Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs2;
Spruch:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit am 25. September 2007 verkündetem, am 3. Oktober 2007 ausgefertigtem Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda aus.
Mit einem am 27. September 2007 zur Post gegebenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2007, Zl. VH 2007/01/0637-2, wurde diesem Antrag nicht stattgegeben bzw. damit der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Dieser Beschluss konnte dem Beschwerdeführer an der in seinem Verfahrenshilfeantrag bezeichneten Anschrift (Abgabestelle) nicht zugestellt werden, weil er nach dem Bericht des Zustellers "seit 7.10.2007 in Schubhaft genommen" worden war.
Mit Faxeingabe (der Caritas I) vom 29. Oktober 2007 wurde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe in I, Kgasse 1, seit 29. Oktober 2007 eine Kontaktstelle, die als seine Abgabestelle gelte. Eine danach an dieser Kontaktstelle versuchte Zustellung blieb jedoch erfolglos, weil der Beschwerdeführer nach dem Bericht des Zustellers dort "unbekannt" war. Die danach (am 20. November 2007) eingeholte Anfrage beim Zentralen Melderegister ergab unverändert nur die genannte Kontaktstelle (als Abgabestelle), eine andere Zustellanschrift wurde derart nicht bekannt. Daraufhin wurde der genannte Beschluss (vom 3. Oktober 2007) auf Grund der Verfügung vom 21. November 2007 dem Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof durch Hinterlegung im Akt VH 2007/01/0637 am 28. November 2007 gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m.
§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz rechtswirksam zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Verwaltungsgerichtshof am 25. Jänner 2008 gegen den Bescheid der belangten Behörde (vom 25. September 2007) eine Beschwerde ein; darin behauptete er (zur Einhaltung der Beschwerdefrist), der Beschluss über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (vom 3. Oktober 2007) sei am "14.12.2007" zugestellt worden, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben werde.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2008 wurde vorgehalten bzw. der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschluss über die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages bereits am 28. November 2007 rechtswirksam zugestellt und - nach Ausweis des Aktes VH 2007/01/0637 - die Beschwerde verspätet erhoben werde.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 (unter Punkt I.) brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, eine "rechtswirksame Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Verfahrenshilfe am 28.11.2007 kann nicht erfolgt sein, da an diesem Tag das Poststück weder dem Beschwerdeführer noch einem Bevollmächtigten übergeben wurde noch beim zuständigen Postamt hinterlegt und auch keine Hinterlegungsanzeige bei der Abgabestelle zurückgelassen wurde". Ein Mitarbeiter der Caritas (I) habe auf telefonischem Wege am 4. Dezember 2007 beim Verwaltungsgerichtshof erfahren, dass "ein Schriftstück nicht zustellbar war und dass nochmals Meldezettel und Vollmacht gefaxt werden sollten". Da der Beschluss (gemeint: über die Ablehnung der Verfahrenshilfe) am 14. Dezember 2007 an einen ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei, sei "an diesem Tag die Zustellung rechtswirksam erfolgt" und die Beschwerde rechtzeitig. Sollte doch die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Verfahrenshilfe am 28. November 2007 erfolgt sein, werde (unter Punkt II.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu wurde begründend vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die ihm zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Er habe nicht vorhersehen können, dass "auf Grund eines nicht mehr nachvollziehbaren Versehens eine Zustellung des ablehnenden Verfahrenshilfebescheides am 28.11.2007 erfolgen würde".
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, er habe nicht vorhersehen können, dass "auf Grund eines nicht mehr nachvollziehbaren Versehens" am 28. November 2007 eine Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages erfolgen würde.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. etwa den hg. Beschluss von 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, und die darin angegebene hg. Judikatur).
Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, dass ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat, und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/09/0042, und die darin angegebene Judikatur).
Da der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag eine Darlegung in diesem Sinne nicht enthält, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG ausgehen, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben werden konnte.
Hinsichtlich der zur hg. Zl. 2008/01/0073 protokollierten Beschwerde ist davon auszugehen, dass nach der oben wiedergegebenen Aktenlage (VH 2007/01/0637) der Beschluss über die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages dem Beschwerdeführer am 28. November 2007 durch Hinterlegung bei der Behörde (Verwaltungsgerichtshof) rechtswirksam zugestellt wurde. Mit dem im Schriftsatz von 25. Februar 2008 dargelegten Sachverhalt zeigt der Beschwerdeführer eine Unwirksamkeit dieser Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch nicht auf. Angesichts der erfolglosen Zustellversuche an der aktenkundigen und der durch Meldeauskunft ermittelten Adresse lagen die Voraussetzungen für die am 21. November 2007 verfügte Vorgangsweise nach § 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vor. Dass nach Vornahme dieser Zustellung - wobei ein derart zugestelltes Schriftstück mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt - der Beschwerdeführer sich (durch einen Vertreter der Caritas) um die Übermittlung des hinterlegten Schriftstückes bemühte und diesem Ersuchen (am 14. Dezember 2007) entsprochen wurde, bewirkte keine Änderung des Fristlaufes im Sinne des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG. Durch diese genannte Übermittlung des hinterlegten Schriftstückes, die keine Zustellung darstellte, wurde dem (in I aufhältigen) Beschwerdeführer erspart, den hinterlegten Beschluss (in Wien beim Verwaltungsgerichtshof) zu beheben; hätte der Beschwerdeführer den derart hinterlegten Beschluss selbst behoben, wäre dadurch eine Änderung des Fristlaufes im Sinne des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nicht bewirkt worden.
Daraus folgt, dass die schon am 28. November 2007 in Lauf gesetzte Frist des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG daher bereits am 9. Jänner 2008 ungenützt verstrichen war. Die am 25. Jänner 2008 und demnach verspätet eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2008
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