Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
BauRallg;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mitbeteiligte Bauwerber beantragte mit Baubewilligungsansuchen vom 5. Juli 2007 die baubehördliche Bewilligung für die "Überdachung der bestehenden Terrasse" auf seinem Grundstück Nr. .222, KG Eisenkappel, Hauptplatz 81. Diesem Ansuchen lagen eine Baubeschreibung sowie die hiezu gehörigen Pläne zu Grunde. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat dieses Bauvorhaben wie folgt beschrieben:
"Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Überdachung einer im 1. OG eines Innenhofes befindlichen, nach Westen ausgerichteten Dachterrasse auf der Baufläche .222, KG Eisenkappel. Die Dachterrasse schließt ostseitig an den bestehenden Balkon des Bestandsgebäudes an und ist nordseitig, durch die geschlossene Verbauung, direkt an die bestehende Außenwand des Nachbargebäudes angebaut und überragt diese nach Süden um ca.1,50 m.
Die gegenständliche Terrassenüberdachung soll in einer Breite von 2,97 m, ausgehend von der ostseitig bestehenden Balkonkonstruktion des darüberliegenden Geschosses, auf die Länge der nordseitig direkt angrenzenden Außenwand des Nachbargebäudes errichtet werden. Durch die geplante Situierung der Terrassenüberdachung wird diese einerseits mit der gesamten nördlichen Längsseite direkt an die Außenwand des Nachbargebäudes angebaut und überragt andererseits mit der gegenüberliegenden Längsseite geringfügig die bestehende Dachterrassenaußenkante. Laut der vorliegenden Einreichplanung wird die in einer Holzkonstruktion zur Ausführung gelangende Terrassenüberdachung mit 6 Kantholzstehern auf die Dachterrasse aufgeständert und mit dieser kraftschlüssig verbunden. Die Ost/West ausgerichtete Dachneigung verläuft somit parallel zum nördlich angrenzenden Bestandsgebäude und weist ein Gefälle von 3 Grad auf."
Der Vertreter der unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG geladenen beschwerdeführenden Nachbarin erhob in der mündlichen Verhandlung folgende Einwendungen:
"Die derzeitig erstellte bauliche Anlage muss entfernt werden. Frist ist der 15.12.2007. Sollte bis zu diesem Termin die bauliche Anlage nicht entfernt werden, wird unsererseits ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Auf meine Feuermauer darf nicht angebaut und angedübelt werden."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Dezember 2007 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In der Begründung führte die Baubehörde erster Instanz entscheidungswesentlich aus, dass eine Zustimmung der Nachbarin zum Bauvorhaben nicht erforderlich sei, da im § 5 Abs. 4 des Bebauungsplanes bestimmt sei, dass im Ortskern von Bad Eisenkappel die geschlossene Bebauungsweise zwingend einzuhalten sei. Im konkreten Fall sei im Erdgeschoss eine halboffene Bebauung bereits gegeben und werde somit mit der projektierten Überdachung fortgesetzt. Da die halboffene Bebauung bereits bestehe, bedinge der Bewilligungsgegenstand keine Zustimmungsvoraussetzung des Nachbarn. Diese Zustimmung gelte im Bestand konkludent und sei nur bei Neubegründung erforderlich.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. April 2008 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben habe. Später vorgebrachte Einwendungen seien unbeachtlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach an ihre Feuermauer nicht angebaut oder angedübelt werden dürfe, keine Einwendung im Sinne des § 42 AVG darstelle. Der erstmals in der Vorstellung erhobene Einwand der Verletzung des Rechts auf Brandsicherheit sei infolge Eintritts der Präklusion unbeachtlich.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin fristgerecht die Verletzung des Rechtes auf Einhaltung der Bebauungsweise bzw. der Abstandsvorschriften geltend gemacht hätte, läge durch das bewilligte Bauvorhaben keine Verletzung dieser Rechte vor. An der gemeinsamen Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem der Beschwerdeführerin gehörigen Nachbargrundstück seien zwei Gebäude aneinandergebaut und somit bereits durch den Baubestand eine halboffene Bebauungsweise verwirklicht. Auf Grund des Baubestandes in halboffener Bebauungsweise stelle sich die Frage der Zulässigkeit dieser Bebauungsweise im Hinblick auf die Regelungen des bestehenden Bebauungsplanes nicht mehr.