VwGH 2008/05/0155

VwGH2008/05/015513.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der M H, 2. des F H, beide in M, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 6/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Juni 2008, Zl. 7-B-BRM-74/6/2008, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. A K in M, 2. H K in M, 3. Marktgemeinde M), zu Recht erkannt:

Normen

BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9;
Bebauungsplan Maria Saal 2004 §7 Abs3;
Bebauungsplan Maria Saal 2004 §7 Abs4;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9;
Bebauungsplan Maria Saal 2004 §7 Abs3;
Bebauungsplan Maria Saal 2004 §7 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zur Vorgeschichte des angefochtenen Bescheides

1. Hinsichtlich des Sachverhaltes vor Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages der erst- und zweitmitbeteiligten Bauwerber vom 10. Dezember 1998 wird auf das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0144, verwiesen.

Aufgrund dieses Erkenntnisses hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese zurück.

2.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 1998 verfügte dieser gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) die Bauwerber mögen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides entweder neuerlich um die Erteilung einer Baubewilligung ansuchen oder das konsenslos errichtete Bauvorhaben "Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle mit Zubau für Dusche und Abstellraum" restlos beseitigen.

2.2. Daraufhin beantragten die mitbeteiligten Bauwerber mit Eingabe vom 10. Dezember 1998 die Erteilung einer Baubewilligung für die "Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle mit angeschlossener Dusche und Abstellraum" auf ihrem Grundstück Nr. 83, KG K, inklusive der Bauparzelle 13. Dieses eingeschossige Gebäude mit asymmetrischem Satteldach solle eine Länge von 41,085 m und eine maximale Breite von 8 m sowie eine Firsthöhe von 4,80 m über Hallenbodenniveau aufweisen und im Bereich der südlichen Grundgrenze zu den Anrainernparzellen Nr. 85/2, 85/1 und 85/3, alle KG K, situiert werden (Abstand zur Grundgrenze zwischen 0 und 15 cm laut Plan). Im östlichen Bereich grenze die Halle an das Grundstück Parzelle Nr. 93/2, KG K, an (Abstand rund 10 cm laut Plan).

Die Beschwerdeführer des Verfahrens sind Anrainer im Sinn des § 23 Abs. 2 lit a BO und Eigentümer der Grundstücke Nrn. 85/1, 85/2 und 85/3, alle KG K, die unmittelbar an das Grundstück der Bauwerber anschließen. Sie erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben, da die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden.

2.3. In Folge des Bescheides der belangten Vorstellungsbehörde vom 19. Oktober 1998 verwies der Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 30. März 1999 die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurück.

2.4. Die dagegen erhobene Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers wurde mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1999 als unbegründet abgewiesen.

2.5. Am 12. Juli 1999 führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde eine mündliche Bauverhandlung vorort durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Der bautechnische Amtssachverständige Ing. L führte in seiner Stellungnahme Nachstehendes aus:

Es ist beabsichtigt, auf der gegenständigen Bfl. 13, KG K, eine landw. Gerätehalle in eingeschossiger Bauweise mit asymmetrischem Satteldach, bzw. Pultdach zu errichten. Auf der gegenständlichen Parzelle ist derzeit ein Gasthaus mit Privatwohnungen, sowie ein Wirtschaftsgebäude, Stallgebäude Bestand. Der gegenständliche Betrieb des (erstmitbeteiligten Bauwerbers) wird einerseits durch das bestehende Gasthaus auf der vorhandenen Bauparzelle, bzw. als Landwirt mit dem vorhandenen Wirtschaftsgebäude, sowie der vorhandenen Privaträume im Bereich des Gasthauses geführt. Die beantragte landw. Gerätehalle soll laut Einreichunterlagen im südlichen Bereich der gegenständlichen Baufläche zu den Parzellen 85/1, 85/2 u. 85/3, alle KG K, sowie Bfl. 77, als auch zu den östlichen Anrainerparzellen Bfl. 74, sowie die Pz. Nr. 93/2, alle KG K errichtet werden. Das gegenständliche Gebäude weist im Bereich der südlichen und östlichen Anrainerparzellen eine Gebäudehöhe von max. 5 m, gemessen ab Fußbodenoberkante der beantragten Gerätehalle auf. Gemessen ab der bestehenden Geländeoberkante der Anrainerparzelle 85/3 ergibt sich eine max. Gebäudehöhe von 5,71 m (Firsthöhe). Die Traufenhöhe ist in diesem Bereich mit 4,61 m gemäß Einreichunterlagen ausgewiesen. Der nördliche Bereich der gegenständlichen Baufläche 13, bzw. Parz. Nr. 83, welche im Hofbereich liegt, wird dzt. als Parkplatz für die Abstellung von ca. 12 PKWs genutzt. In diesem Bereich befinden sich außerdem die nördliche Zufahrt zum Stallgebäude, welche aufgrund der landw. Maschinengröße in einer Breite von ca. 4 m in diesem nördlichen Bereich frei befahrbar bleiben muss. Im bestehenden Gasthaus sind dzt. ca. 80 Sitzplätze vorhanden. Aufgrund des rechtskräftigen textlichen Bebauungsplans der mitbeteiligten Gemeinde M ergeben sich mindestens 20 PKW-Abstellflächen für den vorhandenen Gasthausbetrieb.

