Normen
AVG §68 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StarkstromwegeG 1968 §18;
StarkstromwegeG 1968 §19;
StarkstromwegeG 1968 §20;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StarkstromwegeG 1968 §18;
StarkstromwegeG 1968 §19;
StarkstromwegeG 1968 §20;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages richtet (Spruchpunkt II.), wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1. Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung jeweils vom 21. März 2005 wurde der mitbeteiligten Partei die konzentrierte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Projektes 380 kV- Freileitung "K- W", Teilstück "K- S" nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (weiter: UVP- G) erteilt.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden vom Umweltsenat mit Bescheiden jeweils vom 8. März 2007 als unbegründet abgewiesen.
Die gegen den Bescheid betreffend den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung erhobene Beschwerde (unter anderem auch) des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0101, als unbegründet abgewiesen.
Die Genehmigung für das genannte Freileitungsprojekt der mitbeteiligten Partei ist rechtskräftig.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Starkstromwegegesetzes 1968 der mitbeteiligten Partei Dienstbarkeiten auf Grundstücken des Beschwerdeführers eingeräumt, und zwar a) die Duldung der Errichtung einer elektrischen Leitung über die Grundparzellen GSt. Nr. 144, 146, 148/2, 270/3, einschließlich der für innerbetriebliche Kommunikation erforderlichen Lichtwellenleiter im freien Luftraum sowie sonstiges Zubehör, wie nach dem UVP-G genehmigt und wie in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plansatz WP18- WP19, WP19- WP20 dargestellt,
b) die Duldung der Überspannung der genannten Grundparzellen mit Leiterseilen und einem Erdseil, einschließlich der für innerbetriebliche Kommunikation erforderlichen Lichtwellenleiter im freien Luftraum sowie sonstiges Zubehör, und des Betriebes der fertiggestellten Leitungsanlage, wie nach dem UVP-G genehmigt und wie im "Plansatz" dargestellt, c) die Duldung der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung der Leitungsanlage, d) die Duldung der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Leitungsanlage hindernden und gefährdenden Bäume, Sträucher und Äste, e) die Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens der genannten Grundparzellen auf dem Dienstbarkeitsstreifen durch die hiezu bestellten Personen und Vertreter zu den Zwecken der lit. a bis d, sowie f) die Duldung aller im Sinn der lit. a bis e erforderlichen Arbeiten und Vorkehrungen sowie die Unterlassung sämtlicher Handlungen, die eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnten sowie die Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten aller Art innerhalb des im genannten Plansatz gekennzeichneten Bereiches ohne vorherige schriftliche Zustimmung der mitbeteiligten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger. Der jeweilige Eigentümer der genannten Grundparzellen würde verpflichtet, die grundbücherliche Einverleibung der vorgenannten Dienstbarkeiten zu dulden (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer für die Einräumung der Dienstbarkeiten eine (Gesamt-)Entschädigung zuerkannt. Die Einwände des Beschwerdeführers wurden abgewiesen (Spruchpunkt III.). Der für die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeiten maßgebliche "Plansatz" wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt (Spruchpunkt IV.). Spruchpunkt V. enthält die Kostenentscheidung.
Einleitend hielt die Behörde fest, dass für die erwähnte Freileitung u.a. auch die im bücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundparzellen GSt Nr. 144, 1456, 148/2, 270/3, inneliegend der Liegenschaft EZ. 152, Grundbuch E, in Anspruch genommen werden müssten. Die technische und rechtliche Sicherung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes der genehmigten 380 kV-Leitung erfordere neben der Errichtung der Anlage nach den geltenden Sicherheitsvorschriften einen Schutzstreifen beiderseits der Leitungsachse, der zum Schutz der Leitungsanlage nur eingeschränkt genutzt und bewirtschaftet werden dürfe. Die Einhaltung dieses Schutzstreifens sei durch entsprechende, zu verbüchernde Dienstbarkeitsrechte abzusichern. Eine Vereinbarung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei über die Begründung der notwendigen Dienstbarkeiten sei nicht zustande gekommen, weshalb die mitbeteiligte Partei die zwangsweise Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeitsrechte iSd § 18ff Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70 (im Folgenden: StWG), beantragt hätte.
