VwGH 2007/21/0505

VwGH2007/21/050518.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Oktober 2007, Zl. St 268/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im November 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundsgebiet ein und stellte am 16. November 2000 einen (ersten) Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Mai 2001 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Deutschland zuständig sei; der Beschwerdeführer wurde aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob er verspätet Berufung, die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juli 2001 zurückgewiesen wurde.

Am 18. November 2002 stellte der Beschwerdeführer, nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet, einen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 leg. cit. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Dagegen erhob er - wiederum verspätet - Berufung, die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 2007 zurückgewiesen wurde. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0809, abgelehnt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2007 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet habe, jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit rund fünf Jahren in Österreich auf. Er spreche hervorragend Deutsch, sei strafgerichtlich bislang nicht in Erscheinung getreten, habe im Juli 2007 ein Gastgewerbe angemeldet und am 7. September 2007 eine Pizzeria eröffnet. In Österreich lebten seit mehr als zehn Jahren zwei Onkel, weiters zwei Cousins und eine Cousine des Beschwerdeführers. Ihm sei daher "eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen". Deren Gewicht werde jedoch dadurch maßgeblich gemindert, dass sein Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe, berechtigt und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens illegal gewesen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer jedenfalls nach der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Zl. 2007/01/0809 auch bewusst gewesen. Dazu komme, dass in seinem Heimatland nach wie vor seine Eltern sowie Brüder und Schwestern aufhältig seien, sodass sein Vorbringen nicht zutreffe, dass er in der Türkei keine Bindungen hätte.

Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat nämlich von eminentem Interesse. Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung sei somit erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund könne auch von dem der Behörde eingeräumten Ermessen gemäß § 53 Abs. 1 FPG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden, zumal auch dem Akteninhalt keine besonderen Umstände entnommen werden könnten, die zu seinen Gunsten sprächen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2007, B 2231/07-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die eingangs erwähnten Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet sind. Der Beschwerde sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - vorläge. Dafür gibt es nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er halte sich seit November 2002 in Österreich auf und führe nunmehr auf Grund eines ihm ausgestellten Gewerbescheines eine Pizzeria. Er habe sich in Österreich vollständig integriert, sei unbescholten, beherrsche die deutsche Sprache perfekt und verfüge über Wohnsitz und Vermögen. Sein gesamtes soziales Umfeld, sein kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt, liege somit in Österreich, wo er außerdem die erwähnten Angehörigen habe. Zu seinem Heimatstaat bestünden demgegenüber keine nennenswerten Bindungen.

Mit dieser Vorbringen vermag der Beschwerdeführer, der sich unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der spätestens ab der bereits im Dezember 2003 ausgesprochenen Abweisung seines zweiten Asylantrages nicht mehr darauf vertrauen durfte, ein dauerndes Aufenthaltsrecht für Österreich zu erlangen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (vgl. dazu ausführlich die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zlen. 2007/21/0477 bis 0479, sowie Zl. 2008/21/0154).

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 15. November 2007 einen dritten Asylantrag gestellt. Daraus und aus der weiteren Entwicklung des Asylverfahrens ist für ihn aber nichts gewonnen, weil im vorliegenden Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 18. Dezember 2008

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