VwGH 2008/05/0044

VwGH2008/05/004423.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der V AG in Linz, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 2008, Zl. IKD(BauR)-013917/2-2007-Ba/We, betreffend Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leonding), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §4;
BauO OÖ 1994 §5;
BauO OÖ 1994 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BauO OÖ 1994 §4;
BauO OÖ 1994 §5;
BauO OÖ 1994 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des 5.809 m2 großen Grundstückes Nr. 689 der Liegenschaft EZ 439, Grundbuch 45309 Rufling. Der überwiegende Teil des Grundstückes liegt im Bauland-Betriebsbaugebiet; der kleinere nördliche Teil des Grundstückes ist als Grünland gewidmet.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die "baubehördliche Bewilligung von Bauplätzen" nach § 4 O.ö. BauO 1994. Dieser Antrag wurde unter Punkt "beabsichtigte Veränderungen" wie folgt konkretisiert:

"Schaffung von Bauplätzen ohne Änderung der Grundgrenzen gemäß § 4 O.ö. BauO 1994 i.d.F. LGBl. Nr. 96/2006 (Grundstücksnummer, Flächenausmaß, KG:

Gst.Nr. 689 5.809 m2 KG Rufling."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Mai 2007 wurde dieses Ansuchen abgewiesen, weil das Grundstück teilweise als Grünland ausgewiesen sei und eine Bauplatzbewilligung "im unveränderten Ausmaß" daher nicht erteilt werden könne. Allenfalls wäre um Teilung des Grundstückes anzusuchen.

In der dagegen erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass der im Bauland "Betriebsbaugebiet" liegende Teil des Grundstückes als Bauplatz gelte bzw. dieser Teil zum Bauplatz erklärt werde.

Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Juli 2007 keine Folge gegeben. Das Grundstück sei auf Grund der teilweisen Widmung Grünland in seiner Gesamtheit nicht als Bauplatz geeignet; Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes stünden der Erteilung der Bauplatzgenehmigung entgegen. Sollte im Rahmen einer Teilung ein neues Grundstück geschaffen und für dieses neue Grundstück wiederum die Erteilung einer Bauplatzbewilligung beantragt werden, wäre dieser Antrag in einem neuen Verfahren zu prüfen. Eine teilweise Stattgebung sei nicht möglich, da die Bauplatzbewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei und daher eine Genehmigung nur im Rahmen des Antrages in Frage komme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Baubehörden seien im gegenständlichen Fall an den Antrag der Beschwerdeführerin gebunden gewesen. Aus diesem Ansuchen ergebe sich zweifelsfrei, dass das gesamte Grundstück im Ausmaß von

5.809 m2 - ohne Änderung der Grundgrenze - zum Bauplatz erklärt werden sollte. Da aber nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ein Teil des hier in Rede stehenden Grundstückes als Grünland gewidmet sei und keine Teilung des Grundstückes beantragt worden sei, hätten die Baubehörden zu Recht die Bauplatzbewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der Bauplatzbewilligung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht der mit hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0067, erledigten Beschwerdesache. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass sich nach der hier anzuwendenden O.ö. Bauordnung 1994 eine Bauplatzbewilligung auch auf Grundstücksteile beziehen kann.

Es ist daher auch im Beschwerdefall davon auszugehen, dass für den im Bauland-Betriebsbaugebiet gewidmeten Teil des beschwerdegegenständlichen Grundstückes eine Bauplatzbewilligung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (siehe hiezu insbesondere die §§ 5 und 6 O.ö. Bauordnung 1994) - nicht von vorneherein ausgeschlossen und somit möglich ist.

Gründe dafür, dass eine Trennbarkeit der Erledigung des Ansuchens der Beschwerdeführerin (Bauplatzbewilligung nur bezüglich des als Bauland-Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundstücksteils) nicht möglich wäre, sind im Beschwerdefall nicht hervorgekommen (zur Trennbarkeit eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0216, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag vom 10. Mai 2007 in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Mai 2007 auf die Erteilung der Bauplatzbewilligung betreffend den als Bauland gewidmeten Teil ihres Grundstückes eingeschränkt. Im Falle der so beantragten Bewilligung ist daher ein Verstoß gegen eine unzulässige Trennung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes - wie von der belangten Behörde angenommen - jedenfalls auszuschließen.

Ob im Beschwerdefall der als Bauland gewidmete Teil des gegenständlichen Grundstückes tatsächlich zum Bauplatz erklärt werden kann, entzieht sich derzeit einer abschließenden Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil die Baubehörden und die belangte Behörde ausgehend von ihrer als irrig erkannten Rechtsansicht die Voraussetzungen für die Bauplatzbewilligung für diesen Teil des Grundstückes nicht näher geprüft haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Juni 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte