VwGH 2008/01/0060

VwGH2008/01/006020.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Dezember 2007, Zl. 232.286-2/2E-V/14/07, betreffend § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs2 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs2 Z2;
AsylG 2005 §12;
AsylG 2005 §13;
FrPolG 2005 §62 Abs1 idF 2005/I/157;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs2 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs2 Z2;
AsylG 2005 §12;
AsylG 2005 §13;
FrPolG 2005 §62 Abs1 idF 2005/I/157;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 18. September 2007 (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 18. September 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines aus dem Kosovo stammenden und zur albanischen Volksgruppe gehörenden (damaligen) Staatsangehörigen von Serbien, auf internationalen Schutz vom 30. August 2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst nach Darstellung des Ganges des ersten Asylverfahrens (der Beschwerdeführer hatte bereits am 28. Juni 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, welcher gemäß den §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen worden war) fest, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juli 2007 gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. In weiterer Folge sei über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 19. September 2007 ein Rückkehrverbot verhängt worden.

Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde zunächst auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 18. September 2007, in welcher das Bundesasylamt festgehalten hatte, dass keine familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich bestünden. Sein Aufenthalt in Österreich sei durch seine Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung eines Asylantrages sowie das wiederholte Ergreifen von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln begründet worden. Daher komme dem privaten Interesse des Beschwerdeführers im Rahmen einer Interessenabwägung ein geringerer Stellenwert zu als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführte verbesserte Beziehung zu seiner ehemaligen Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit sei auszuführen, dass mit dieser seit der Scheidung am 28. März 2006 weder ein gemeinsamer Haushalt noch von ihr eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge, sei nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, auf Grund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet "sozial bestens integriert" zu sein, sei ihm seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung entgegenzuhalten, vor deren Hintergrund objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers angebracht seien. In Summe überwögen daher die öffentlichen Interessen an der Ausweisung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Zu I.:

1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, er sei am 24. Februar 2004 auf Grund eines rechtskräftigen negativen Bescheides über seinen am 28. Juni 2002 eingebrachten (ersten) Asylantrag in den Kosovo abgeschoben worden, wo er eine österreichische Staatsangehörige kennen gelernt und geheiratet habe. Am 15. März 2004 sei dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung "Angehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen" ausgestellt worden, welche in der Folge auf eine Niederlassungsbewilligung "beschränkt" mit Gültigkeit bis zum 11. Februar 2008 umgestellt worden sei. Seither halte sich der Beschwerdeführer legal in Österreich auf. Am 13. September 2006 habe der Beschwerdeführer einen Befreiungsschein vom Arbeitsmarktservice Salzburg mit einer Gültigkeit bis zum 12. September 2011 erhalten. Vom 12. Juni 2007 bis 6. Juli 2007 habe sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall "StBG" (gemeint: StGB) und wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB in Untersuchungshaft und bis 22. August 2007 in Strafhaft befunden und sei noch am gleichen Tag in die Schubhaft überstellt worden. Dem Beschwerdeführer sei es daher in jüngerer Vergangenheit nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe durch die lange Zeit der Inhaftierung - insbesondere durch den Kostenersatz auf Grund der Schubhaft - erhebliche Kosten gehabt und daher Schulden in beträchtlicher Höhe. Der Beschwerdeführer sei momentan auf Arbeitssuche und zuversichtlich, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, verfüge aber momentan über beinahe keine finanziellen Mittel und erhalte auch keinerlei Unterstützungen.

Zu der im angefochtenen Bescheid bestätigten Ausweisung bringt der Beschwerdeführer vor, eine verpflichtende Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat würde einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. So sei die Integration des Beschwerdeführers in Österreich und der Umstand, dass er im Besitz eines Befreiungsscheines sei und daher auch nach wie vor die Möglichkeit habe, im Bundesgebiet einer "Verdienstmöglichkeit" nachzugehen, völlig unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer sei noch auf Arbeitssuche, jedoch sehr zuversichtlich in Kürze wieder ein Einkommen erwirtschaften zu können. Auch die Veränderung der Verdienstmöglichkeit sei ein Eingriff in sein Privatleben.

2. Zum behaupteten Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005:

2.1. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Ausweisung einwendet, dieser stünde das Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 entgegen, ist festzuhalten:

2.2. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

Diese Bestimmung sieht - im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 - ausdrücklich eine Bedachtnahme auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 342). Inhaltlich hat sich die Rechtslage in diesem Punkt aber nicht geändert, sodass gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in den hg. Erkenntnissen vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, sowie vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219, zu § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 dargestellten Rechtsgrundsätze verwiesen werden kann.