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung der Brandsicherheit und der Abstandsvorschriften verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Begründend wird ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin ihr Ehegatte vertreten, der eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht bewanderte Person sei. Seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung könne zweifelsfrei die Verletzung der Einhaltung der Brandvorschriften sowie die Verletzung der Einhaltung der Abstandsvorschriften entnommen werden. Hätte den Einwendungen der Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde angenommen - nicht die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden können, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Durch das Anbauen an die Feuermauer des Gebäudes der Beschwerdeführerin entstehe eine erhöhte Brandbelastung. Die geplante Holzkonstruktion, die an die Feuermauer der Beschwerdeführerin angebaut und angedübelt worden sei, verstoße jedenfalls gegen brandrechtliche Bestimmungen. Der mitbeteiligte Bauwerber habe auf seinem Grundstück Baumaßnahmen ohne Baubewilligung durchgeführt; diese habe die Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 einen Bauauftrag zu erlassen. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich um ein baupolizeiliches Auftragsverfahren. Das eingeholte bautechnische Gutachten sei unvollständig. Wie die gegenständliche Terrassenüberdachung in der Natur ausgeführt worden sei, sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes und war daher im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Anrainerin Partei im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996.
Gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 dürfen Anrainer im Sinn des Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- "a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b) die Bebauungsweise;
- c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d) die Lage des Vorhabens;
- e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f) die Bebauungshöhe;
- g) die Brandsicherheit;
- h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i) den Immissionsschutz der Anrainer."
Das Mitspracherecht des Anrainers (Nachbarn) im Baubewilligungsverfahren besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, insoweit er im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 seine Parteistellung behalten hat. § 23 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 wurde, soweit er von § 42 AVG abweicht, durch § 82 Abs. 7 AVG derogiert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/05/0357).
§ 42 AVG hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. ...
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
..."
Die Beschwerdeführerin wurde zur mündlichen Bauverhandlung rechtzeitig persönlich geladen und hat durch einen Vertreter an dieser Verhandlung auch teilgenommen.
Zutreffend haben die Berufungsbehörde und die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung als keine Einwendung gemäß § 42 Abs. 1 AVG bzw. § 23 Kärntner Bauordnung 1996 beurteilt.
Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0166). Die Einwendung muss sich daher auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet (vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42 Rz 32).
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Bauverhandlung nur gefordert, dass die vom mitbeteiligten Bauwerber bereits errichtete bauliche Anlage zu entfernen sei und die Feuermauer ihres Gebäudes vom mitbeteiligten Bauwerber für seine bauliche Anlage nicht verwendet werden dürfe. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin keinen Eingriff in ein konkretes subjektivöffentliches Recht, welches vom Gesetzgeber der Kärntner Bauordnung eingeräumt worden wäre, durch das dem Verfahren zu Grunde liegende Projekt geltend gemacht. Vielmehr handelt es sich bei diesem Einwand um die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht, in welchem sie sich verletzt erachtet, ist daher dem Privatrecht zuzuordnen.
Mit ihrem Einwand hat daher die Beschwerdeführerin keinen Eingriff in ein konkretes subjektiv-öffentliches Recht durch das gegenständliche Projekt geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsstellung als Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verloren hat.
Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 93/06/0155). Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person die - wie im Beschwerdefall - unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltliche Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl. 2006/07/0095).
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf hinweist, dass ihre Einwendungen auf die zu erwartende Brandbelastung zurückzuführen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass hiefür in ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte bestanden haben. Dem betreffenden Vorbringen muss, um als Einwendung zu gelten, jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist.
Wie dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen ist, lag dem angefochtenen Bescheid jedenfalls eine Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, ein Bauauftragsverfahren zu Grunde.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 16. September 2009
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