VwGH 2008/04/0158

VwGH2008/04/015826.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Juli 2008, Zl. WST1- BA-0714, betreffend Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen (§ 179 Abs. 2 MinroG), zu Recht erkannt:

Normen

BergG 1975 §203 Abs2;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z7;
MinroG 1999 §119 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §119 Abs5;
MinroG 1999 §179 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30c Abs1;
BergG 1975 §203 Abs2;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z7;
MinroG 1999 §119 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §119 Abs5;
MinroG 1999 §179 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30c Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 9. Juni 1995 genehmigte die Berghauptmannschaft Wien über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 67 und 141 des Berggesetzes 1975 den Abschlussbetriebsplan für die Rekultivierung des Abbaufeldes "Serena I" auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S unter Festsetzung von Auflagen. Die Auflagen 1, 2 und 16 lauten auszugsweise:

"1. Zur Ablagerung dürfen ausschließlich folgende Materialien gelangen:

- Erdaushub (ohne Humus oder andere wasserverunreinigende Anteile)

2. Im Eluat des Aushubmaterials darf die zulässige Konzentration von Inhaltsstoffen für die Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 nicht überschritten werden. ...

...

16. Zur Beweissicherung bzw. zur Kontrolle des Ablagerungsmaterials bis 1 m über HGW ist zumindest je 1000 m3 (ab HGW zumindest je 3000 m3) Deponiegut bzw. mind. 1 x pro Jahr eine Untersuchung desselben vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck ist das Material auf einer Zwischenlagerfläche (mind. 1 m über HGW situiert) vorzuhalten und sodann von einem Organ der mit der Untersuchung betrauten staatlich anerkannten Anstalt eine repräsentative Mischprobe bestehend aus mind. 20 Einzelproben herzustellen (Einzelprobengewinnung z.B. mittels Handerdbohrer, Schürfe über die gesamte zu prüfende Schüttungshöhe!) und auf die in der ÖNORM S 2072 angeführten Inhaltsstoffe im Eluat untersuchen zu lassen…"

2. Mit Bescheid vom 28. Juli 1995 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederauffüllung des ursprünglichen Geländes auf näher genannten Grundstücken (Anmerkung: es handelt sich um dieselben Grundstücke wie in dem vorgenannten Bescheid) unter Auflagen. Auflage 2 lautet auszugsweise:

"2. Im Eluat des Aushubmaterials darf die zulässige Konzentration von Inhaltsstoffen für die Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 nicht überschritten werden. ..."

3. Nach Durchführung einer Verhandlung zur mineralrohstoff- und naturschutzrechtlichen Überprüfung des Abbaufeldes "Serena I" ordnete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) mit Bescheid vom 5. April 2007 näher bezeichnete Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 179 Abs. 2 MinroG an. In ihrer Begründung stützte sich die BH auf die Feststellungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung am 13. November 2006 sowie auf seine ergänzende Stellungnahme vom 26. März 2007.

In der Verhandlung habe der Amtssachverständige bezüglich der Ablagerung von Erdaushub im Grubenhohlraum Folgendes ausgeführt:

"Zur weiteren Durchführung der Versatztätigkeit mit Fremdmaterialien ist auszuführen, dass die mit Auflagepunkt 1 und 2 des Bescheides der Berghauptmannschaft Wien vom 09.06.1995, Zahl 13.071/7/95, definierte Materialqualität des Versatzmateriales und der Umfang der Prüfung der Materialqualität, wie sie laut Auflagepunkt 16 vorgegeben sind, nicht mehr jenen Anforderungen entspricht, wie sie nach dem Stand der Technik zu stellen sind und mit der vorliegenden Vorgabe der Materialqualität laut Auflagepunkt 1 und 2 das öffentliche Interesse am Boden- und Gewässerschutz nicht hinreichend geschützt sind, d.h. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen sind aus fachlicher Sicht zu fordern.

