Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210084.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals Mitte Juni 1991 in das Bundesgebiet ein. Der danach (unter der Identität F. O., geboren am 7. Juli 1958) gestellte Asylantrag wurde im Mai 1992 rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der österreichischen Botschaft in Lagos (unter der Identität H. A., geboren am 1. Oktober 1949) ein Touristenvisum mit Gültigkeit vom 1. August 1992 bis 14. Oktober 1992 erteilt. Der dann am 15. Oktober 1993 in Österreich gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studium" wurde im Instanzenzug abgewiesen; eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.
Am 12. Februar 1994 hatte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet; der Ehe entstammen drei (am 20. Juni 1994, am 24. Juli 1995 und am 21. Dezember 2004 geborene) Kinder, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind. Im Hinblick auf diese Ehe wurden dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel - zuletzt gültig bis 15. Jänner 2006 - erteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Februar 1999 wegen des versuchten Vergehens nach § 15 StGB; § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt nachgesehen) verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 6. August 1998 in Wien eine große Menge Suchtgift (zumindest 200 Gramm Kokain) mit Weiterveräußerungsvorsatz zu erwerben versucht habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer von dem Vorwurf freigesprochen, in Traiskirchen in der Zeit von Anfang April bis Anfang Oktober 2001 Suchgift in einer großen Menge (156 Gramm Heroin) durch gewinnbringende Veräußerung in Verkehr gesetzt zu haben.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer dann aber wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG (gewerbsmäßiges In-Verkehr-Setzen einer großen Menge Suchtgift) und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z 1 SMG (Überlassen von Suchtgift an einen Minderjährigen) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, der Beschwerdeführer habe in Baden und in anderen Orten im Zeitraum Ende April 2003 bis (zu seiner Verhaftung am) 9. November 2004 in vielfachen Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (300 Gramm Kokain) an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, im Zeitraum Juli 2003 bis 21. Juli 2004 einem am 21. Juli 1986 geborenen Minderjährigen wiederholt den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht zu haben.
Im Hinblick auf diese Verurteilungen erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 10. August 2005 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Mai 2006 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde.
In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde den eingangs wiedergegebenen (unstrittigen) Sachverhalt zugrunde und führte zu der zuletzt erwähnten Verurteilung ergänzend aus, das Strafgericht habe in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen keiner Beschäftigung nachgegangen und er habe eine monatliche Notstandshilfeunterstützung von EUR 700,-- bezogen. Er sei zuletzt in Wien 11 an einer näher angeführten Adresse wohnhaft gewesen. Er sei für drei Kinder sorgepflichtig; seine Ehefrau beziehe ein eigenes Einkommen. Ende April 2003 habe der Beschwerdeführer neuerlich beschlossen, sich ein zusätzliches Einkommen durch Suchtgifthandel im großen Umfang zu verschaffen. Er habe daraufhin in südlich von Wien gelegenen Orten, aber auch in Wien, insgesamt 300 Gramm Kokain gewinnbringend veräußert. Die Verkäufe seien jeweils so abgewickelt worden, dass die Abnehmer mittels Mobiltelefons die Bestellung getätigt und dann das Suchtgift abgeholt hätten. Dadurch habe der Beschwerdeführer überdies einem Minderjährigen den Gebrauch von Kokain ermöglicht. Der Beschwerdeführer habe zwar - so habe das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung noch ausgeführt - "das Strafübel der Haft" durch die Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe aus der ersten Verurteilung "nachhaltig" kennen gelernt, was ihn aber trotzdem nicht "von massiver neuerlicher Kriminalität" abgehalten habe. Die Voraussetzungen für eine (teil)bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe lägen somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer sei - so stellte die belangte Behörde noch fest - zwischen 23. August 2001 und 26. Februar 2004 insgesamt neunmal wegen Übertretungen nach dem Führerscheingesetz bestraft worden, und zwar jeweils wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung. Darüber hinaus seien in diesem Zeitraum noch weitere sechzehn rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers, vor allem wegen Übertretung von kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, erfolgt.
