VwGH 2007/21/0220

VwGH2007/21/022022.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des DT, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 16. Jänner 2007, Zl. VP-FPG-96/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, ein auf §§ 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei 1976 in Österreich geboren worden, habe sich jedoch fortan (mit Ausnahme einer dreimonatigen Unterbrechung) bis zu seinem 13. Lebensjahr im damaligen Jugoslawien aufgehalten. Er lebe seit 1. September 1989 - abgesehen von der Zeit der Ableistung des Militärdienstes in seinem Heimatland von 24. September 1997 bis 27. Juli 1998 - wieder in Österreich.

Der Beschwerdeführer sei wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

1. Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. Jänner 1997 wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen;

2. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. September 1998 wegen §§ 127, 129 Z 1, 130, 135 Abs. 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei die ursprünglich mit diesem Urteil gewährte Strafnachsicht hinsichtlich des Teiles von neun Monaten letztlich mit dem später ergangenen Urteil vom 14. März 2002 widerrufen worden sei;

3. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 1999 wegen § 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

4. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2002 wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 und 148a Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten;

5. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Mai 2005 wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Der letztgenannten Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit weiteren Tätern Kreditkartenunternehmungen bei Zahlungsvorgängen, die über Kreditkartenterminals eines Cafes abgewickelt worden seien, über die Zahlungswilligkeit der Kreditkartenbesitzer getäuscht habe. Er habe zum Schein die Anmietung eines Lokales und die Einrichtung eines Kreditkartenterminals veranlasst. Mit Hilfe von widerrechtlich erlangten tatsächlich existenten Kreditkartendaten habe er Zahlungsvorgänge manipuliert, um sich derart durch wiederkehrende Tatbegehungen fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. So habe er bei drei Kreditkartenunternehmen durch 80 manipulierte Zahlungsvorgänge einen Gesamtschaden von EUR 35.260,-- verursacht. Bei der Strafbemessung habe das Strafgericht die einschlägigen früheren Verurteilungen, den raschen Rückfall und die zahlreichen mit Raffinesse erfolgten Tatausführungen als erschwerend gewertet. Es sei auch als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer das Tatbild des gewerbsmäßigen Betruges unter Anwendung manipulierter Datenverarbeitung als Teil einer organisierten Tätergruppe verwirklicht habe.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, es sei die Annahme gerechtfertigt, dass "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde", der Beschwerdeführer könnte neuerlich straffällig werden. Es sei daher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen. Dabei wurden das - oben dargestellte - Fehlverhalten sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Es liege bei Vermögensdelikten "in der Natur der Sache, dass die Gefahr besteht, dass diese wiederholt und - wie konkret auch erwiesen - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen begangen" würden. Jene Delikte, wie sie auch vom Beschwerdeführer begangen worden seien, stellten eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, er halte sich seit 1989 in Österreich auf. Es lebten hier seine Eltern und seine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin sei. Die Lebensgemeinschaft bestehe seit dem Jahr 2003, allerdings sei die aus diesen Bindungen ableitbare Integration angesichts der wiederholten und qualifizierten Begehung von Straftaten gegen fremdes Vermögen erheblich und merklich gemindert. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 "ausdrücklich darauf hingewiesen" und damals von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen worden sei (Gemeint ist offenbar die nach der Aktenlage von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung an den Beschwerdeführer gerichtete Mitteilung vom 3. Dezember 2002, womit ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass zu dieser Zeit von der Weiterführung des damals eingeleitenden Aufenthaltsverbotsverfahrens abgesehen werde, er aber im Falle weiteren Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe). Weiters sei signifikant, dass der Beschwerdeführer bereits früher fünfmal einschlägig rechtskräftig verurteilt worden sei und das Haftende nur wenige Monate vor neuerlicher Straffälligkeit gelegen sei. Somit wöge die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes deutlich schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Auch das der Behörde eingeräumte Ermessen habe nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geübt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG gestützt. Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ausgehend von den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG in mehrfacher Weise unzweifelhaft erfüllt.

Die Beschwerde tritt allerdings der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht entgegen, sie hätte bei ihrer Beurteilung das in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Gefährdungsmaß heranzuziehen gehabt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der ihm - nach den vorgelegten Verwaltungsakten unstrittig am 2. April 1997 nach § 6 Abs. 1 Z 1 Fremdengesetz 1992 - erteilte unbefristete gewöhnliche Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 Z 3 lit. C Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab deren Inkrafttreten (1. Jänner 2006) als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter galt.

Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer auch darin beizupflichten, dass ihm die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG zukommt.

Die von ihm ins Treffen geführte Beschränkung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen langfristig Aufenthaltsberechtigte in Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie wird - was der Beschwerdeführer auch einräumt - im innerstaatlichen Recht durch § 56 FPG umgesetzt.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde aber weder eine Beurteilung nach den dort festgelegten Kriterien vorgenommen noch der für diese Beurteilung maßgebliche Sachverhalt festgestellt.

§ 56 FPG (samt Überschrift) lautet :

"Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder mit 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger'

§ 56. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger' verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs. 4 und 5 gilt."

Nach § 61 Z 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre. Im Wege dieser Bestimmung gelten die Bedingungen des § 56 Abs. 1 FPG daher nicht nur für Ausweisungen, sondern auch für Aufenthaltsverbote gegen langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603, mwH).

