu § 34 unten). Aus den Worten "für die Auslieferung der betroffenen Person" ist abzuleiten, dass alle subjektiven Rechte, die sich aus den zu beachtenden Rechtsquellen ergeben, vom Gericht zu berücksichtigen sind (...)."

Zu § 34 ARHG heißt es dann weiter:

"Zunächst ist auf das bereits zu § 33 Abs. 3 (oben) Gesagte anzuknüpfen. An die nunmehr vorgesehene alleinige Zuständigkeit der Gerichte zur umfassenden Prüfung des Auslieferungsersuchens in rechtlicher Hinsicht wird der Handlungsspielraum des Bundesministers für Justiz hinsichtlich der Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung angepasst. Jedenfalls ist er auch weiterhin an jene rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte gebunden, mit denen eine Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

Eine vom Gericht für zulässig erklärte Auslieferung hingegen kann vom Bundesminister für Justiz nur aus politischen Erwägungen ('Interessen der Republik Österreich') oder aus allgemeinen völkerrechtlichen Gründen abgelehnt werden. Solche Erwägungen oder Gründe lägen ausschließlich in Bereichen, die die Rechtsstellung der betroffenen Person, also deren subjektive Rechte, nicht unmittelbar berühren."

Klare Zielsetzung der Novelle BGBl. Nr. 15/2004 war es, die Wahrnehmung aller subjektiven Rechte des Auszuliefernden dem Gericht zuzuweisen und die Kognition des Bundesministers auf (staats-)politische Bereiche zu beschränken, das heißt auf Bereiche, die die Rechtsstellung des Auszuliefernden "nicht unmittelbar berühren" (zit. EB; dies freilich unbeschadet des Umstandes, dass die dann getroffene Entscheidung, die sich an den ersuchenden Staat oder an die ersuchenden Staaten, an das Gericht und an die Person, um deren Auslieferung es geht, richtet, diese Person betrifft). Zu prüfen ist daher, ob diese Zielsetzung im ARHG entsprechend umgesetzt wurde. Bei der Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist zu beachten, dass eine konkurrierende (kumulative) Zuständigkeit sowohl des Gerichtes als auch des Bundesministers ausgeschlossen ist, weil dies verfassungswidrig wäre (siehe dazu die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zuvor genannten Erkenntnis vom 15. Dezember 2002).

Gemäß § 33 Abs. 3 ARHG, ist, wie dargelegt, vom Gericht "(d)ie Zulässigkeit der Auslieferung (...) in rechtlicher

Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen."

Mit der Wendung "Gesetz und Bundesverfassung" wird klargestellt, dass für die Entscheidung des Gerichts über die Genehmigung der Auslieferung die gesamte Rechtsordnung maßgeblich ist, soweit daraus wegen eines möglichen Eingriffs in die Rechtssphäre des Auszuliefernden für ihn (allfällige) subjektive Rechte abgeleitet werden können. Solche subjektiven Rechte können sich aus dem gesamten innerstaatlichen Recht ebenso wie aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, aus den gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG als Bestandteil des Bundesrechts geltenden "allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts" ebenso wie aus anderen Rechtsquellen des Völkerrechts oder supranationalen Rechts ergeben.

Der Verfassungsgerichtshof hatte auf Grundlage der früheren (oben wiedergegebenen) Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 15/2004 in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 12. Dezember 2002 die Auffassung vertreten,

"dass selbst insoweit, als dem Bundesminister bei seiner Entscheidung unter Bedachtnahme auf die in § 34 Abs. 1 ARHG genannten Gesichtspunkte die Übung von Ermessen zukommt, ein subjektives Recht des von der Auslieferung Betroffenen auf fehlerfreien Gebrauch dieses Ermessens besteht".

Hieß es in § 34 Abs. 1 ARHG, wonach der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs über das Auslieferungsersuchen zu befinden hat, damals: "(Der Bundesminister) nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht.", heißt es jetzt nur mehr: "Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht.", was nach dem Wortlaut des Gesetzes und vor dem Hintergrund der aus den Gesetzesmaterialien klar hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers einen wesentlichen Unterschied aus dem Blickwinkel allfälliger subjektiver Rechte eines Auszuliefernden für die Entscheidung des Bundesministers bedeutet. Der Bundesminister trifft nach dem nunmehrigen § 34 Abs. 1 ARHG seine Entscheidung im Rahmen und auf Grund der vom Gericht befundenen Zulässigkeit der Auslieferung nur hinsichtlich solcher staatspolitischer oder völkerrechtlicher Aspekte, welche die Rechtssphäre des Betroffenen nicht unmittelbar berühren. Die Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister und deren Durchführung stellen sich daher als Handlungen dar, die - ähnlich wie die Anhaltung in Untersuchungshaft nur im Rahmen einer gerichtlichen Bewilligung (§ 171 Abs. 1 und § 177 Abs. 2 StP0), die Durchführung einer Hausdurchsuchung ebenfalls nur auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 120 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz StP0) oder eine Abschiebung nur im Rahmen einer behördlichen Ausweisungsentscheidung (vgl. z. B. § 10 Asylgesetz 2005 und § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005) - nur im Rahmen und auf Grund der vom Gericht befundenen Zulässigkeit der Auslieferung zulässig ist (hinsichtlich der Kontrolle von über solche Ermächtigungen hinausgehender Verwaltungshandlungen vgl. § 67c AVG).

Zwar hat der Bundesminister für Justiz bei seiner Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 ARHG durchaus - wie jedes Staatsorgan - die gesamte Rechtsordnung und damit auch die subjektiven Rechte des Betroffenen zu achten. Jedoch besitzt der Betroffene darauf kein subjektives Recht, weil die Zulässigkeit der Auslieferung als möglicher Eingriff in seine Rechte bereits vom Gericht auf umfassende Weise geprüft und für zulässig befunden worden ist.