Aufgrund der beengten Platzverhältnisse im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft ist es ohnehin nur schwer möglich die erforderlichen 20 PKW-Abstellflächen für das Gasthaus am Eigengrund unterzubringen. Es erscheint daher als unbedingt erforderlich, dass zumindest ca. 12 PKW im Bereich der Prz. Nr. 83 und im nördlichen Bereich der Bfl. 13 abgestellt werden können. Die restlichen erforderlichen Parkflächen können im bestehenden Vorplatzbereich des Gasthauses abgestellt werden.

Aufgrund der gemischten Betriebsführung Gasthaus und Landwirtschaft erscheint es daher naheliegend, dass der Antragsteller die beantragte Gerätehalle in einem direkten Nahbereich zum vorhandenen Wirtschaftsgebäude, im Nutzungsbereich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes errichtet und somit einerseits den vorherrschenden Gasthausbetrieb und andererseits die erforderlichen Parkplätze im nördlichen Bereich an vorangeführten Parzellen nicht durch die Situierung der Gerätehalle in diesem Bereich beeinträchtigt.

Der Bauwerber hat aufgrund der Größe des vorherrschenden landw. Betriebes eine gewisse Anzahl an landw. Maschinen und Geräten, die dzt in keinem Bereich der vorhandenen Hofstelle geschützt untergebracht werden können. Aus diesem Grund kann eine Erforderlichkeit für die Errichtung dieser landw. Gerätehalle angesehen werden, um eben die vorhandenen landw Geräte und Maschinen geschützt abstellen zu können. Durch die beantragte Gebäudehöhe im direkten Anschlussbereich zu den südl. bzw. östl. Anrainerparzellen kommt es zu einer Abstandsflächenunterschreitung im Sinn der Kärntner Bauvorschriften 1985 (in der Folge: K-BV), welche lt. Planunterlagen mit einem Grenzbestand zwischen 0 und 15 cm ausgewiesen ist. Gemäß § 9 der K-BV ist es möglich, die Tiefe von Abstandsflächen zu unterschreiten, sofern die dort angeführten Ausnahmebestimmungen anwendbar sind. Die beantragte Gerätehalle kann aufgrund der vorherrschenden Grundstückskonfiguration sowie der beengten Situation des vorhandenen landw. Betriebes inmitten der Ortschaft K an einer anderen Stelle der Bfl. 12, bzw. der Pz.Nr. 83 in seiner beantragten Form nicht errichtet werden. Im südlichen Bereich auf der Anrainerparzelle Nr. 85/ 3 sowie der Bfl. 77 befinden sich jeweils ein Einfamilienwohnhaus, sowie ein Nebengebäude direkt im Grenzbereich zur Bfl. 13. Der geringste Abstand des Wohnhauses auf Pz Nr. 85/3 zur gegenständlichen Bauparzelle beträgt ca. 10 m. Gemäß § 48 der K-BV ist angeführt, dass der Lichteinfall in 1 m Höhe über dem Fußboden in einem Winkel von 45 Grad gemessen senkrecht zur Hauswand für vorhandene, bzw. zu errichtende Wohnräume der auf Anrainerparzellen, bzw. auf der eigenen Parzelle gegeben sein muss. Aufgrund der geplanten Gebäudehöhe im Bereich des südlich gelegenen Wohnhauses von ca. 5,8 m, gemessen vom Anrainerniveau, kommt es lt. Schattenpunktberechnung, gem. textl. Bebauungsplan zu einem Schattenwurfpunkt von 3,48 m. Aufgrund des Gebäudebestandes des Wohngebäudes der südl Anrainer zum beantragten Bauvorhaben von ca. 10 m kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Lichteinfalles für die vorhandenen Wohnräume beim bestehenden Wohnhaus, im Sinn des § 48 K-BV. Außerdem werden durch diese Abstandsflächenunterschreitung keine Interessen der Sicherheit, sowie öffentliche Interessen verletzt.