Nach dem Stand der Technik bzw. auf Grundlage der heute anzuwendenden Richtlinien, gesetzlichen Bestimmungen (Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz) erfolgt die Unterscheidung nach Abfällen und 'Nicht-Abfällen' bei Aushubmaterialien nach den Leitlinien zum Bundesabfallwirtschaftsplan 2001, Kapitel 3.19 'Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen' und wurden die Schadstoffgrenzwerte in diesen Leitlinien so gewählt, dass bei Einhaltung dieser Grenzwerte von keiner Einwirkung auf Boden und Gewässer bzw. auf die Nahrungskette auszugehen ist.

Desweiteren ist heute bekannt, dass die Qualität von Aushubmaterialien nicht allein durch Schadstoffgehalte im Eluat charakterisiert werden kann, sondern für eine solche Charakterisierung auch die Schadstoffgehalte im Gesamtgehalt heranzuziehen sind."

In seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 26. März 2007 habe der Amtssachverständige abschließend festgehalten, dass gemäß dem derzeitigen Stand der Technik die Eignung von Aushubmaterial für eine Versatztätigkeit durch die Bestimmung der Schadstoffgehalte im Eluat und der Schadstoffgesamtgehalte zu ermitteln sei. Die alleinige Bestimmung der Schadstoffgehalte im Eluat gemäß ÖNORM S 2072 für die Charakterisierung von Aushubmaterial entspreche nicht dem Stand der Technik, weil durch die Eluatuntersuchung nicht alle Schadstoffe erfasst werden könnten, welche aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes von Relevanz seien. Werde die Untersuchung des Aushubmaterials für die Versatztätigkeit wie oben beschrieben nicht dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt, könne folglich eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern nicht ausgeschlossen werden. Aus fachlicher Sicht seien daher entsprechend dem Verhandlungsergebnis vom 13. November 2006 Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 179 Abs. 2 MinroG anzuordnen.

Die BH führte weiter aus, unter Zugrundelegung des zweifelsfreien und schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen erforderlich seien, um eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern hintan zu halten.

4. In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es liege keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern vor. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, wonach die alleinige Bestimmung der Schadstoffgehalte im Eluat gemäß ÖNORM S 2072 nicht dem Stand der Technik entspreche, sei jedenfalls keine Begründung dafür, dass eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern vorliege.

Bis jetzt seien ca. 80% der gesamten Verfülltätigkeit durchgeführt worden, mit entsprechenden Nachweisen für "Eluatklasse Ib". Ein Umstieg auf das neue Regelwerk "Klasse A2 gem. Bundesabfallwirtschaftsplan" für die letzten 20% werde weder für sinnvoll noch als praktikabel betrachtet (so seien bereits mehrere Hektar rekultiviert, eine Verstärkung der obersten Rekultivierungsschicht von derzeit 50 cm auf 2 m sei nicht mehr möglich und widerspreche auch der Auflage 20 des Bescheides vom 9. Juni 1995. Die Grenzwerte des Bundesabfallwirtschaftsplanes hätten weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter.

Gemäß § 119 Abs. 5 letzter Satz MinroG ergebe sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften. Es liege hiezu eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederverfüllung vor (Bescheid vom 28. Juli 1995), die für das Verfüllmaterial die Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 vorschreibe.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2008 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge, formulierte jedoch aus Anlass der Berufung Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH neu. Darin heißt es (auszugsweise):

"1. Für die weiteren Versatz- und Rekultivierungsmaßnahmen mit zugeführtem Material dürfen ausschließlich Bodenaushub und Bodenaushubmaterial verwendet werden (Schlüsselnummer 31411 nach ÖN S2100 bzw. 170504 (30, 31, 32) und 200202 (30, 31, 32) nach Abfallverzeichnisverordnung idF BGBl. II Nr. 89/2005, die für diesen Zweck geeignet sind und die Grenzwerte und Anforderungen nach den Leitlinien zum Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 Kapitel 3.19 'Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen' nachweislich einhalten.

Dazu gilt:

Die Anschüttung darf nur mit Material hergestellt werden, das zumindest den Schadstoffgrenzwerten der Klasse A2 entspricht und die Anforderungen an die beitragsfreie Rekultivierungsschicht gemäß Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 24/2007 (§ 2 Abs. 15, § 3 Abs. 3, Anlage 1) erfüllt.

Hinweis:

Diese Anordnungen gelten nur für die nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides neu vorgenommen Schüttungen.

