VwGH 2008/01/0393

VwGH2008/01/039317.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des S M in W, geboren 1971, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Jänner 2008, Zl. 305.730-C1/15 E-XIX/61/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

I. zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, beantragte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2005 die Gewährung von Asyl und brachte dazu im Wesentlichen vor, er befürchte Verfolgung auf Grund seiner Teilnahme an Studentenprotesten sowie wegen Konflikten mit Mitgliedern der Partei SPS.

Mit Bescheid vom 11. August 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt III.).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 2008 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung - "gemäß §§ 7 und 8 AsylG" ab. In ihrer Begründung erachtete sie das Fluchtvorbringen aus näher dargestellten Gründen als nicht glaubhaft.

Zur Ausweisung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Vater der am 12. Oktober 2006 in Wien geborenen I M und lebe mit der österreichischen Staatsbürgerin N J R (richtig: J N) in einer Lebensgemeinschaft. Bei der gebotenen Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei die bestehende Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu berücksichtigen. Der Eingriff in das Familienleben sei jedoch zulässig, weil dem Beschwerdeführer bei Eingehen der Lebensgemeinschaft bewusst habe sein müssen, "dass sein Aufenthalt in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur ein vorübergehender sein wird". Überdies sei bei der Interessenabwägung zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig und rechtskräftig verurteilt worden sei. Der belangten Behörde sei "bekannt", dass der Beschwerdeführer im April 2006 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und im Juni 2007 wegen Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz zu einem Wertersatz in Höhe von EUR 290.759,56, einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von EUR 600.000,-- sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:

Die Beschwerde bringt zur Ausweisung unter anderem vor, deren Begründung im angefochtenen Bescheid lasse nähere Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers sowie zur sozialen Situation seiner Familie vermissen.

Damit zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am 17. Mai 2011

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