Entscheidungswesentlich führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters aus, dass die vom Beschwerdeführer vermutete Befangenheit des Verhandlungsleiters im Enteignungsverfahren von diesem lediglich "herbeikonstruiert" sei. Es sei richtig, dass der Verhandlungsleiter mit dem von der Gemeinde E beantragten Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten für das "SteiermarkKABEL" beschäftigt gewesen sei. Es handle sich dabei allerdings um ein gänzlich anderes Projekt ("aliud"), welches bisher nur zur starkstromwegerechtlichen Vorprüfung und zur Genehmigung von Vorarbeiten eingereicht worden sei. Die Entscheidung in diesem Verfahren habe sich nicht auf die "Standpunkte der nunmehr im Enteignungsverfahren als Antragsteller auftretenden Parteien", sondern auf die von der damaligen Antragstellerin (Gemeinde E) vorgelegten Unterlagen und ein von drei Mitgliedern des Institutes für Elektrische Anlagen der TU Graz erstelltes Gutachten bezogen. Ebensowenig könne die Abgabe einer Stellungnahme im durchgeführten UVP-Verfahren, an dem die belangte Behörde als mitwirkende Behörde teilgenommen habe, als Indiz für eine vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit dienen, auch sei der Inhalt dieser Stellungnahme nicht geeignet, eine Befangenheit nahezulegen.
Die eingeräumten Dienstbarkeitsrechte seien notwendig, um die im UVP-Verfahren erteilte Genehmigung ausreichend abzusichern. Eine Entziehung des Grundeigentums sei nicht erforderlich gewesen, weil mit der Einräumung von Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 18 ff StWG das Auslangen habe gefunden werden können. Leitungsrechte im Sinne des § 11 StWG seien nicht einzuräumen gewesen, da diese nicht den für Leitungsanlagen der gegenständlichen Dimension und volkswirtschaftlichen Bedeutung notwendigen erhöhten Bestandsschutz gewährleisteten und der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage auf ihrer genehmigten Leitungstrasse aus zwingenden technischen Gründen bzw. mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten einer allfälligen Verlegung die Enteignung erfordere.
Der die genannten Grundparzellen berührende Trassenverlauf sei bereits im UVP-Verfahren - bezogen auf das Spannungsfeld bestimmter Masten - festgelegt worden. Der vorgesehene Standort jedes Masten sei durch Gauß-Krüger-Koordinaten exakt definiert worden, ferner seien neben den Maststandorten auch die Lage der Leiterseile, die Durchhangslinien etc. im UVP-Verfahren exakt festgelegt worden. Anhand der im UVP-Verfahren festgelegten Koordinaten der Leitungsanlage sei es jedem Grundeigentümer (gegebenenfalls unter Beiziehung eines Fachmannes) möglich, die exakte Lage der Leitung auf jedem betroffenen Grundstück festzustellen; einer Auspflockung im Zuge des Enteigungsverfahrens bedarf es nicht, weil anlässlich der zwangsweisen Dienstbarkeitseinräumung lediglich der UVP-Konsens dienstbarkeitsrechtlich umzusetzen ist.