Für Bereiche, bei denen die im Zuge der Rekultivierung vorgenommenen Anschüttungen den Anforderungen des Bescheides der Berghauptmannschaft Wien vom 9. Juni 1995, Geschäftszahl 13.071/7/95, entsprechen und bis Rechtskraft des ha. Bescheides (= Datum der Zustellung des Berufungsbescheids an die Berufungswerberin) abgeschlossen sind, wird mit dem ha. Bescheid keine Anordnung betreffend Folgenutzung verfügt."

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, Rekultivierungsmaßnahmen und Schüttungen von Erdmaterial zählten zu den mit dem Abbau zusammenhängenden nachfolgenden Tätigkeiten (Hinweis auf § 1 Z. 1 und 2 MinroG). Die Anwendbarkeit des Mineralrohstoffgesetzes sei damit gegeben. Trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Abschlussbetriebsplanes könne grundsätzlich die Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG Anwendung finden: Die Behörde könne mit Bescheid Maßnahmen auftragen, solange durch Abbau oder durch die nachfolgende Kultivierung die in dieser Bestimmung aufgezählten Schutzgüter gefährdet werden. Erst wenn die im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten Tätigkeiten eingestellt worden seien, also etwa ein Abschlussbetriebsplan zur Gänze bescheidkonform erfüllt worden sei, könnten nicht mehr nach § 179 Abs. 2, sondern nur mehr im eingeschränkteren Rahmen des § 179 Abs. 3 MinroG durch die Behörde Maßnahmen vorgeschrieben werden.

Im Beschwerdefall gründeten die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen auf den sachverständigen Stellungnahmen, wonach andernfalls - ohne die Sicherheitsmaßnahmen, bei Weitergeltung der bisherigen Vorschriften hinsichtlich der Qualität des einzubringenden Materials - eine Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten sei.

§ 179 Abs. 2 MinroG verweise hinsichtlich des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung von Gewässern, bei deren Überschreitungen die Behörde Sicherheitsmaßnahmen zu setzen habe, auf § 119 Abs. 5 MinroG. Demnach ergebe sich das zumutbare Maß aus den wasserrechtlichen Vorschriften, welche wiederum jeder Verschlechterung des Wasserzustandes (des Grundwassers) oder jeder Gefährdung der Trinkwasserqualität Einhalt zu gebieten suchten. Als Beispiel hierfür führte die belangte Behörde anschließend den Wortlaut des § 30 Abs. 1 WRG 1959 ins Treffen, wonach insbesondere Grundwasser und Quellwasser so rein zu halten seien, dass es als Trinkwasser verwendet werden könne. Grundwasser sei so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt sei.

Da das MinroG hinsichtlich des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung auf die wasserrechtlichen Vorschriften verweise, sei die Zulässigkeit der im Rahmen des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführten Rekultivierung an den Maßstäben des Wasserrechtsgesetzes zu messen. "Sichergestellt" sei eine "schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung" (§ 30 Abs. 1 WRG 1959) gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen nur dann, wenn nur mehr Material, wie in Anordnung 1. beschrieben, abgelagert werde und auch die Grenzwerte betreffend Gesamtgehalte eingehalten würden, da Eluatuntersuchungen alleine nicht alle Schadstoffe ausreichend erfassen könnten (Hinweis auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 26. März 2007).

Die wasserrechtlichen Vorschriften wollten bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Gewässern ausschließen ("Verhinderung" der Verschmutzung). Demnach sei es für Maßnahmen nicht erforderlich, dass bereits eine Verschmutzung nachgewiesen sei, sondern liege eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG bereits dann vor, wenn eine Verschmutzung des Grundwassers ernsthaft zu befürchten sei.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7.1. Die maßgebenden Bestimmungen des MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006, lauten auszugsweise wie folgt:

"Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienen der Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

§ 179. ...

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt."

7.2. § 30 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 82/2003, lautet wie folgt:

"Ziele

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird.

Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

..."

§ 30c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF

BGBl. I Nr. 87/2005, lautet wie folgt:

"Umweltziele für Grundwasser

§ 30c (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert - und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a - bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet."