Abschließend wird dazu noch festgehalten, dass durch die Errichtung dieser Gerätehalle und der südlichen massiven Begrenzungswand es zu einer Abschirmung hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen, resultierend aus dem vorhandenen landw. und Gastbetrieb kommt.

Im Übrigen besteht bei Einhaltung der Einreichunterlagen sowie nachstehender Auflagen kein Einwand gegen die Erteilung der Baubewilligung.

2.6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. Mai 2000 wurde die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (wiederum) Berufung und brachten auch bei der Volksanwaltschaft eine Beschwerde ein.

2.8. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. März 2001 verwies der Gemeindevorstand die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurück.

3.1. Am 7. Juni 2001 führte der Bürgermeister neuerlich eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung durch, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden.

3.2. Mit Bescheid vom 22. November 2011 erteilte der Bürgermeister neuerlich die Baubewilligung für die Errichtung der beantragten Gerätehalle unter der Vorschreibung von Auflagen.

3.3. Aufgrund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung behob der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 20. Mai 2003 erneut den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

4.1. Am 21. August 2003 führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wiederum eine mündliche Verhandlung vorort durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Der Amtssachverständige Ing. L verwies auf seine bereits erstatteten Gutachten im Verfahren.

4.2. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Bauwerbern erneut die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.

4.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. In der Folge führte der Gemeindevorstand am 21. April 2004 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden.

4.4. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 11. August 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

4.5. Dagegen richteten die Beschwerdeführer eine Vorstellung an die belangte Behörde. Diese holte eine Stellungnahme eines bautechnischen Sachverständigen bei der Behörde dazu ein, ob alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 K-BV eingehalten würden. In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2004 wurde festgehalten, dass das Vorhaben der Größe und der Form des Grundstückes angepasst erscheine und ohne Verringerung der Tiefe nicht errichtet werden könne. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 leg. cit. würden erfüllt, ergänzend sei noch zu bemerken, dass an der nördlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. 85/2 bzw. 85/1 bereits ein Nebengebäude bestehe, das höher als 2,50 m sei und hier somit bereits ein Abstand verwirklicht sei, der von den Bestimmungen der §§ 4 bzw. 7 leg. cit. abweiche.

4.6. Mit Verordnung vom 16. Dezember 2004 erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeine M (Zl. 004- 5/ 2004/GR), welche mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft K "im amtlichen Verkündblatt des Landes" rechtswirksam wurde und mit deren Inkrafttreten die Verordnung des Gemeinderates vom 18. Dezember 2000, Zl. 004-4/2000/GR außer Kraft trat (vgl. § 8 der Verordnung vom 16. Dezember 2004).

4.7. Die Vorstellungsbehörde hob mit Bescheid vom 15. Februar 2005 gemäß § 95 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (AGO) den Bescheid des Gemeindevorstandes auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück.

5.1. Der Gemeindevorstand verwies mit seinem Bescheid vom 25. Oktober 2005 die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurück.

5.2. Am 21. November 2005 führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine weiter mündliche Bauverhandlung vorort durch, zu der die Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Der bautechnische Amtssachverständige Ing. L erstattete in der Verhandlung eine weitere Stellungnahme, in der er unter anderem Nachstehendes ausführte:

Die Doppelgarage auf der Parzelle 85/3, KG K, wurde mit einem Grenzabstand von ca. 60 cm zur nördlichen und westlichen (85/1) Anrainerparzelle bewilligt. Nach Nachmessungen in der Natur kann festgestellt werden, dass die Situierung sowie die Abmessungen der Garage der Baubewilligung entsprechen. Dazu ist festzuhalten, dass die Garage zur nördlichen Anrainerparzelle mit einer Firsthöhe von ca. 4,75 m und einem Grenzabstand von ca. 60 cm rechtskräftig bewilligt ist und eine Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes von 3 m gemäß damals geltender Bauvorschrift und des derzeit rechtskräftigen textlichen Bebauungsplans der Gemeinde aufweist. Somit liegt eine rechtskräftig bewilligte Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes vor.