Die eingeräumten Dienstbarkeiten bezögen sich (wie im Spruchpunkt I. im Hinblick auf Bedenken des Beschwerdeführers ausdrücklich formuliert) lediglich auf den Dienstbarkeitsstreifen, wie er nach dem UVP-G genehmigt worden sei. Da das Befahren und Betreten jeweils im Bedarfsfall stattzufinden habe, was naturgemäß nicht exakt prognostizierbar sei aber unverzügliches Handeln erfordere, sei ein jederzeitiges Betretungs- und Befahrungsrecht einzuräumen gewesen. Bezüglich der Katastergrenzen sei die Behörde an die Festlegungen aus dem UVP-Verfahren gebunden, konkrete Angaben über ein allfälliges Abweichen dieser Grenzen von den natürlichen Grenzen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Das Ausmaß der im Einigungsangebot vorgesehenen Dienstbarkeitsrechte ergebe sich - wie im Verfahren habe festgestellt werden können - aus den anzuwendenden sicherheitstechnischen Vorschriften. Diesbezüglich legte der Amtssachverständige für Energietechnik bei der mündlichen Verhandlung am 17. September 2007 insbesondere dar, dass die ÖVE/ÖNORM EN 50341 für Wohngebäude und andere Gebäude einen Sicherheitsabstand von 6 m lotrecht unterhalb des ruhenden bis 6 m waagrecht des seitlich ausgeschwungenen Leiterseils fordere; das seitliche Ausschwingen des Leiterseils werde durch Wind verursacht. Entsprechend der genannten technischen Norm sei eine Windgeschwindigkeit von 120 km/h in Rechnung zu stellen; für diese Windgeschwindigkeit und den geplanten Seilquerschnitt ergebe sich ein Auslenkwinkel von 35 Grad aus der Vertikalen. Durch diese seitliche Auslenkung werde die überspannte Fläche des Grundstücks größer als die senkrechte Projektion (Draufsicht) der nicht ausgelenkten Leiterseile. Der Grundriss der äußersten gegeneinander ausgelenkten Leiterseile, vermehrt um den Sicherheitsabstand von 6 m, ergebe in analoger Definition zu ÖVE/ÖNORM EN 50341 den Schutzbereich der Leitung. Dieser Schutzbereich sei aus Sicherheitsgründen von Bebauung (Gebäude, bauliche Anlagen, Bäume) frei zu halten. Der Dienstbarkeitsstreifen für die gegenständlichen Grundstücke sei im Plansatz dargestellt. Die aus einem näher bezeichneten Leitungsberechnungsprogramm gewonnenen Ergebnisse würden mit Hilfe des geografischen Informationssystems GIS mit dem amtlichen Kataster verknüpft, woraus sich dann die einzelnen Teilflächen des Dienstbarkeitsstreifens errechnen ließen.
Die mitbeteiligte Partei habe - wie bei der mündlichen Verhandlung am 17. September 2007 glaubhaft und unwidersprochen dargelegt - den Beschwerdeführer zum Zwecke einer gütlichen, privatrechtlichen Einigung betreffend die Dienstbarkeitseinräumung mehrfach kontaktiert und ihm diesbezüglich ein angesichts der angebotenen Entschädigung keinesfalls als unernsthaft bezeichenbares Angebot unterbreitet. Im vorliegenden wie in den sonstigen für die besagte Freileitung durchgeführten Enteignungsverfahren habe sich gezeigt, dass die von der mitbeteiligten Partei allen betroffenen Grundeigentümern (auch dem Beschwerdeführer) angebotenen, für den Bereich der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften in einem Rahmenübereinkommen mit der Landwirtschaftskammer ausgehandelten Entschädigungssätze jedenfalls über den Beträgen lägen, die im Verfahren durch die beigezogenen Sachverständigen als angemessen ermittelt worden seien.
Da die Bemühungen der Mitbeteiligten zu keinem positiven Ergebnis geführt habe, sei die vorliegende zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten auf dem Boden der §§ 18 StWG zulässig. Dem im öffentlichen Interesse daran gegebenen Bedarf habe nicht anders entsprochen werden können. Die Abtretung von Eigentum sei von der mitbeteiligten Partei nicht beantragt worden und nicht erforderlich, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend sei der Ausspruch auf die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten zu beschränken gewesen. Da das besagte Rahmenübereinkommen nur für den Fall einer - vorliegend nicht erfolgten - privatrechtlichen Einigung zum Tragen komme, sei schon deshalb für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis darauf nichts zu gewinnen; im Übrigen sehe dieses Rahmenübereinkommen (Punkt H) - was der Beschwerdeführer übersehe - die von ihm geforderte vermessungstechnische Festlegung der Grenzen und Überschneidungen des Servitutsbereiches und eine diesbezügliche Darstellung in der Natur nur für den Fall von Streitigkeiten aus abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beim landwirtschaftlichen Bezirksreferat vor.
