VwGH 2008/02/0258

VwGH2008/02/025816.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der B für den Bezirk K vertreten durch Ing. Michael Monnerie in Korneuburg, dieser vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 2008, Zl. RU6-ST-164/00 1-2008, betreffend Parteistellung (Bewilligung nach § 90 StVO 1960), den Beschluss gefasst:

Normen

StVO 1960 §90 Abs1;
StVO 1960 §90 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
StVO 1960 §90 Abs1;
StVO 1960 §90 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Mai 2008 wurde der Alpine Bau AG in Wien gemäß § 90 Abs. 1 und Abs. 3 StVO 1960 die Bewilligung zur Herstellung der neuen Betonwannen für die Anschlussstelle A22/S1 im Zuge der Anschlussstelle Korneuburg-West auf der A22 im Bereich der Anschlussstelle Korneuburg-West, Rampe 200, für den Zeitraum 12. Mai 2008, 22.00 Uhr bis 12. Dezember 2008, 00.00 Uhr nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und der im Abschnitt B) angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.

Am 15. Mai 2008 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zustellung des genannten Bescheides; dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 2. Juni 2008 mangels Parteistellung der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2008 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem vom ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung über den Fall der Klaglosstellung im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof hinaus immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung vorliegen. Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt nämlich, wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, voraus, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 8. November 1995, Zl. 94/03/0202, mwN).

Im Hinblick darauf, dass der Zeitraum, auf den sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Mai 2008 gemäß § 90 Abs. 1 und Abs. 3 StVO 1960 erteilte Genehmigung bezog, bereits abgelaufen ist, ist eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Aufgrund des Ablaufes dieses Zeitraumes mit 12. Dezember 2008, 00.00 Uhr und der mit diesem Tag in Ansehung dieser Verwaltungsangelegenheit eingetretenen Hinfälligkeit des mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruches über die Parteistellung der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern ihre Rechtssphäre durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte (vgl. den hg. Beschluss 19. Mai 1992, Zl. 92/04/0092).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und kein Aufwandersatz zuzusprechen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 16. September 2011

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