Nach Besichtigung und Überprüfung des Nebengebäudes auf Bfl. 77 ist festzuhalten, dass für dieses Gebäude kein Bauakt vorhanden ist. Laut Auffassung des ASV kann festgestellt werden, dass dieses Gebäude aufgrund des baulichen Zustandes sowie der Bauweise und der Materialien ein Alter von zumindest 40 Jahren aufweist und das Alter von 60 Jahren laut Auskunft der Eigentümer nachvollziehbar ist. Da seitens der Baubehörde keine Beanstandung bzw. Verfahren zu diesem Gebäude amtsbekannt ist, kann im Zusammenhang mit der K-BO 1996 der vermutete Konsens angenommen werden. Das Gebäude hat eine Abmessung von ca. 8,10 m Länge und ca. 4 m Breite. Die Firsthöhe beträgt ca. 5,40 m und die Traufenhöhe von ca. 3,5 m. Die Firstrichtung des Satteldaches verläuft in ostwestlicher Richtung. Der Grenzabstand zur nördlichen Anrainerparzelle Bfl. 13 beträgt ca. 50 cm. Im Osten des Gebäudes ist eine Holzlage über die Gebäudebreite von 4 m und einer Tiefe von 2 m mit Pultdach Höhe zwischen Traufe 2,05 m und Anschlusshöhe an das Gebäude ca. 3,5 m Bestand und weist offensichtlich das gleiche Alter, wie das Nebengebäude auf. Im Zusammenhang mit dem derzeit geltenden textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde M weist dieses Nebengebäude mit Holzlage aufgrund der bestehenden Ausführung eine Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes von 3 m auf. Da jedoch aufgrund des vermuteten Konsenses dieses Gebäude mit Holzlage, wie bestehend zur Kenntnis genommen werden kann, ist auch die bestehende Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes von ca. 50 cm zur nördlichen Anrainerparzelle als konsensgemäß anzusehen.

Grundlage für die Errichtung bilden die vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen des Herrn DI T, …, vom 9.12.1998. Es ist beabsichtigt auf der gegenständlichen Baufläche 13, KG K, eine landwirtschaftliche Gerätehalle in eingeschossiger Bauweise mit asymmetrischem Satteldach zu errichten. Das Gebäude weist eine Länge von 41,08 m und eine Breite von 8 m auf. Die Firsthöhe beträgt gemessen ab dem Hallenboden 4,8 m. Die Traufenhöhe im Bereich der Grenze zur Parzelle 85/1, 85/2 und 85/3, alle KG K, hat eine Höhe von 3,4 m gemessen ab dem Hallenboden. Der Höhenunterschied des Hallenbodens auf das bestehende südliche Anrainerniveau beträgt im östlichen Bereich der Halle 91 cm und steigt in westlicher Richtung bis auf das gleiche Niveau des Hallenbodens an. Somit ist die maximale Traufenhöhe mit 4,28 m im östlichen Gebäudeeck zur südlichen Anrainerparzelle geplant. Die südliche Begrenzungswand der Gerätehalle soll als massive Wand mit Betonhohlbocksteinen und Stahlbetonsäulen ausgeführt werden, der nördliche Einfahrtsbereich soll offen ausgeführt werden, wobei der darüber liegende Dachstuhl in diesem Bereich auf einzelnen Stahlbetonsäulen aufliegt. Der Dachstuhl ist als Bretterbinder mit asymmetrischem Satteldach ausgeführt. Um eine Höhenbegrenzung im Bereich der Südfassade zu erreichen, soll die südliche Dachhälfte stärker geneigt mit inneliegender Dachrinne ausgeführt werden. Im Bereiche der landwirtschaftlichen Gerätehalle soll im westlichen Bereich im Anschluss an das bestehende Gasthaus eine Dusche und ein Abstellraum errichtet werden.