7.3. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Nichtanordnung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 179 Abs. 2 MinroG bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt und wendet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung von Gewässern nicht auf die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung, sondern auf die geltenden generellen Rechtsnormen abgestellt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die für die Verfüllung vorliegende wasserrechtliche Bewilligung als maßgebliche wasserrechtliche Vorschrift im Sinne des § 119 Abs. 5 MinroG heranziehen und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Sicherheitsmaßnahme nach § 179 Abs. 2 MinroG weder erforderlich noch zulässig sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

Dass "... keine über das zumutbare Maß hinausgehende

Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern ... zu erwarten

ist", ist sowohl eine Genehmigungsvoraussetzung für Gewinnungsbetriebspläne (§ 116 Abs. 1 Z. 7 MinroG) als auch eine Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (§ 119 Abs. 3 Z. 4 MinroG). § 119 Abs. 5 letzter Satz MinroG normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan- und Anlagenverfahren nach dem MinroG anzuwenden sind, zu verstehen ist (vgl. dazu Winkler, Gewässerschutz im Bergrecht und wasserrechtliche Bewilligungspflichten, RdU-UT (2007), 5).

Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach den Materialien zu BGBl. Nr. 355/1990, womit der § 203 Abs. 2 Berggesetz 1975 - als Vorgängerbestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG - um den Tatbestand der über das zumutbare Maß hinausgehenden Umwelt- bzw. Gewässerbeeinträchtigung erweitert wurde, diese Bestimmung auch nachträgliche Anordnungen in Bezug auf konsensgemäß betriebene Bergbauanlagen ohne Bindung an den Auflagenbegriff ermöglichte (vgl. ErläutRV 1290 BlgNR XVII. GP, 21).

7.4. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, eine unzumutbare Beeinträchtigung liege schon dann vor, wenn eine Verschmutzung des Grundwassers ernsthaft zu befürchten sei, wohingegen nach Ansicht der Beschwerdeführerin von der Behörde Sicherungsmaßnahmen erst im Falle des tatsächlichen Vorliegens von Beeinträchtigungen - also wenn bereits eine Verschmutzung des Grundwassers eingetreten sei - ergriffen werden dürften.

Festzuhalten ist zunächst, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung, ohne die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen sei eine Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten, in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise auf die eingangs wiedergegebenen Äußerungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz stützen konnte, denen die Beschwerdeführerin - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend hinweist - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

Die Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG differenziert zwischen den einzelnen Schutzgütern: Bei den Schutzgütern "Leben oder Gesundheit von fremden Personen" sowie "fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen" stellt die Bestimmung darauf ab, dass diese gefährdet werden oder eine Gefährdung zu befürchten ist. Bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche Belästigung rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde (vgl. Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2007), § 179 Anm. 5). Hinsichtlich des zumutbaren Maßes der Beeinträchtigung von Gewässern, bei deren Vorliegen die Behörde Sicherheitsmaßnahmen zu setzen hat, verweist § 179 Abs. 2 MinroG auf § 119 Abs. 5 leg. cit. Danach ergibt sich das zumutbare Maß aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

Die belangte Behörde stützt ihre Ansicht, die wasserrechtlichen Vorschriften wollten bereits die Möglichkeit einer Gewässerbeeinträchtigung ausschließen und erfülle dies bereits den Tatbestand des § 179 Abs. 2 MinroG, zutreffend auf § 30 Abs. 1 WRG 1959. Nach dieser Bestimmung ist insbesondere Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Für den Standpunkt der belangten Behörde spricht aber insbesondere auch § 30c Abs. 1 WRG 1959, wonach Grundwasser derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren ist, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert wird. Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass die wasserrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Grundwassers eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung und die Verhinderung einer weiteren Verschmutzung anstreben. Vor diesem Hintergrund widerspräche die Ansicht der Beschwerdeführerin, Sicherungsmaßnahmen dürften erst ergriffen werden, wenn Beeinträchtigungen schon tatsächlich vorlägen, den Wertungen des (in § 179 Abs. 2 iVm § 119 Abs. 5 MinroG verwiesenen) WRG 1959.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. September 2012

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