Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. März 2006 wurde der mitbeteiligten Partei Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung einer Umfahrungsstraße für die B 123 Mauthausener Straße, km 1,750 - 4,246, "Umfahrung Pyburg-Windpassing", erteilt. Projektsgemäß sind von dieser Bewilligung Teilflächen der Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 880/2 und 882/2, je KG Ennsdorf, betroffen.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 beantragte die mitbeteiligte Partei, gestützt auf diesen rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. März 2006, die Enteignung der für die Errichtung der Straße benötigten Grundflächen. U.a. beantragte die mitbeteiligte Partei die Enteignung folgender Grundstücksflächen des Beschwerdeführers:
" ...
Gst. Nr. 880/2, LN, eine Teilfläche von 2.599 m2, ...
...
Gst. Nr. 882/2 LN, eine Teilfläche von 1.477 m2,...
..."
Diesem Antrag lagen u.a. ein Detaillageplan und ein Grundstücksverzeichnis der R. & Partner Ziviltechniker KEG zu Grunde.
Im Detaillageplan werden die zu enteignenden Grundstücksflächen des Grundstückes Nr. 880/2 in grüner Farbe gekennzeichnet und mit "5/6a 2162 m2" und "5/6b 437 m2" bezeichnet; das Flächenausmaß entspricht somit der im Antrag begehrten Fläche von 2.599 m2. Eine nicht vom Antrag erfasste, in diesem Detaillageplan grün schraffiert gekennzeichnete Fläche ist mit "5/6c 1562 m2" bezeichnet. Die zu enteignenden Grundstücksflächen des Grundstückes Nr. 882/2 sind im Detaillageplan ebenfalls in grüner Farbe gekennzeichnet und mit "5/8a 1198 m2" und "5/8b 273 m2" bezeichnet; das so bezeichnete Flächenausmaß beträgt somit 1.471 m2 und ist damit um 6 m2 geringer als das im Antrag begehrte Flächenausmaß. Im Grundstücksverzeichnis wurde das Ausmaß der einzulösenden Fläche "5/8b" mit "279 m2" angegeben. Im Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere auch im Bewertungsgutachten, war Gegenstand der vom Grundstück Nr. 882/2 zu enteignenden Grundfläche eine Grundstücksfläche im Ausmaß von insgesamt 1.477 m2. Die Parteien gingen somit von einer Grundstücksgröße der im Detaillageplan mit "5/8b" bezeichneten Grundfläche im Ausmaß von 279 m2 aus.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Februar 2008 wurde wie folgt entschieden (Bescheidspruch auszugsweise):
"I.
a) Folgende im Grundeinlösungsplan der R. & Partner Ziviltechniker KEG, Planzeichen B123/96-0, in grüner Farbe gekennzeichneten und mit ...,5/6a, 5/6b, 5/6c, ..., 5/8a, 5/8b, ... bezeichneten Teilflächen alle EZ 65, KG, Ennsdorf, ...
...
2.599 m2 vom Grundstück Nr. 880/2, ...
...
1.477 m2 vom Grundstück Nr. 882/2, ...
...
werden dauerhaft und lastenfrei zugunsten des Landes NÖ zum Zweck der Errichtung der Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Bauvorhaben 'Umfahrung Pyburg-Windpassing', km 1,750 - 4,246, enteignet.
...
Die mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen werden zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Bescheid von der belangten Behörde dahingehend berichtigt, dass die im Spruch I. a) mit "5/6c" bezeichnete Teilfläche nicht mehr erwähnt wird. Der letzte Satz dieses Spruchpunktes lautet nunmehr:
"Die mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen werden mit der Abänderung, dass die im Grundeinlösungsplan der R. & Partner Ziviltechniker KEG, Planzeichen B123/96-01, in grüner Farbe gekennzeichnete und mit 5/8b bezeichnete Teilfläche des Grundstückes Nr. 882/2, EZ 65, KG Ennsdorf, ..., eine Fläche von 279 m2 (statt der Fläche von 273 m2) aufweist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sowohl durch den Antrag der mitbeteiligten Partei als auch auf Grund der Ergebnisse der Enteignungsverhandlung vom 18. Jänner 2008 klargestellt sei, dass nur eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 880/2, KG Ennsdorf, enteignet worden sei. Die im Detaillageplan mit 5/6c bezeichnete Teilfläche von 1.562 m2 sei nicht Gegenstand der Enteignung gewesen; sie sei auch nicht - wie im Spruch des Enteignungsbescheides angegeben - in grüner Farbe, sondern grün schraffiert gekennzeichnet. Die Summe der Teilflächen 5/6a mit 2.162 m2 und 5/6b mit 437 m2 ergäbe die aus dem Grundstück Nr. 880/2 beantragte Enteignungsfläche von 2.599 m2. Aus dem Antrag, dem Grundstücksverzeichnis, der Verhandlungsschrift und dem dem Antrag beigelegten "Übereinkommen", das der Beschwerdeführer jedoch nicht unterfertigt habe, gehe eindeutig hervor, dass im Detaillageplan das Flächenausmaß der Teilfläche 5/8b irrtümlich mit 273 m2 anstelle richtig mit 279 m2 angeführt sei. Die aus dem Grundstück Nr. 882/2, KG Ennsdorf, zu