Gutachten:

Auf Grundlage der wie oben angeführten bestehenden Nebengebäude auf den Anrainerparzellen, welche rechtskräftig bewilligt sind und nach Abstandsflächenunterschreitungen gegenüber den damaligen und jetzigen rechtlichen Grundlagen aufweisen, wird für die Beurteilung der Verringerung der Abstandsflächen für das gegenständliche Gebäude § 9 Abs. 1 der K-BV angewendet. In Anwendung des § 9 Abs. 1 leg. cit. kann dem gegenständlichen Bauvorhaben zugestimmt werden, da bereits im vorhandenen Baubestand, wie oben angeführt, Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 der K-BV abweichen. Interessen der Sicherheit stehen nicht entgegen, da die südliche Begrenzungswand der Gerätehalle als massive Wand mit Betonsteinen und Stahlbetonsäulen ausgeführt werden soll. Somit sind aufgrund dieser Bauweise eine statische Sicherheit und insbesondere eine brandschutztechnische Sicherheit als Brandwand (F 90) gegeben. Öffentliche Interessen werden ebenso in gleicher Weise wie bisher entsprechenden Zustand beibehalten, da die geplante Ausführung sich nicht negativ auf das vorhandene Ortsbild auswirkt, insbesondere deshalb, da die geplante Bauhöhe im Verhältnis zu den Bauhöhen der vorhandenen Gebäude am Eigengrund (2 bis 3 geschossige Ausführungen) und den vorhandenen Gebäuden in diesem zentralen Ortsbereich von K steht.

Seitens des ASV besteht daher bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagepunkte 1 bis 7 der Niederschrift vom 3. 8.1985 kein Einwand gegen die Erteilung der Baubewilligung.

5.3. Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 erteilte der Bürgermeister die Baubewilligung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle unter Vorschreibung von Auflagen.

5.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

5.5. Über diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 21. November 2006 wie folgt abgesprochen:

1. Mit Bescheid vom 4.5.2006 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Bauwerber aufgrund des Bauantrages, der Baubeschreibung vom 10.12.1998, des Einreichplanes vom 9.12.1998, sowie des Ergebnisses der örtliche mündlichen Verhandlung vom 21.11.2005 gemäß den Bestimmungen der §§ 6 lit. a, 17 und 18 BO die Baubewilligung für die "Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle" auf der Baufläche 13.

2. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde als nach § 94 AGO zuständige Berufungsbehörde weist aufgrund seines in der Sitzung am 15.11.2006 gefassten Beschlusses gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der beschwerdeführenden Anrainer als unbegründet ab.

5.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

5.7. Mit neuerlichem Vorstellungsbescheid vom 4. Juni 2007 hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeindevorstandes auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück. B) Zur Erlassung des angefochtenen Bescheids

1.1. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde holte daraufhin eine neuerliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. L ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die maximale Traufenhöhe der geplanten Gerätehalle am östlichen Gebäudeeck richtigerweise 4,61 m und nicht, wie irrtümlich angenommen, 4,28 m betrage. In diesem Zusammenhang sei die Abstandsflächenberechnung in Zusammenhang mit den K-BV durchzuführen, wobei sich bei einer maximalen Traufenhöhe im östlichen Gebäudeeck mit 4,61 m eine Schattenfläche von 2,77 m als Abstandsfläche ergebe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das bestehende Wohnhaus auf der südlichen Anrainerparzelle 85/3 einen Abstand von ca. 6 m zur betroffenen Grundgrenze aufweise. Gemäß § 9 Abs. 1 der K-BV sei die sich aus den §§ 4 bis 7 leg. cit. ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 leg. cit. abwichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstünden und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise, wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werde. Da im gegenständlichen Falle im vorhandene Baubestand bereits Abstände verwirklicht seien, die von den §§ 4 bis 7 leg. cit. abwichen, könne § 9 Abs. 1 leg. cit. für die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen im gegenständlichen Fall angewandt werden. Diesbezüglich werde auf das Gutachten aus der Verhandlungsschrift vom 21.5.2005 verwiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gab der Gemeindevorstand der Berufung der Beschwerdeführer insoweit Folge, als unter Spruchpunkt I. der Bauantrag und die Baubeschreibung vom 10.12.1998 sowie der Einreichplan vom 9.12.1998 zum integrierten Bestandteil der erteilten Bewilligung erklärt wurden. Sohin habe gemäß Spruchpunkt II. der Bürgermeister mit Bescheid vom 4. Mai 2006 dem Bauwerber aufgrund des Bauantrages, der Baubeschreibung vom 10.12.1998, des Einreichplanes vom 9.12.1998 sowie des Ergebnisses der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 21.11.2005 gemäß den Bestimmungen der §§ 6 lit. a, 17 und 18 BO die Baubewilligung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle erteilt. Mit Spruchpunkt III. wies der Gemeindevorstand die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Übrigen als unbegründet ab. Er begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 K-BV gegeben seien. Das Baubewilligungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille und nicht der tatsächliche Bestand wesentlich sei.