Für die Entschädigungshöhe (Spruchpunkt II.) sei die Art der zulässigen Verwendung im Zeitpunkt der Enteignung maßgebend. Für die Bemessung der Entschädigung sei ein Gutachten von fünf allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung eingeholt worden. Dieses gliedere sich in ein Grundsatz- und ein Detailgutachten und sei aufgrund des Verhandlungsvorbringens ergänzt worden. Es sei schlüssig und nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatgutachter habe kein "Gegengutachten" erstellt, sondern habe durch eine "gutachterliche Stellungnahme" versucht, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten punktuell zu entkräften. Sämtliche in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Kritikpunkte am Entschädigungsgutachten seien vom anwesenden Entschädigungsgutachter Dipl. Ing. R K zur Gänze entkräftet worden. Die belangte Behörde habe sich mit der abgegebenen Stellungnahme des Privatgutachters trotzdem auseinandergesetzt, obwohl diese ein nicht verwertbares Gegengutachten darstelle. Nachteile, die außerhalb des Dienstbarkeitsstreifens lägen, könnten nur schadenersatzrechtlich geltend gemacht werden. Zu Einwendungen des Beschwerdeführers wurde u.a. ausgeführt, dass die dem Entschädigungsgutachten zugrunde liegenden Vergleichspreise Teil der Verfahrensaktes seien und der Behörde vorlägen, es sei daher nicht erforderlich gewesen, den Bewertungssachverständigen die neuerliche Vorlage aufzutragen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile außerhalb des Dienstbarkeitsstreifens hielt die Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer auf dem Boden der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Ersatz für all jene Nachteile, die keine unmittelbare Folge der Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage seien und jeden Anrainer (ob er nun durch eine Servitut belastet sei oder nicht) träfen, nicht zustehe.
Betreffend Spruchteil III. sei hinsichtlich der beantragten Vertagung der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich hätte vertreten lassen können und habe er ohnehin selbst an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Hinsichtlich der beantragten Durchführung der Verhandlung an Ort und Stelle sei auszuführen, dass die Betroffenheit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bereits im durchgeführten UVP- Verfahren ausgiebig beleuchtet worden sei und vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen, enteignungs- oder entschädigungsrelevanten Aspekte vorgetragen worden seien.
B) Zum Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes- in eventu- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die beschwerdeführende Partei übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof zwei weitere Schriftsätze vom 17. Juni 2008. Dazu replizierte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008.
C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 18 StWG ist von der Behörde, wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodass mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. StWG das Auslangen nicht gefunden werden kann, über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte § 19 StWG hat folgenden Wortlaut:
"§ 19. Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung umfaßt:
- a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
- b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
- c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen."
§ 20 leg.cit. lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 20. Durchführung von Enteignungen
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.
b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden."
2. Dem ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (u.a. auch in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2008) gegen die Festsetzung des (pauschalen) Entschädigungsbetrages in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ist entgegenzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des § 20 lit. c StWG keine Kompetenz zur Überprüfung der Angemessenheit der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung zukommt, weil über die Ermittlung bzw. Neufestsetzung des von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages über Antrag einer der Parteien das Gericht zu entscheiden hat (vgl. die hg. Entscheidungen vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0075, und vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0214, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008, VfSlg. 18529). Soweit sich die Beschwerde gegen die Angemessenheit des Entschädigungsbetrages (Spruchpunkt II) richtet, war sie daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die uneingeschränkte Nutzung eines vom Beschwerdeführer angelegten Teiches mit Hütte sowie des Wohnhauses und weiterer Grundflächen, bzw. darauf bezieht, dass die Umschreibung der einzuräumenden und grundbücherlich sicherzustellenden Dienstbarkeit (Spruchpunkt I.) nicht hinreichend genau erfolgt sei, ist auszuführen, dass der Verlauf der Trasse der elektrischen Leitungsanlage bereits mit der Genehmigung des in Rede stehenden Projektes der 380 kV-Freileitung (wie die Beschwerde einräumt, bezüglich der Grundstücke des Beschwerdeführers: im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2005) festgelegt wurde. Dem dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Verfahren war der Beschwerdeführer als Partei zugezogen worden, die Behörde hat sich in diesem Verfahren mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine diesbezüglichen Einwendungen abgewiesen (vgl. dazu das schon genannte Erkenntnis Zl. 2007/05/0101, insbesondere auch die Ausführungen unter Pkt. II.10.4).
Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden , die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (vgl. das schon zitierte Erkenntnis Zl. 99/05/0075, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1976, B 183/75, Slg. Nr. 7878). Nach Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die von der Antragstellerin beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis Zl. 99/05/0075). Gleiches hat für den hier gegenständlichen Bewilligungsbescheid nach dem UVP- G zu gelten.
Dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Inanspruchnahme der genannten Grundstücke des Beschwerdeführers durch Einräumung einer Dienstbarkeit im angesprochenen Ausmaß erforderlich ist, hat der elektrotechnische Sachverständige in seinem Gutachten schlüssig dargelegt. Da der Beschwerdeführer den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen hinsichtlich des Ausmaßes und der Notwendigkeit der beanspruchten Grundstücksflächen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und (auch für den Verwaltungsgerichtshof) keine Unschlüssigkeit des Gutachtens erkennbar ist, hat die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Recht die Ausführungen des Amtssachverständigen zugrunde gelegt. Auf dem Boden dieses schlüssigen Gutachtens bestehen, entgegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. insbesondere deren eingehende Stellungnahme von 17. Juni 2008, u.a. unter Hinweis auf die analoge Heranziehung "einer Tunnelröhre in der festen Materie") keine Bedenken betreffend die Einbeziehung des "Schwingungsbereiches" durch den bekämpften Bescheid. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint verlangt das StWG auch keine Auspflockung von Grenzen bzw. Maststandorten in der Natur, um die Dienstbarkeiten genau zu bestimmen. Weiters tut es dem Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung der vorliegenden behördlichen Anordnung keinen Abbruch, wenn sich die Behörde davon leiten ließ, dass anhand der im UVP-Verfahren festgelegten Koordinaten der Leitungsanlage es jedem Grundeigentümer (gegebenenfalls unter Beiziehung eines Fachmannes) möglich sei, die exakte Lage der Leitung auf jedem betroffenen Grundstück festzustellen, zumal derart diese Lage ohnehin eingehend beschrieben wird.
Zum Beschwerdeeinwand, der angefochtene Bescheid nenne das Grundstück Nr. 148/2, während demgegenüber im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahr 2005 das Grundstück Nr. 269/1 angeführt sei, und die Bescheide insofern miteinander in einem Widerspruch stünden, führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass das Grundstück Nr. 148/2 ursprünglich nicht von der Leitungsführung betroffen gewesen sei, dass nach Erlassung des Bescheides aus 2005 die beiden Grundstücke aber miteinander vereinigt worden seien und sich der Schutzbereich der Leitungsanlage nunmehr auf das Grundstück Nr. 148/2 erstrecke. Dies wird vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 zu den Gegenschriften eingeräumt. Angesichts der damit zwischen den Parteien des Verfahrens bestehenden Klarheit betreffend die besagte (auch für die Verbücherung einschlägigen) Grundstückszusammenlegung kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer insofern durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden wäre. Zudem räumt die Beschwerde (auf Seite 5 oben) ein, dass auch in dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildendenden Plansatz (vgl. Spruchpunkt IV. des Bescheides) die Grundstücke so wie im Bescheid aus 2005 genannt dargestellt sind, woraus folgt, dass dem Beschwerdeführer dieser Plansatz ohnehin tatsächlich zukam (vgl. § 7 des Zustellgesetzes), und eine allfällige Unterlassung der Zustellung dieses Plansatzes gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid für den Beschwerdeführer zu keiner Rechtsverletzung führte.
4. Konkrete Gründe für die behauptete Befangenheit des Verhandlungsleiters mit Blick auf bei diesem gegebene unsachliche psychologische Motive bringt die Beschwerde nicht vor. Auch aus der Befassung des Verhandlungsleiters mit dem im angefochtenen Bescheid angesprochenen, von der Gemeinde E beantragten Vorprüfungsverfahren für ein Erdverkabelungsprojekt ergeben sich keine Bedenken, die an dessen Unbefangenheit (auch bloß dem Anschein nach) Zweifel aufkommen lassen. Abgesehen davon, dass bezüglich des bekämpften Bescheides (wie dargestellt) ohnehin eine rechtliche Bindung bezüglich der Genehmigung der gegenständlichen Freileitung bestand, handelt vorliegenden es sich bei diesem Projekt um ein "aliud" gegenüber dem vorliegenden Freileitungsgenehmigungsprojekt (vgl in diesem Sinn die Ausführungen unter Pkt. II.16 des Erkenntnisses Zl. 2007/05/0101).
5. Die Beschwerde erweist sich sohin auf dem Boden der durch die hg. Judikatur bereits klargestellten Rechtsfragen als unbegründet, weshalb sie von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 6. September 2011
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