Auch nach der neuen Rechtslage des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. auch hiezu die zitierten hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2007 sowie vom 17. Dezember 2007 mit Verweis auf das bereits zum AsylG 2005 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 1150/07).

2.3. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Zu dem nach Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens geht die Behörde - von der Beschwerde unbestritten -

davon aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Scheidung von seiner ehemaligen Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit mit dieser weder im gemeinsamen Haushalt lebe noch eine finanzielle Abhängigkeit von ihr bestehe und darüber hinaus familiäre Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht zu erkennen seien. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher insoweit nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben und die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Integration verweist die belangte Behörde in ihrer Interessenabwägung zutreffend auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, nach welcher objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers angebracht seien. Die Beschwerde zerstreut diese Bedenken der belangten Behörde nicht, sondern bringt vielmehr vor, der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser strafgerichtlichen Verurteilung vom 12. Juni 2007 bis 22. August 2007 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft gewesen. Die von der Beschwerde als Integrationsmerkmal vorgebrachte Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers wird dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen nach Schulden in beträchtlicher Höhe aufweist, über keine finanziellen Mittel verfügt und auch keinerlei Unterstützungen erhält sowie derzeit lediglich auf Arbeitssuche ist. Weiters ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0467, sowie vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0388) und zuletzt auch auf das bestehende öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, mwN) hinzuweisen (vgl. zum "legitimate public interest in effective immigration control" jüngst das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8. April 2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

2.4. Daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen geboten und daher zulässig sei, keinen Bedenken.

3. Zum behaupteten Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005:

3.1. Im Hinblick auf das unter 1. angeführte Beschwerdevorbringen bleibt zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Niederlassungsbewilligung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegensteht:

3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf den Aufenthaltstitel einer "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG). Diese Niederlassungsbewilligung (gültig bis zum 11. Februar 2008) war für die belangte Behörde auch aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden "FIS Speicherauszug" vom 29. August 2007 erkennbar. Sie würde ein "nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht" gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 darstellen und somit einer Ausweisung entgegenstehen.

3.3. Gegen den Beschwerdeführer wurde jedoch - nach den von ihm nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 19. September 2007 ein Rückkehrverbot verhängt.

Gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 (FPG), kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG 2005 gilt.

Das Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer (im Regelfall: im Asylverfahren gesetzten) Ausweisung stellt nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/21/0328). Nach dem zweiten Satz des § 62 FPG gilt das Rückkehrverbot als Entzug "des Aufenthaltsrechts". Diese Bestimmung differenziert ihrem Wortlaut nach nicht zwischen den auf das AsylG 2005 oder auf andere gesetzliche Regelungen gestützten Aufenthaltsrechten. Die Erlassung eines Rückkehrverbots führt somit zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts und es verbleibt dem davon betroffenen Asylwerber - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 (vgl. idS auch RV 952 BlgNR XXII. GP, 100, wo es heißt:

"Rechtsfolge ist der Entzug des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers; eine Abschiebung ist aber trotzdem für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber jedenfalls faktischer Abschiebeschutz (§ 13 AsylG 2005) zusteht"; vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 379, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 113, Rz. 250). Nach dieser Rechtslage wäre daher bei einem aufrechten Rückkehrverbot davon auszugehen, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 entgegenstünde.

3.4. Jedoch erhob der Beschwerdeführer gegen das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 19. September 2007 erlassene Rückkehrverbot die zur hg. Zl. 2007/18/0782 protokollierte Beschwerde. Mit hg. Beschluss vom 22. Oktober 2007, Zl. AW 2007/18/0497, wurde dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anhängig, sodass der zitierte hg. Beschluss bewirkte, dass die unter 3.3. dargestellte rechtsgestaltende Wirkung des Rückkehrverbotes vorerst nicht eingetreten ist (vgl. auch die bei Mayer, B-VG4 (2007), 813, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und idS den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, mit weiteren Nachweisen).

3.5. Da die belangte Behörde die unter 3.2. bis 3.4. angeführte Rechtslage samt den dazugehörigen Sachverhaltselementen bei der Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung nicht berücksichtigte, war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - im Übrigen - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde insoweit abzulehnen.

Wien, am 20. Juni 2008

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