1.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Die belangte Behörde holte eine weitere Stellungnahme ihres bautechnischen Sachverständigen ein, der in dieser (datiert mit dem 28. Mai 2008) unter anderem ausführte, die von Ing. L im Rahmen des Ortsaugenscheins angeführten Maßzahlen seien genau überprüft und für richtig befunden worden. Weiters wurde Nachstehendes festgehalten:

Da also - wie aus den obigen Anmerkungen (Zitierung der Bestimmung des § 7 Abs. 3, 4 und 8 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde) ersichtlich - im vorliegenden Fall auf den Grundstücken der Vorstellungswerber durch das Nebengebäude sowie die Garage bereits ein Baubestand gegeben ist, der von den Bestimmungen des §7 Abs. 3 und 4 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde abweicht, sind diesbezüglich die Ausnahmebestimmungen des § 9 Abs. 1 K-BV zu prüfen.

Durch die Höhe sowie den geringen Abstand der beiden Gebäude (Nebengebäude, Garage) zur südlichen Grundgrenze der nördlichen Anrainerparzelle Baufläche 13 steht außer Streit, dass im vorhandenen Baubestand (= jener Bereich des bestehenden Baubestandes, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll) bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV abweichen. Weiters ist anzumerken, dass aufgrund der baulichen Ausführung der Gerätehalle (insbesondere südliche Begrenzungswand in Richtung der Bauobjekte der Vorstellungswerber in Massivbauweise) Interessen der Sicherheit hier nicht entgegenstehen und auch insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise entsprechender Zustand beibehalten wird. Letzteres insbesondere deshalb, da sich die Gerätehalle mit ihrer Bauhöhe nicht negativ auf das in diesem Bereich vorhandene Ortsbild (überwiegend zwei- bis dreigeschossige Bebauung) auswirkt.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 K-BV gegeben sind.

1.4. Diese Ausführungen dieses Sachverständigen wurden den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer erachteten in ihrer Stellungnahme die rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen als unrichtig.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 95 AGO die Vorstellung als unbegründet ab.

Begründend hielt die belangte Behörde (zusammengefasst) fest, dass sich die Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, die auch den Interessen der Nachbarschaft dienten, entweder aus §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan ergäben. Gemäß § 4 Abs. 1 K-BV seien oberirdische Gebäude und sonstige oberirdische Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen, oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand sei in Abstandsflächen (§ 5 leg. cit.) auszudrücken. § 4 Abs. 2 leg. cit. ordne an, dass, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt seien, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und die §§ 5 bis 10 leg. cit. nicht anzuwenden seien.

Gemäß § 7 Abs. 3 des anzuwendenden Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde (Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2004) würden die seitlichen Baulinien bei offener Bebauungsweise, sofern die nachfolgenden Absätze nicht Gegenteiliges besagten, mit einem Abstand von mindestens der halben Traufen- oder Giebelhöhe, jedoch jedenfalls mit 3 m zur Nachbargrundgrenze festgelegt, sofern in den folgenden Absätzen nicht ein geringerer Mindestabstand festgelegt werde. § 7 Abs. 4 des Bebauungsplanes bestimme, dass für Garagen und Nebengebäude mit geneigten Dächern und einer maximalen Länge von 10 m und einer maximalen Traufenhöhe von 3 m der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit mindestens 1,5 m festgelegt werde, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden könne. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die durch die Bauwerber auf dem Grundstück Nr. 13, KG K, beantragte landwirtschaftliche Gerätehalle, welche eine Länge von 41,085 m, eine Maximalbreite von 8 m und eine Firsthöhe von 4,8 m über dem Hallenbodenniveau aufweise, den nach § 7 Abs. 3 des Bebauungsplanes vorgeschriebenen Mindestabstand zu den Grenzen der Nachbargrundstücke nicht einhalte.

Die Baubehörde hätte daher aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 der K-BV zu überprüfen gehabt, welche eine Ausnahmebestimmung hinsichtlich der bei Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen zum Inhalt habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 K-BV sei die sich aus den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 leg. cit. ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Bestand bereits Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 leg. cit. abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstünden und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 leg. cit. sei nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. vorlägen.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich auf dem Anrainergrundstück Nr. 85/3 eine Doppelgarage mit einer Firsthöhe von ca. 4,75m befinde. Diese Garage weise zur Grenze des nördlich gelegenen Baugrundstückes Nr. 13 einen rechtskräftig bewilligten Abstand von ca. 60 cm auf, welcher von den Bestimmungen des geltenden Bebauungsplanes abweiche. Weiters sei auf dem ebenfalls südlich des Baugrundstückes gelegenen Anrainergrundstück Nr. 77 ein Nebengebäude situiert, welches eine Länge von 8,10 m, eine Breite von 4 m, eine Firsthöhe von 5,40 m und eine Traufenhöhe von 3,50 m aufweise. Dieses seit mehr als 30 Jahren baubehördlich unbeanstandet bestehende Gebäude, dessen Firstrichtung des Satteldaches in ostwestlicher Richtung verlaufe, weise zur Grenze des Baugrundstückes Nr. 13 einen Abstand von ca. 50 cm auf. Im Osten dieses Nebengebäudes befinde sich auf dem Grundstück Nr. 77 eine Holzlage, welche ebenso wie das Nebengebäude nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Gemeinde M den erforderlichen Mindestabstand zum Baugrundstück Nr. 13 unterschreite. Es sei somit davon auszugehen, dass in jenem Bereich, in welchem das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben realisiert werden solle, durch den vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes abwichen. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. sei daher weiters zu prüfen, ob dem Bauvorhaben Interessen der Sicherheit nicht entgegenstünden und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werde. Dies sei durch den bautechnischen Amtssachverständigen bejaht worden. Weiters habe dieser festgehalten, dass sich das Bauvorhaben nicht negativ auf das Ortsbild auswirke. Ein Lichteinfall im Sinn des § 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz K-BV werde nicht verhindert, weil das der projektierten Gerätehalle nächst gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 85/3 rund 10 m südlich liege und die Traufenhöhe in diesem Bereich nur rund 4,30 m betrage. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die ortsbildrelevante Einzigartigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens hinsichtlich seiner Größe seien nicht geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit des bautechnischen Gutachtens zu erschüttern, sodass sie nicht in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen iSd § 23 Abs. 3 lit. e BO verletzt würden. § 9 Abs. 1 K-BV stelle allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen ab.

C) Zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Die Mitbeteiligten äußerten sich nicht.

D) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 95 AGO, LGBl. 66/1998, lautet auszugsweise:

"§ 95

Vorstellung

(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

(…)

(4) Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs 5). Die Landesregierung hat ihre Entscheidung über eine Vorstellung neben den Parteien des Vorstellungsverfahrens auch allen Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens zuzustellen.

(…)".

1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 62/1996, lauten (auszugsweise):

"2. Abschnitt

Vorhaben

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

  1. a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlichrechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

    d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

    e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

    § 23

    Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

  1. a) der Antragsteller;
  2. b) der Grundeigentümer;
  3. c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1 lit b erforderlich ist;

    d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

    e) die Anrainer (Abs 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

….

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b) die Bebauungsweise;
  3. c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d) die Lage des Vorhabens;
  5. e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f) die Bebauungshöhe;
  7. g) die Brandsicherheit;
  8. h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i) den Immissionsschutz der Anrainer.

    (…)".

1.3. Die vorliegend relevanten Bestimmungen der K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, lauten (auszugsweise):

"§ 4

Abstände

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

§ 9

Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs 1 erster und zweiter Satz nicht verhindert wird,

c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird."

1.4. Die einschlägige Bestimmung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde M vom 16. Dezember 2004, Zahl: 004- 5/2004/GR, mit der ein textlicher Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde M erlassen wird, lautet:

"§ 7

Baulinien

1) Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung festzulegen, bzw. richten sich nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes.

2) Soweit sonst erforderlich, hat sich die Baulinie nach bereits vorhandenen Abständen zu richten.

3) Die seitlichen Baulinien werden bei offener Bebauungsweise, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Gegenteiliges besagen, mit einem Abstand von mindestens der halben Traufen- oder Giebelhöhe, jedoch jedenfalls allseits mit mindestens 3,00 m zur Nachbargrundgrenze festgelegt, sofern in den folgenden Absätzen nicht ein geringerer Mindestabstand festgelegt wird.

4) Für Garagengebäude und Nebengebäude mit geneigten Dächern und einer maximalen Länge von 10,00 m und einer maximalen Traufenhöhe von 3,00 m wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit mindestens 1,50 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.

5) Garagenobjekte und Nebengebäude mit Flachdach und einer maximalen Länge von 10,00 m und einer Gesamthöhe von maximal 3,00 m, können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden. Wenn nicht öffentliche Interessen (z.B. Schutz des Objektes) dem Vorhaben entgegenstehen, können Garagenobjekte an der Grundstücksgrenze zusammengebaut werden.

6) Die Baulinien für Garagen, welche eine direkte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen, werden mit 5,00 m von der Grundgrenze gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche festgelegt.

7) Die Baulinien für Einfriedungen (Zäune), welche neben den im § 6 dieser Verordnung angeführten Verkehrsflächen errichtet werden, werden, sofern diese Verkehrsflächen die geforderten Breiten aufweisen, im Anschluss an die Straßenbegrenzungslinien (zur Gänze am eigenen Grund und Boden des Konsenswerbers) festgelegt. Weisen diese Verkehrsflächen die geforderten Breiten jedoch nicht auf, so ist von der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens jener Abstand einzuhalten, der der halbe Wegbreite, gemessen ab der Wegachse, im Sinne der Forderungen des § 6 dieser Verordnung entspricht. Erfordern die öffentlichen Interessen einen größeren Abstand, so kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein größerer Abstand baubehördlich festgelegt werden."

2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der BO in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat; das gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat(vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0159, Slg.Nr. 16362 A, mwH).

3.1. Die Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 K-BV. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

3.2.1. Nach § 4 Abs. 2 K-BV sind dann, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan eine abstandsrelevante Festlegung im Sinn des § 4 Abs. 2 K-BV darstellt, was wiederum zur Folge hat, dass unter anderem die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0185, Slg.Nr. 16714 A), womit u.a. die Anwendung des § 9 K-BV ausscheidet.

Im vorliegenden Fall ist - wie sich ebenfalls aus der hg. Rechtsprechung ergibt - § 7 Abs. 3 des Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde eine im Bebauungsplan festgelegte Abstandsregelung im Sinn des § 4 Abs. 2 K-BV und bildet hinsichtlich der zu den Grundstücksgrenzen ("allseits") einzuhaltenden Abstände eine lex specialis zu den K-BV hinsichtlich der zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abständen (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis zu § 7 Abs. 4 des Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. April 2009, Zl. 2007/05/0158, mwH).

3.2.2. Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung zunächst darauf, in § 4 Abs. 2 K-BV werde angeordnet, dass die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz leg. cit. sowie die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden seien, falls und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt würden. Weiters kommt sie im vorliegenden Fall auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen mit Blick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 des anzuwendenden Bebauungsplanes aus dem Jahr 2004 zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall der darin vorgeschriebene Mindestabstand von 3 m zu den Grenzen des Nachbargrundstückes nicht eingehalten werde.

Dennoch stützt die belangte Behörde den bekämpften Bescheid in weiterer Folge auf § 9 Abs. 1 K-BV. Insofern hat die belangte Behörde auf dem Boden des Gesagten die Rechtslage verkannt. In diesem Sinn erweist sich auch die Begründung des angefochtenen Bescheides als unschlüssig und unnachvollziehbar. Obwohl die Behörde offenbar zunächst - zutreffend - zu dem Ergebnis kommt, das gegenständliche Bauvorhaben stehe im Widerspruch zum in Geltung stehenden textlichen Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde, zog sie entgegen ihrer eigenen - der Rechtslage folgenden - Ausführungen als nächsten Schritt für ihre Argumentation, mit welcher sie letztlich die Vorstellung gegen den Baubewilligungsbescheid verwarf, die Bestimmung des § 9 Abs. 1 K-BV heran, deren Anwendbarkeit sie allerdings zuvor mit Blick auf § 4 Abs. 2 K-BV ausdrücklich ausgeschlossen hatte.

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 2. September 1998 ausgesprochen, dass die Kriterien des § 9 Abs. 1 K-BV zu beachten seien; zwischenzeitig ist jedoch der genannte Bebauungsplan in Kraft getreten, sodass zufolge Änderung der Rechtslage keine Bindung im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG eingetreten ist. Im Übrigen hat die belangte Behörde eine Beurteilung betreffend die in § 7 Punkt 5 des genannten Bebauungsplanes eröffnete Möglichkeit des Heranbauens an die Nachbargrundgrenze nicht vorgenommen.

3.3. Der angefochtene Bescheid war daher von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. Dezember 2011

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