VwGH 2007/21/0086

VwGH2007/21/008617.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des N, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. August 2006, Zl. Fr 2483/02, betreffend Aufhebung eines Rückkehrverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §65;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §65;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, das gegen ihn bestehende befristete Rückkehrverbot aufzuheben, gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.

Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, was gemäß § 65 Abs. 2 FPG dazu führte, dass damit das Rückkehrverbot außer Kraft getreten ist.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes machte der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung geltend und begründete dies damit, dass durch das Rückkehrverbot sein rechtmäßiger Aufenthalt unterbrochen worden sei. Dies habe im Falle eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nachteilige Auswirkungen. Im Übrigen bestehe ein Recht auf Feststellung, dass ein Bescheid rechtswidrig war.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren keine Befugnis zu, die Rechtswidrigkeit eines Bescheides festzustellen, weil im Rahmen einer diesbezüglichen Sachentscheidung das Gesetz nur die Möglichkeit bietet, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG).

Mit seinen weiteren Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Wirkungen der Aufhebung eines Rückkehrverbotes gemäß § 65 Abs. 1 FPG. Nach dieser Bestimmung ist ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot auf Antrag aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Die nach § 65 Abs. 1 FPG vorgenommene Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wirkt nicht "ex tunc", sondern "ex nunc". Durch die solcherart vorgenommene Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes werden diese nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Erlassung des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand beseitigt, womit dessen Geltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht berührt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0383). Somit könnte im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine rückwirkende Aufhebung des Rückkehrverbotes erfolgen, was zur Folge hat, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten nachteiligen Folgen selbst durch eine Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beseitigt werden könnten.

Der Beschwerdeführer könnte daher im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihm mittlerweile zukommt, weshalb sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde weggefallen ist.

In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.

Da weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers ohne unverhältnismäßigen Aufwand als zutreffend oder unzutreffend beurteilt werden kann, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Aufwandersatz nicht stattfindet (§ 58 Abs. 2 VwGG).

Wien, am 17. Juli 2008

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