enteignende Fläche betrage, wie im Antrag angeführt, insgesamt 1.477 m2, d.s. 279 m2 der Teilfläche 5/8b und 1.198 m2 der Teilfläche 5/8a. Beide genannten Fälle seien Unrichtigkeiten, die auf einem Versehen beruhten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich "im Recht auf Nichtanwendung des § 62 Abs. 4 AVG" verletzt und trägt vor, dass aus dem Spruch des Enteignungsbescheides nicht eindeutig hervorgehe, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen würden. Dem mit Bezugsklausel versehenen Detaillageplan sei zwar die Teilfläche mit der Bezeichnung 5/8b zu entnehmen, diese Teilfläche weise jedoch nicht 279 m2, sondern nur 273 m2 auf. In der Verhandlung sei über das Flächenausmaß dieser Teilfläche nicht gesprochen worden. Aus dem "Übereinkommen" sei für den Beschwerdeführer das richtige Flächenausmaß nicht erkennbar gewesen. Das Bewertungsgutachten stütze sich auf "falsche" Quadratmeterangaben. Es sei unschlüssig, weil es das Grundstücksverzeichnis der Bewertung zu Grunde lege. Auf Grund des Detaillageplanes seien vom Grundstück Nr. 882/2 nur 1.471 m2 zu enteignen. Für eine Enteignung weiterer 6 m2 bestehe kein Bedarf. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, welche Flächen nunmehr tatsächlich enteignet würden. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich, weil sein Spruch vom Detaillageplan, der integrierender Bestandteil dieses Bescheides sei, abweiche. Es liege keine berichtigungsfähige Unrichtigkeit, sondern eine unzulässige Änderung des Bescheidinhaltes vor.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ihren Enteignungsbescheid vom 29. Februar 2008 im festgestellten Umfang mit der Begründung berichtigt, dass es sich bei den berichtigten Mängeln um offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt, die Schreib- und Rechenfehler gleichzuhalten sind.
Offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeiten im Bescheid sind solche Fehler, die von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können und die den Parteien, für die der Bescheid bestimmt ist, klar erkennbar sind. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2004/03/0025, m.w.N.). Ob der zu berichtigende Bescheid rechtmäßig ist, ist für die Zulässigkeit der Berichtigung ohne Relevanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/08/0136).
Insoweit in der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des berichtigten Enteignungsbescheides der belangten Behörde vom 29. Februar 2008 bekämpft wird, ist es daher dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf dieses Vorbringen einzugehen, weil Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ausschließlich die Berichtigung dieses Enteignungsbescheides ist.
Im Übrigen waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Berichtigungen des Enteignungsbescheides zulässig.
Die Zitierung der im Detaillageplan mit "5/6c" bezeichneten Fläche des Grundstückes Nr. 880/2 im Enteignungsbescheid beruht auf einem offenbaren Versehen der belangten Behörde. Diese Fläche war nicht Antragsgegenstand. Sie ist im Detaillageplan (Grundeinlösungsplan) in grünschraffierter Farbe und nicht, wie die zu enteignenden Flächen, in grüner Farbe gekennzeichnet. Im Spruch des Enteignungsbescheides wird die Größe der vom Grundstück Nr. 880/2 enteigneten Teilfläche mit "2.599 m2" angegeben; dies entspricht der Summe der im Detaillageplan mit "5/6a 2162 m2" und "5/6b 437 m2" bezeichneten Flächen. Es ist somit klar erkennbar, dass die belangte Behörde nicht eine Enteignung der im Detaillageplan mit "5/6c" bezeichneten Fläche des Grundstückes Nr. 880/2 aussprechen wollte.
Die im Detaillageplan mit "5/8b 273 m2" bezeichnete Fläche ist - wie auch alle übrigen enteigneten Grundstücksflächen - eindeutig durch Grenzlinien und in grüner Farbe gekennzeichnet. Aus dem Spruch des Enteignungsbescheides geht somit auch bezüglich der im maßgeblichen Plan mit "5/8b" bezeichneten Fläche zweifelsfrei hervor, welche Grundfläche konkret in Anspruch genommen wird. Der Enteignungsbescheid entspricht daher auch insoweit dem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2005/05/0297). Da in den einen integrierenden Bestandteil des Enteignungsbescheides bildenden Planunterlagen die enteignete Grundfläche eindeutig konkretisiert ist, erweist sich die der Bezeichnung dieser Grundfläche beigefügte - von der belangten Behörde als unrichtig erkannte - Angabe der m2-Anzahl als nicht weiter von Bedeutung. Durch die Berichtigung dieser Angabe kann daher der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. Jänner 2010
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