Die subjektiven Rechte des Auszuliefernden sind im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen, dabei insbesondere ob und welche Zusicherungen des ersuchenden Staates erforderlich bzw. ob die angebotenen ausreichend sind.

Da eine Genehmigung der Auslieferung durch den Bundesminister nur dann erfolgen darf, wenn im gerichtlichen Verfahren die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, besteht angesichts des Kognitionsumfanges des Bundesministers, der sich aus der nunmehrigen Rechtslage ergibt (eben staatspolitische Aspekte und Interessen der Republik Österreich und allgemeine völkerrechtliche Verpflichtungen) auch aus dem Blickwinkel des Schutzes der Interessen des Auszuliefernden kein zwingendes oder auch ausreichendes Bedürfnis, ihm die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung des Bundesministers einzuräumen.

Wurde die Auslieferung von den Gerichten für unzulässig erklärt, darf der Bundesminister sie nicht bewilligen. Würde er sie dennoch bewilligen (etwa versehentlich oder wegen unrichtiger Auslegung der gerichtlichen Entscheidung uam.), fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine rechtmäßige Auslieferung, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein Übergabehindernis darstellte (§ 36 ARHG) und im fortgesetzten gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen wäre. Ohne Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz darf das Gericht die Auslieferung gemäß § 36 ARHG nicht veranlassen.

Wurde die Auslieferung im gerichtlichen Verfahren für zulässig erklärt, ergeben sich aber neue Tatsachen oder Beweismittel iS des § 39 ARHG, so hat das Gericht das Auslieferungsverfahren über Antrag oder von Amts wegen wieder aufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung führen können. Bei dieser Prüfung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass die Zulässigkeit der Auslieferung nach der nunmehr bestehenden Sach- und Rechtslage weiterhin gegeben ist. Nur wenn gewährleistet ist, dass das Gericht neu auftretende Auslieferungshindernisse aufgreift und berücksichtigt, kann die Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz gemäß § 34 Abs. 1 ARHG als nicht bekämpfbarer Regierungsakt angesehen werden.

Auch daraus ist daher nicht abzuleiten, dass die Entscheidung des Bundesministers aus Rechtsschutzgründen anfechtbar zu sein hätte.

Wie dargelegt, sind sämtliche subjektiven Rechte einer auszuliefernden Person, insbesondere auch auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend wie auch ausschließlich im gerichtlichen Auslieferungsverfahren wahrzunehmen (und nicht von der belangten Behörde). Es trifft auch nicht zu, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik meint, dass der Prüfungsumfang des Gerichtes betreffend die Fragen auf dem Gebiet des Asylwesens durch § 33 Abs. 2 ARHG eingeschränkt wäre, weil diese Norm nur die Prüfung des Tatverdachtes zum Inhalt hat.

Der Umstand, dass ein Asylverfahren anhängig ist, ist (mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung) kein Auslieferungshindernis, was kein Wertungswiderspruch ist, sind doch im gerichtlichen Verfahren nach dem ARHG die subjektiven Rechte des Auszuliefernden auch auf dem Gebiet des Asylrechtes (der Beschwerdeführer meint "asylrechtliche" Auslieferungshindernisse) umfassend zu prüfen, und zwar nach den in Österreich maßgeblichen asylrechtlichen Normen in ihrer jeweils relevanten Fassung, also auch nach der aktuellen Rechtslage, insbesondere Art. 1 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art. 2, 3, 6 und 8 EMRK. Lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl vor, so wäre die Auslieferung vom Gericht nicht für zulässig zu erklären, was allerdings - wie dargelegt - der umfassenden Prüfung durch das Gericht unterliegt. Die Durchführung des Asylverfahrens braucht das Gericht aber nicht abzuwarten. Da, wie mehrfach gesagt, die gerichtliche Prüfung gemäß § 33 Abs. 3 ARHG "umfassend" vorzunehmen ist, ist sie auch nicht auf die in § 19 ARHG eigens hervorgehobenen Gründe beschränkt, sollten sich (allenfalls) darüber hinaus gehende Gründe aus der österreichischen Rechtordnung ergeben, wie der Tendenz der Beschwerde und der Replik zur Gegenschrift zu unterlegen ist.

Die von der belangten Behörde wahrzunehmenden Interessen und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich beziehen sich eben nicht auch auf subjektive Rechte der auszuliefernden Person, hier des Beschwerdeführers. Dass hinsichtlich solcher subjektiven Rechte auch keine konkurrierende (kumulative) Zuständigkeit sowohl der Gerichte als auch der belangten Behörde gegeben ist (vielmehr, wie gesagt, eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte), wurde auch schon dargelegt. Die belangte Behörde ist daher nicht dazu berufen, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf eine allfällige Verletzung seiner subjektiven Rechte inhaltlich zu prüfen. Dies unbeschadet ihrer Möglichkeit, allenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (früher § 33, nun § 23 StPO) zu veranlassen oder allfälliger anderer Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren (die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift auf eine näher bezeichnete und der Gegenschrift beigelegte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in analoger Anwendung des § 363a StPO in einer Auslieferungssache verwiesen).

Daraus folgt, dass mit der angefochtenen Erledigung - ausgehend von der dargelegten Zuständigkeit der Gerichte - keine im Verfahren vor der belangten Behörde verfolgbaren subjektivöffentlichen Rechte des Beschwerdeführers, wie er sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, verletzt werden konnten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2008

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