Im Abs. 2 des § 56 FPG nennt das Gesetz - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen - Beispielsfälle, bei deren Verwirklichung die im Abs. 1 genannte Gefährdungsprognose ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") indiziert ist. Bei dieser Prognosebeurteilung kommt es wie bei der - in Relation zu § 56 Abs. 1 FPG ein geringeres Maß verlangenden - Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen") und der - im Verhältnis zu § 56 Abs. 1 FPG ein höheres Maß fordernden - Gefährdungsprognose nach den ersten beiden Sätzen des § 86 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") und wie schließlich bei der noch weiter gesteigerten Gefährdungsprognose nach dem 5. Satz des § 86 Abs. 1 FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich aber immer auf das zugrundeliegende Verhalten an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu ebenfalls das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, mwN).

Im vorliegenden Fall wäre zunächst zu beachten, dass § 56 FPG nach seinem Wortlaut auf den Beschwerdeführer nur dann Anwendung fände, wenn er über den unbefristeten Aufenthaltstitel bereits "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" verfügt hätte, also zum Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2008/21/0603, mwN). Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass es sich beim zeitlich am weitesten zurückliegenden Ereignis, auf das das gegenständliche Aufenthaltsverbot (auch) gestützt wurde, um die im Jahr 1998 erfolgte Verurteilung handelt. Da dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage erstmals bereits am 14. Mai 1992 ein unbefristeter Wiedereinreisesichtvermerk (gemäß § 24 Abs. 1 lit. a des am 31. Dezember 1992 außer Kraft getretenen Passgesetzes 1969; auch ein solcher gälte nach § 11 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 Z 4 lit. D NAG-DV als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter) erteilt worden war, und er seitdem auch weiterhin zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, ist § 56 FPG jedenfalls auf den Beschwerdeführer uneingeschränkt anwendbar.

Die belangte Behörde hätte somit die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht anhand des im § 60 FPG, sondern im § 56 FPG festgesetzten Gefährdungsmaßstabes prüfen müssen. Dass dies unterblieb, führt im gegenständlichen Fall allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Fallbezogen ist nämlich auch die Gefährdungsprognose nach § 56 Abs. 1 FPG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen eines Verbrechens und andererseits wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, und zwar zuletzt zu einer solchen von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Es ist somit im vorliegenden Fall der Tatbestand der Z 1 einerseits und auch jener der Z 2 andererseits des § 56 Abs. 2 FPG erfüllt. Sowohl von daher als auch angesichts des der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, in gravierender Weise in die Integrität fremden Eigentums eingreifenden strafbaren Verhaltens unterliegt es keinem Zweifel, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer meint, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend, um eine solche Gefährdungsprognose treffen zu können. Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Die belangte Behörde stellte das der Verurteilung vom 17. Mai 2005 zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers für eine Beurteilung des Vorliegens der hier maßgeblichen Gefährdung in ausreichendem Maß fest. Bei der Prognoseentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge immer wieder rückfällig wurde, wobei die zur letzten Verurteilung führenden Tathandlungen schon kurz nach Entlassung aus einer vorangegangenen Strafhaft aufgenommen wurden. Auch ist das bei der Tatbegehung an den Tag gelegte, vom Strafgericht als "raffiniert" bezeichnete planmäßige Vorgehen und die arbeitsteilige Weise in die Überlegungen miteinbeziehen. Auch aus diesen Gegebenheiten ergibt sich ein hohes Maß der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung. Die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels ist sohin in keiner Weise erkennbar.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 FPG (idF vor der Novelle BGBl I Nr. 29/2009) jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu vor, er weise eine massive Verbundenheit mit dem Bundesgebiet auf, die darin bestehe, dass er seinen Schul- und Lehrabschluss in Österreich gemacht habe und hier in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe. Er habe zu seinem Heimatland keine familiären oder sozialen Bindungen mehr. Er beherrsche die deutsche Sprache besser als jene seines Herkunftslandes.

Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auf all diese Umstände bereits ausreichend Bedacht genommen. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art, das der Beschwerdeführer durch die gewerbsmäßigen und wiederholten Tatbegehungen, die zuletzt planmäßig und "mit Raffinesse" erfolgten, massiv beeinträchtigt hat, gegenüber. Der Beschwerdeführer ließ sich weder durch bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilungen noch durch die Androhung fremdenpolizeilicher Konsequenzen davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 13. Lebensjahr in seinem Heimatland gelebt hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, er wäre dort zur Gänze entwurzelt. Eine Trennung von seinen Familienangehörigen und seiner Lebensgefährtin sowie die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Davon ausgehend ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde dem Interesse des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen hat als den genannten gegenläufigen öffentlichen Interessen. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 FPG für zulässig angesehen hat.

Letztlich zeigt der Beschwerdeführer aber auch keinen Grund auf, wonach es geboten gewesen wäre, im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - wie hier - wegen einer in § 55 Abs. 3 FPG genannten strafbaren Handlung wäre zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0442).

Der Beschwerdeführer richtet sich auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes und erachtet diese im Hinblick auf seine familiären und privaten Bindungen als rechtswidrig. Damit legt er aber keine Umstände dar, aus denen sich ergeben würde, dass vorhergesehen werden könnte, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung werde nach einer konkret festlegbaren Zeit weggefallen sein, zumal ihn selbst die (unverändert bestehenden) familiären und privaten Bindungen von der Begehung der hier in Rede stehenden Straftaten nicht abhalten konnten. Weshalb aber sonst im Hinblick auf diese Bindungen bloß ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dafür auch keine Umstände zu erkennen.

Da nach dem Gesagten im Ergebnis die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Oktober 2009

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