VwGH 2008/02/0045

VwGH2008/02/004525.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerden des RS in F, vertreten durch Dr. Manfred Luger und Mag. Martin Rausch, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Zemannstraße 13, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Jänner 2008,

1. Zl. Senat-ZT-07-3012, und 2. Zl. Senat-ZT-07-3036, beide betreffend Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der vorgelegten angefochtenen Bescheide steht folgender Sachverhalt fest:

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung des § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG bestraft, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Sch.

Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, dass diese als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug und seine Beladung am 20. September 2006, 10.30 Uhr, auf der LB 2, bei Str.km 84 an einem näher angeführten Ort den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht von

38.200 kg um 4.900 kg überschritten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/02/0045 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung des § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG bestraft, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlicher der A. Sch. Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, dass diese als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzuges nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug und seine Beladung am 7. Februar 2007, 13.05 Uhr, an einem näher angeführten Ort den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht von 43.990 kg um 5.810 kg überschritten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/02/0046, protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Überladungen blieben in beiden Beschwerdefällen unbestritten, der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass ihn ein Verschulden an den Überladungen treffe und bringt hiezu vor, er sei sämtlichen Verpflichtungen, denen er nachkommen könne, auch tatsächlich nachgekommen. Der Sorgfaltsmaßstab könne nicht überspannt werden und es könne von ihm nicht verlangt werden, noch weitergehendere Kontrollen durchzuführen. Er berufe einmal im Monat je Lenkerkategorie eine Fahrerbesprechung ein, im Zuge dieser Besprechungen würden die Lenker auf ihre Pflichten gemäß dem Kraftfahrgesetz hingewiesen und ständig an diese Bestimmungen erinnert. Werde ein Lenker bei einer Überladung betreten, werde er sofort auf die Einhaltung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte hingewiesen. Er kontrolliere seine Fahrer, den Zustand der Fahrzeuge und auch die Ladungssicherung bis zu zweimal täglich. Bei den Holz-LKWs befänden sich Druckmanometer und auch auf der hauseigenen Brückenwaage werde eine Kontrolle durchgeführt.

Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich ein mit Holztransporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden hat, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0222). Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0182, betreffend die Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften).

Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0244, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau mit der Kontrolle der Beladung der Kraftwagenzüge betraut zu haben, reicht auch dies nicht zur Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems, weil daraus nicht hervorgeht, inwieweit die mit den Kontrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben überwacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0140).

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, der Lenker I.H. habe genau gewusst, dass der von ihm benützte Anhänger nicht vom Ausnahmebescheid der Landesregierung umfasst sei und diesen trotzdem verwendet; ein derart vorschriftswidriges Verhalten könne ihm als verantwortlichen Geschäftsführer aber nicht angelastet werden. Dem ist zu entgegnen, dass gerade dann, wenn Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen Anweisungen des Dienstgebers verstoßen, das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das behauptete eigenmächtige Verhalten des Lenkers, der ein Fahrzeug offensichtlich unbefugt in Betrieb nehmen konnte, Kontrolldefizite im Unternehmen des Beschwerdeführers auf, worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zurecht verweist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen sei.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2008

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