Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und ist am 11. Juni 2002 nach Österreich eingereist. Sein noch am Tag der Einreise gestellter Asylantrag wurde erstinstanzlich mit Bescheid vom 2. Juli 2002, bestätigt mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 2007, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 8 Asylgesetz 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2007, Zl. 2007/01/1099, ab.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 14. November 2007 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer daraufhin gemäß den §§ 31 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich seit 29. August 2007, dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens, rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil ihm weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. In Anbetracht des rund fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich, des Vorliegens eines Wohnsitzes und einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Absolvierung von Deutsch-Kursen bedeute die Ausweisung einen nicht unerheblichen Eingriff in sein Privatleben. Dieser sei jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Auch lebten im Heimatstaat noch seine Mutter und sein Vater.
Die aus dem illegalen Verbleib in Österreich nach Beendigung des Asylverfahrens folgende Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die öffentliche Ordnung würde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Im Verhältnis zu diesen hohen öffentlichen Interessen an der Erlassung der Ausweisung, die den Zustand herstellen sollte, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte, seien seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich - auch angesichts der Dauer seines bisherigen Aufenthalts - noch nicht ausreichend ausgeprägt. Soweit der Beschwerdeführer mit der ungünstigen Lage in seinem Heimatland argumentiere, sei dem zu entgegnen, dass mit der vorliegenden Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen hätte oder dass er allenfalls abgeschoben werde.
Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers begründen könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2007, B 2232/07-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde räumt ein, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Dafür bestehen nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich. Er sei hier vollständig integriert, sei unbescholten, habe die deutsche Sprache erlernt und verfüge über Wohnsitz und Vermögen. Zudem sei er legal unselbständig beschäftigt. Sein gesamtes soziales Umfeld sowie sein sozialer und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt liege daher in Österreich.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstößt ein Fremder, der trotz negativen Abschlusses seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich verbleibt. Dem ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüberzustellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der bloß auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruht hat (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2007/21/0477 bis 0479, mwN).
Fallbezogen durfte der Beschwerdeführer spätestens ab der - bereits im Juli 2002 ergangenen - erstinstanzlich negativen Entscheidung über seinen Asylantrag nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht für Österreich zu erlangen. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte sind somit unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Auch lässt sich aus dem Fehlen strafgerichtlicher Verurteilungen für den Beschwerdeführer nichts Entscheidendes gewinnen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, eine Ausweisung hätte "zielstaatsbezogen" zu erfolgen gehabt, ist dem zu entgegnen, dass diese Ansicht im Gesetz keine Grundlage findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0154).
Nach dem Gesagten erweist sich die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung daher insgesamt nicht als rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. Dezember 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)