VwGH 2008/03/0095

VwGH2008/03/009525.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des S R in W, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 8. Mai 2008, Zl UVS-04/G/49/8588/2007-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z2;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §6 Abs1 idF 2006/I/023;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z2;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §6 Abs1 idF 2006/I/023;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 3. September 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn "gemäß § 23 Abs. 1 und 7 leg. cit." eine Geldstrafe von EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche 4 Tage 5 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der R Transport GmbH, die als Unternehmerin eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem näher bezeichneten Standort in Wien durchführe, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 20. November 2006 um 22.32 Uhr in Wien 23, Laxenburgerstraße 365 (Groß-Grün-Markt Inzersdorf) einen nach den Kennzeichen bestimmten LKW mit Anhänger zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Obst und Gemüse) verwendet habe, ohne im Zulassungsschein die entsprechende Verwendungsbezeichnung eintragen zu lassen; es sei lediglich die Verwendungsbezeichnung "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" eingetragen gewesen.

Der nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Strafsanktionsnorm "§ 23 Abs. 1 Einleitungssatz GütbefG i.V.m. § 23 Abs. 4 erster Satz GütbefG und § 23 Abs. 7 GütbefG" laute.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Anführung des Strafrahmens (von EUR 363,-- bis zu EUR 7.267,--) und der gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung maßgeblichen Kriterien - aus, eine Strafherabsetzung komme nicht in Betracht. Die gegenständliche Tat habe in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte öffentliche Interesse ua daran, dass behördliche Organe anlässlich einer Kontrolle rasch und an Ort und Stelle feststellen können, ob die erteilte Güterbeförderungskonzession auch tatsächlich für das bestimmte Fahrzeug erteilt worden ist, geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich könne daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht geringfügig, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Nach der Aktenlage sei eine im Tatzeitpunkt rechtkräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht habe, als erschwerend zu werten; Milderungsgründe lägen nicht vor. Aus diesen Gründen erscheine die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme eines geringen monatlichen Einkommens bei gleichzeitiger Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten als angemessen. Dafür spreche auch die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe, dies umso mehr, als schon die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe (im Übrigen in gleicher Höhe) nicht geeignet gewesen sei, den Beschwerdeführer zu einem anderen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten zu bewegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593 in der Fassung BGBl I Nr 23/2006 (GütbefG) müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. Wer als Unternehmer § 6 Abs 1 GütBefG zuwiderhandelt, begeht gemäß § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist; die Mindeststrafe hat gemäß § 23 Abs 4 GütbefG EUR 363,-- zu betragen.

2. Unstrittig ist, dass zum Tatzeitpunkt am 20. November 2006 im Zulassungsschein des auf die R Transport GmbH (deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) seit 29. November 2002 zugelassenen LKW als Verwendungsbestimmung "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" eingetragen war, obwohl dieses Fahrzeug für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendet wurde. Die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 1 GütbefG lag daher - wie im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestritten wurde - vor.

3. Die Beschwerde wendet allerdings ein, dem Beschwerdeführer sei lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe einen versierten Makler mit der Zulassung des Fahrzeuges betraut und die für die Anmeldung (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) erforderlichen Unterlagen bereitgestellt. Für den Beschwerdeführer seien auch schon mehr als 30 andere LKWs korrekt angemeldet worden. Das gegenständliche Fahrzeug sei mit der für den gewerbsmäßigen Gütertransport in Wien vorgesehenen Kennzeichenendung "GT" zugelassen worden; daraus habe auch leicht erkannt werden können, dass das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung zugelassen sei. Aufgrund eines Fehlers des Mitarbeiters der Zulassungsstelle und des Maklers sei bei der Eintragung in den Zulassungsschein der beanstandete Fehler unterlaufen. Dabei habe es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vortat liege bereits Jahre zurück, der Beschwerdeführer habe sich seither ordnungsgemäß verhalten. Unter Berücksichtigung dessen hätte von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abgesehen werden müssen, jedenfalls sei die verhängte Strafe aber überhöht.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass selbst unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens der bei der Anmeldung des Fahrzeuges unterlaufene Fehler über einen Zeitraum von 4 Jahren unbemerkt blieb. Schon dieser Umstand spricht gegen das Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems im Unternehmen des Beschwerdeführers, um Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im Verfahren auch nie dargelegt, für ein solches Kontrollsystem gesorgt zu haben. Schon deshalb kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0166, mwN). Es ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie von der Verhängung einer Strafe nicht gemäß § 21 VStG abgesehen hat, weil die Anwendung dieser Vorschrift ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten vorausgesetzt hätte.

4. Soweit die Beschwerde sich gegen die Höhe der verhängten Strafe wendet, ist vorweg festzuhalten, dass die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen werden muss. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. § 19 Abs 2 leg cit legt überdies fest, dass auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Schuld des Beschwerdeführers - wie zuvor bereits ausgeführt - nachvollziehbar als nicht geringfügig eingestuft und auch die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet.

Den objektiven Unrechtsgehalt der Tat hat die belangte Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die fehlerhafte Eintragung im Zulassungsschein das behördliche Organ bei seiner Kontrolle daran gehindert sei, rasch und vor Ort feststellen zu können, ob für das betreffende Fahrzeug tatsächlich eine Güterbeförderungskonzession erteilt worden ist. Diese Beurteilung trifft insoweit zu, als nach der Regierungsvorlage zur Novelle des GütBefG BGBl I Nr 106/2001, mit der die Eintragung der besonderen Verwendungsbestimmung in den Zulassungsschein (bzw die Zulassungsbescheinigung) erstmals vorgeschrieben wurde, diese Verpflichtung der Ausübung der Kontrolle dienen soll (668 BlgNR 21. GP 12). Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, dass dem kontrollierenden Organ aufgrund einer in Wien üblichen Praxis, Fahrzeugkennzeichen im Bereich des gewerblichen Gütertransportes mit der Endung "GT" zu versehen, erkennbar gewesen sei, dass der LKW für den Gütertransport zugelassen worden ist und es sich demnach bei der Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein um einen Fehler handeln müsse. Träfe diese - von der belangten Behörde nicht näher geprüfte - Behauptung zu, so wäre zwar der Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung noch immer erfüllt und die Strafbarkeit damit gegeben gewesen. Bei der Strafbemessung müsste dieser für den Beschwerdeführer sprechende und den Unrechtsgehalt der Tat relativierende Umstand aber Berücksichtigung finden. Da die belangte Behörde diesem Aspekt offenbar in Verkennung der Rechtslage keine Bedeutung beimaß, hat sie erforderliche Feststellungen dazu nicht getroffen und ihre Ermessensentscheidung dadurch auch nur unzureichend begründet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. März 2009

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