VwGH 2008/03/0097

VwGH2008/03/009723.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des US in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. November 2007, Zl. uvs-2007/K17/2913 bis 2927-9, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1092;
ABGB §1093;
ABGB §1094;
ABGB §863;
ABGB §886;
AVG §66 Abs4;
Geschäftsverteilung UVS Tir 2007 §19;
GütbefG 1995 §3 Abs3;
GütbefG 1995 §6 Abs4;
UVSG Tir 1990 idF 2004/025;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §9;
VwGG §43 Abs2;
ABGB §1092;
ABGB §1093;
ABGB §1094;
ABGB §863;
ABGB §886;
AVG §66 Abs4;
Geschäftsverteilung UVS Tir 2007 §19;
GütbefG 1995 §3 Abs3;
GütbefG 1995 §6 Abs4;
UVSG Tir 1990 idF 2004/025;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §9;
VwGG §43 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Über den Beschwerdeführer wurden mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. Juni 2004 sowie vom 6., 14. und 27. April 2005 wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) in insgesamt 15 Fällen Geldstrafen von jeweils EUR 2.180,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe - mit Ausnahme eines Falles, in dem eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt wurde - jeweils 7 Tage). Dem Beschwerdeführer wurde dabei vorgeworfen, er habe als nach außen Vertretungsbefugter der Un S.A. mit Sitz in E, Belgien, 15 näher bezeichnete grenzüberschreitende Transporte (im Zeitraum vom 12. Jänner 2004 bis zum 7. Mai 2004) zu verantworten, wobei jeweils keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, keine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, keine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich und keine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mitgeführt worden sei, obwohl gemäß § 9 Abs 1 GütbefG der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

2. Über die vom Beschwerdeführer gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen hat die belangte Behörde mit drei Bescheiden entschieden:

2.1. Mit Bescheid vom 16. Februar 2005, Zl uvs-2004/K6/004-4, wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16. Juni 2004, Zl 2.3-1879/8, als unbegründet abgewiesen, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 auf 7 Tage herabgesetzt.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2007, Zl 2005/03/0121, in seinem Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.2. Mit Bescheid vom 17. November 2005, Zlen uvs- 2005/K16/1217-3, 2005/K16/1228-3, 2005/K16/1230-3, 2005/K16/1232- 3, 2005/K16/1234-2, 2005/K16/1236-3, wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1963/8, sowie gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1920/7, Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1927/8, Punkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1943/8, Punkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1968/11, und Punkt 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2022/8, als unbegründet abgewiesen, dabei jedoch der Spruch der Straferkenntnisse jeweils dahin berichtigt, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung nicht als nach außen vertretungsbefugtem Organ der Un S.A., sondern als nach außen vertretungsbefugtem Organ zweier anderer näher bezeichneter Gesellschaften angelastet wurden.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2007, Zl 2006/03/0018, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.3. Mit Bescheid vom 24. Juli 2006, Zlen uvs-2005/K17/2023, 2024, 2025, 2026, 2027, 2028, 2029, 2030-3, wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1928/8, Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1875/9, Punkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1921/7, Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1939/8, Punkt 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1967/9, Punkt 9 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2008/8, Punkt 11 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2023/8, und Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. April 2005, Zl 2.3-1949/7, als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2007, Zl 2006/03/0134, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers betreffend die Spruchpunkte 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zlen 2.3-1939/8, 2.3-1943/8, 2.3-1967/8, 2.3-1968/8, 2.3-2008/8, 2.3-2022/8 und 2.3- 2023/8, sowie gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2. 3-1928/8, und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1963/8, insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 1.800,-- und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 5 Tage herabgesetzt wurden (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides).

Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides erfolgte eine Berichtigung des Spruchs der in Spruchpunkt A genannten erstinstanzlichen Straferkenntnisse jeweils dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Übertretungen nicht als dem nach außen zur Vertretung Berufenen der Un S.A. angelastet wurden, sondern als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Un GmbH in I, diese als Komplementärin der F GmbH & Co KG, ebenfalls mit Sitz in I, bzw hinsichtlich der in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2. 3-1928/8, vorgeworfenen Übertretung als seinerzeitigem handelsrechtlichem Geschäftsführer der Fe GmbH mit Sitz in I.

Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wurden die Strafverfahren hinsichtlich der weiteren Übertretungen eingestellt.

4. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers sowie des Verfahrensganges aus, dass im gegenständlichen Fall "mehrere Unternehmensgefüge" zu prüfen gewesen seien. Unter anderem stellte die belangte Behörde fest, dass die Fe GmbH (FN 244343d) am 25. Februar 2004 in das Firmenbuch eingetragen und am 4. März 2004 wieder gelöscht worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom 25. Februar 2004 bis zum 4. März 2004 als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen.

Die F GmbH & Co KG (FN 245598z) sei durch Umwandlung aus der Fe GmbH hervorgegangen und am 4. März 2004 in das Firmenbuch eingetragen worden. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei die Un GmbH, deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführer seit 23. Dezember 1991 sei.

Auch bei der Uni GmbH & Co KG (FN 11219z) sei die Un GmbH persönlich haftender Gesellschafter.

Sämtliche Fahrten seien den auftragserteilenden Firmen "mit Briefkopf der Firma F GmbH & Co KG" in Rechnung gestellt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Un GmbH als Unterfrachtführer die jeweiligen Fahrten für die Fe GmbH bzw die F GmbH & Co KG durchgeführt habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass für die Fe GmbH bzw die F GmbH & Co KG zu einem der Tatzeitpunkte ein verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei.

Im Folgenden stellte die belangte Behörde die näheren Umstände zu den einzelnen Tatvorwürfen (Zeitpunkt, Ort, Fahrzeuge mit Kennzeichen, Lenker, Ladung, Ausgangs- und Zielpunkt der Beförderung) fest.

Das Sattelzugfahrzeug sei jeweils auf die Un S.A. in Belgien zugelassen gewesen; es sei jeweils ein - nicht unterschriebener - Mietvertrag für das Fahrzeug, abgeschlossen zwischen der Un S.A. und der Uni GmbH & Co KG, sowie eine Gemeinschaftslizenz lautend auf die Uni GmbH & Co KG mitgeführt worden.

Zu sieben der neun Tatvorwürfen stellte die belangte Behörde fest, dass der jeweilige Lenker bei der F GmbH & Co KG angestellt gewesen sei. In einem Fall (Tatvorwurf gemäß Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1939/8, 2.3) fehlen Feststellungen zum Dienstgeber. In einem weiteren Fall (Tatvorwurf gemäß Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1928/8) stellte die belangte Behörde fest, dass der Lenker vom 1. Jänner 2004 bis zum 29. Februar 2004 bei der H & S Transport GmbH und ab 1. März 2004 bei der F GmbH & Co KG angestellt gewesen sei.

Zum letztgenannten Tatvorwurf stellte die belangte Behörde sodann fest, dass der Frachtauftrag von der Fe GmbH durchgeführt worden sei; zu allen anderen Tatvorwürfen stellte die belangte Behörde fest, dass die jeweiligen Frachtaufträge von der F GmbH & Co KG durchgeführt worden seien.

In ihrer Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund der vorliegenden Rechnungen der F GmbH & Co KG vor dem Hintergrund der beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen davon auszugehen sei, dass die Transportfahrten durch die Fe GmbH bzw der F GmbH & Co KG als Gesamtrechtsnachfolgerin durchgeführt worden seien. Dafür, dass die F GmbH & Co KG Güterbeförderungsunternehmerin ab dem 4. März 2004 gewesen sein, spreche auch die Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse, wonach die Lenker bei dieser Gesellschaft beschäftigt gewesen seien.

Dass die Uni GmbH & Co KG die Transporte durchgeführt haben solle, wie der Beschwerdeführer darzulegen versucht habe, lasse sich "in keinster Weise bestätigen oder nachweisen". Auch wenn in den Frachtbriefen als Frachtführer" "www.u....at " angeführt werde, gehe die belangte Behörde von den Gesamtumständen des Transportauftrags aus. So seien sämtliche Transporte von Arbeitnehmern der F GmbH & Co KG durchgeführt und auch von dieser Gesellschaft den jeweiligen Auftraggebern in Rechnung gestellt worden. Auf Grund der vorgelegten Rechnungen stehe für die belangte Behörde fest, dass der den jeweiligen Auftraggebern verrechnete Betrag auch der F GmbH & Co KG "als wirtschaftlicher Gewinn" zugekommen sei, weshalb für die belangte Behörde jedenfalls feststehe, dass die F GmbH & Co KG bzw in einem Fall die Fe GmbH Frachtführer gewesen seien und nicht die "Un GmbH" (gemeint wohl: Uni GmbH & Co KG).

Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme seines Spruchpunktes C - erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 65/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten A und B kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde unrichtig zusammengesetzt gewesen sei. Die Erstbescheide seien von den Kammern 6, 16 und 17 der belangten Behörde erlassen worden. Nach Aufhebung dieser Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Verfahren von diesen Kammern fortzuführen gewesen, zumal der Geschäftsverteilungsbeschluss für das Jahr 2007 die Bestimmung enthalte, dass für alle zu diesem Zeitpunkt (Inkrafttreten der neuen Geschäftsverteilung) zugewiesenen Geschäftsfälle jene Geschäftsverteilung gelte, die zum Zeitpunkt der Zuweisung dieser Geschäftsfälle in Geltung gestanden sei. Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, die jeweiligen Verfahren nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung den bisherigen Kammern zuzuweisen.

Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die somit wieder anhängig gewordenen Berufungsverfahren waren daher von der belangten Behörde nach den für sie geltenden Organisationsvorschriften fortzusetzen.

Die aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wurden der belangten Behörde am 25. Mai 2007 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt stand das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol in der Fassung LGBl Nr 25/2004 sowie der Geschäftsverteilungsbeschluss der belangten Behörde vom 26. Jänner 2007, Zl uvs-2007/52-1, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 91/2007 vom 31. Jänner 2007, in Geltung; keine dieser Rechtsvorschriften enthält eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Verfahren nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof fortzusetzen ist.

§ 19 der genannten Geschäftsverteilung lautet, soweit im Beschwerdefall maßgeblich, wie folgt:

"In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese geänderte Geschäftsverteilung tritt mit 1. Februar 2007 in Kraft. Für alle zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Geschäftsfälle gilt jene Geschäftsverteilung, die zum Zeitpunkt der Zuweisung dieser Geschäftsfälle in Geltung stand.

(2) Sind in einem abgeschlossenen Verfahren eines Mitgliedes, das sich im Mutterschutz bzw. in Karenz befindet oder dem Personalstand des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr angehört, neuerlich Erledigungen zu treffen, so ist dieser Geschäftsfall im Sinn des § 1 Abs. 3 neu zuzuweisen.

(3) Sind in einem abgeschlossenen Verfahren einer Kammer neuerlich Erledigungen zu treffen und befindet sich zumindest eines der entscheidenden Mitglieder im Mutterschutz bzw. in Karenz oder gehört zumindest ein Mitglied nicht mehr dem Personalstand des Unabhängigen Verwaltungssenates an, so ist dieser Geschäftsfall im Sinne des § 1 Abs. 3 neu zuzuweisen.

(4) ..."

Auf Grund der allgemeinen Übergangsbestimmung in § 19 Abs 1 der Geschäftsverteilung waren daher die bei der belangten Behörde nach Aufhebung der Erstbescheide durch den Verwaltungsgerichtshof wieder anhängig gewordenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach jener Geschäftsverteilung fortzusetzen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuweisung dieser Geschäftsfälle in Geltung stand. Der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen sich ausschließlich auf

§ 19 Abs 1 der Geschäftsverteilung bezieht, übersieht jedoch, dass

§ 19 Abs 3 der Geschäftsverteilung eine besondere Regelung für

jene Fälle vorsieht, in denen das Verfahren von der belangten Behörde bereits "abgeschlossen" war, dennoch aber eine neuerliche Erledigung zu treffen ist, und die Beschlussfassung zudem auf Grund näher beschriebener objektiver Umstände nicht mehr in der ursprünglichen Kammerbesetzung erfolgen kann.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Bestimmung der Geschäftsverteilung auf den hier vorliegenden Fall der Fortsetzung von - zunächst von der belangten Behörde bescheidmäßig abgeschlossenen - Verfahren nach Aufhebung der ursprünglichen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof angewendet hat.

In den vorgelegten Verwaltungsakten ist dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in allen drei im ersten Rechtsgang tätig gewordenen Kammern ein früheres Kammermitglied nicht mehr der belangten Behörde angehörte, sodass die im Sinne des § 19 Abs 3 der Geschäftsverteilung vorgenommene Neuzuweisung der Geschäftsfälle nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Auch von einer willkürlichen Abnahme der einem Mitglied der belangten Behörde zukommenden Aufgaben, wie sie die Beschwerde in der Neuzuweisung der Geschäftsfälle nach den aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu erkennen meint, kann daher keine Rede sein.

2. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, durch die "Spruchberichtigung", wonach der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener der F GmbH & Co KG bzw der Fe GmbH - und nicht mehr wie in erster Instanz der Un S.A. - herangezogen wurde, sei die Sache des Berufungsverfahrens ausgewechselt worden und die belangte Behörde sei damit auch unzulässigerweise als Strafbehörde erster Instanz tätig geworden.

Zu diesem Vorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Begründung des den selben Beschwerdeführer betreffenden Vorerkenntnisses vom 26. April 2007, Zl 2006/03/0018, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis festgehalten, dass eine Auswechslung oder Überschreitung der Sache auch dann nicht stattfindet, wenn die belangte Behörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war.

3. Der Beschwerdeführer rügt jedoch zutreffend die mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf die von ihr festgestellte Eigenschaft der F GmbH & Co KG (bzw in einem Fall der Fe GmbH) als Güterbeförderungsunternehmen, das die verfahrensgegenständlichen Beförderungen durchgeführt hat.

Die belangte Behörde stützt diese Beurteilung im Wesentlichen auf die Beschäftigungsverhältnisse der Lenker sowie auf die von dieser Gesellschaft ausgestellten Rechnungen, lässt jedoch eine Würdigung der von den Lenkern jeweils vorgelegten, auf die Uni GmbH & Co KG lautenden Gemeinschaftslizenz sowie der ebenfalls auf diese Gesellschaft als Mieterin lautenden Mietverträge über die Sattelzugfahrzeuge vermissen; sie stellt auch nicht fest, dass - und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage - die F GmbH & Co KG bzw die Fe GmbH über die Fahrzeuge hätte verfügen können, um die Transporte als Güterbeförderungsunternehmen durchzuführen.

Damit erweist sich jedoch die für den angefochtenen Bescheid tragende Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Transporte von der F GmbH & Co KG bzw in einem Fall von der Fe GmbH durchgeführt worden wären, als nicht schlüssig begründet.

Soweit die belangte Behörde zudem - wenn auch "nur der Vollständigkeit halber" und ohne weitere Berücksichtigung in ihrer Beweiswürdigung - die mitgeführten Mietverträge wegen der fehlenden Unterschriften als irrelevant bzw - auch unter Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 4. Mai 2006, Zlen 2006/03/0019 und 2006/03/0039, die jedoch keine diesbezüglichen Ausführungen enthalten - nichtig beurteilt, ist festzuhalten, dass ein Mietvertrag als Konsensualvertrag (Abschlusswille vorausgesetzt) bereits mit Einigung über Bestandsache und Preis der Gebrauchsüberlassung zu Stande kommt und daher auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Daran ändert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch § 6 Abs 4 GütbefG nichts: Diese Bestimmung verpflichtet - werden zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs 3 GütbefG verwendet - zum Mitführen eines bestimmte Mindestangaben enthaltenden Vertrages über die Vermietung des Fahrzeugs, statuiert aber keine Ungültigkeit eines nicht schriftlich geschlossenen Mietvertrags (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai 2009, Zl 2009/03/0018).

4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenem der F GmbH & Co KG sowie, in einem Fall, der Fe GmbH, jeweils mit Sitz in I, zur Last gelegt wurde, er habe es zu verantworten, dass jeweils keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, keine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, keine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich und keine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mitgeführt worden seien.

Das Mitführen solcher Berechtigungsnachweise ist jedoch nach § 7 Abs 1 GütbefG für Inhaber einer Konzession nach § 2 GütbefG nicht erforderlich.

Im Hinblick auf den Sitz der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Güterbeförderungsunternehmen beurteilten Gesellschaften im Inland (I) wären daher auch Feststellungen dahin erforderlich gewesen, ob diese Gesellschaften zu den fraglichen Zeitpunkten über eine Konzession nach § 2 GütbefG verfügten. Dazu ist auch anzumerken, dass sich in den Verwaltungsakten eine Kopie einer auf die F GmbH & Co KG lautenden Konzessionsurkunde befindet. Sollten diese Gesellschaften über eine entsprechende Konzession verfügt haben, wäre die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestrafung gemäß § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 GütbefG wegen des Nichtmitführens der Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen schon aus diesem Grunde rechtswidrig; das nach § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 GütbefG mit Strafe bedrohte Nichtmitführen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde und eines Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges wurden dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht vorgeworfen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. Juni 2010

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