VwGH 2007/21/0206

VwGH2007/21/020628.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. November 2006, Zl. 2 F 642-2006, betreffend Rückkehrverbot, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen "der Republik Serbien und Montenegro" gemäß den §§ 62, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Juli 2005 bis 21. September 2005 im Bezirk L 30 Einbruchsdiebstähle in Kraftfahrzeuge (vorwiegend in auf Parkplätzen abgestellte Pkws) und in zwei Fällen auch in Firmengebäude (Tankstelle, Baucontainer und Imbissstube) verübt und dadurch einen Gesamtschaden von mindestens EUR 11.577,52 verursacht habe. Er habe diese Einbrüche in der Absicht durchgeführt, sich durch die wiederholte Begehung ein wiederkehrendes Einkommen zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sei deswegen mit Urteil vom 10. August 2006 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, aus der er in der Folge bedingt entlassen worden sei.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.

Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben am 11. November 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei ledig und es lebten im Bundesgebiet seine Schwester und sein Schwager. Er gehe keinem Beruf nach. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen das Rückkehrverbot - gegen ihn als Asylwerber - dringend geboten und weiters unter Abwägung aller Tatsachen auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG sei. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Umstände aufzeigen können, die für eine Ermessensübung zu seinen Gunsten sprechen könnten. Im Übrigen falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sieben Vorstrafen in Deutschland aufweise, wobei es sich hauptsächlich um Eigentumsdelikte gehandelt habe. So sei er mit Urteil vom 3. April 1997 durch das Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls "im erschwerten Fall" in drei Fällen zu einer bedingten Freiheitsstrafe und mit Urteil desselben Gerichts vom 5. August 2000 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und schweren Bandendiebstahls sowie versuchten schweren Diebstahls zu vier Jahren verurteilt worden und es sei gegen ihn in Deutschland auch ein Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).

Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14.

Wie im Fall eines Aufenthaltsverbotes ist auch bei der Erstellung der für jedes Rückkehrverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Rückkehrverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Rückkehrverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im Blick auf die vorliegende Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht wurde. Der Gerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Gefährlichkeitsprognose nach § 62 Abs. 1 FPG. An dieser Beurteilung vermag die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe am 9. Oktober 2006 nichts zu ändern, ist doch der bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum noch viel zu kurz, um aus einem allfälligen seitherigen Wohlverhalten auf einen Wegfall der Gründe für das Rückkehrverbot schließen zu können.

In erster Linie weist die Beschwerde darauf hin, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht vernommen habe und dieser darlegen hätte können, dass er mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern zusammenlebe, die am 7. November 2006 in das Bundesgebiet eingereist seien und ebenfalls um Asyl angesucht hätten.

Dieser Mängelrüge ist vorerst zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren ein Recht des Fremden, von der Berufungsbehörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0334). Es wäre ihm aber freigestanden, ein entsprechendes Vorbringen im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Beschwerde behauptet nicht, dass solches geschehen wäre, wogegen auch der angegebene Zeitpunkt der Einreise der Familienangehörigen in das Bundesgebiet am 7. November 2006 spricht.

Aber selbst ausgehend von den diesbezüglichen Behauptungen würde sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erweisen. Angesichts der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers, die er sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich verübt hat, müsste er im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen eine Trennung von seiner Familie in Kauf nehmen, wie sie jedenfalls seit seiner Einreise in Österreich am 11. November 2004 bis zum behaupteten Nachkommen seiner Familie am 7. November 2006 bestanden hat. Im Blick auf die Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland dürfte auch schon vor der Einreise in Österreich ein Familienleben im Sinn eines gemeinsamen Zusammenwohnens nicht bestanden haben. Die belangte Behörde durfte somit das Rückkehrverbot sowohl als dringend geboten als auch als zulässig nach den §§ 66 iVm 62 Abs. 3 FPG werten.

Auch der Hinweis auf die Ermessensübung führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Ermessensübung zu Gunsten des Fremden stünde nämlich mit dem Gesetz nicht im Einklang, wenn die Verurteilung eine Aufenthaltsverfestigung nach § 55 Abs. 3 FPG hindert. Es besteht kein Grund, diese Beurteilung für Aufenthaltsverbote (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0254) nicht auch bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes anzuwenden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2007

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