In der unter Zitierung der maßgeblichen Vorschriften vorgenommenen rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Österreicherin sei hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes § 86 FPG maßgeblich. Der Beschwerdeführer sei zweimal massiv mit dem Suchtmittelgesetz "in Konflikt geraten". Suchtgifthandel sei aber eine besonders gefährliche Kriminalitätsform, die in hohem Maße sozialschädlich und geeignet sei, eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß herbeizuführen, wobei vor allem Jugendliche als besonders schutzbedürftige Personen überdurchschnittlich gefährdet seien. Zweifellos werde durch die Begehung der vom Beschwerdeführer verübten Suchtgiftdelikte im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung bewirkt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
In den weiteren Ausführungen betonte die belangte Behörde das große öffentliche Interesse an der Unterbindung von Suchtgiftdelikten, insbesondere des Suchtgifthandels, und die damit verbundene besonders große Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen habe der Beschwerdeführer bereits deutlich unter Beweis gestellt, weil ihn selbst die Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe von einer neuerlichen, massiveren Tatwiederholung nicht abgehalten habe. Noch dazu sei er unbeeindruckt von dem Freispruch bereits drei Monate später wieder "mit dem Suchtgifthandel aktiv" geworden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ausschließlich die Verschaffung einer zusätzlichen Einnahmequelle beabsichtigt und aus reinem Gewinnstreben gehandelt, ohne sich um die schädlichen Auswirkungen der verkauften Substanzen auf die Gesundheit der Abnehmer zu kümmern. Das zeige sehr deutlich die Skrupellosigkeit seines Verhaltens und seine rein auf den Eigennutzen bedachte Einstellung. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer insgesamt dreiundzwanzig Mal wegen grober Verstöße gegen das Kraftfahrrecht und gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden sei. Auch daraus lasse sich die Neigung des Beschwerdeführers erkennen, (österreichische) Rechtsvorschriften zu missachten.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigte die belangte Behörde seinen Aufenthalt in Österreich seit 1991 und die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen. Die belangte Behörde betonte in diesem Zusammenhang (unter Bezugnahme auf den Inhalt des Strafurteiles) aber, dass der damals in Wien 11 wohnhafte Beschwerdeführer in der Zeit vor der letzten Verurteilung mit seiner Ehefrau und den Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt in Traiskirchen gelebt und dass er zuletzt nur Notstandshilfe bezogen habe. Mit dem Aufenthaltsverbot sei zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Angesichts der den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden schwerwiegenden Straftaten und im Hinblick auf das für die Verwaltungsstrafen maßgebliche Verhalten des Beschwerdeführers sei das Aufenthaltsverbot jedoch zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Die Trennung von der Familie müsse im öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in Kauf genommen werden. Dieses öffentliche Interesse sei "bei allem Verständnis" bei weitem höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die gleichen Überlegungen würden auch für die Beurteilung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens gelten.
Aufenthaltsverfestigungstatbestände (§ 61 Z 2 iVm §§ 55, 56 FPG und § 61 Z 3 und 4 FPG) stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall - so führte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auch noch aus - nicht entgegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" (gerechnet bis 6. August 1998) erst sieben Jahre gedauert habe und der Beschwerdeführer zuletzt zu einer mehr als zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 1068/06-13, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Über die sodann ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde nach der Übergangsvorschrift des § 125 Abs. 1 FPG zu Recht die Bestimmungen des genannten Gesetzes angewendet hat.
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474).
Nach dem - hier in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die erste, zweite und die letzte Alternative dieses Tatbestandes sind im gegenständlichen Fall ausgehend von den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten, zweimal wegen Suchtgifthandels erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen zu einer teilbedingten und zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt davon ausgegangen, diese stelle - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Angesichts dessen sei es nicht rechtswidrig, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG anzunehmen (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2007/21/0474, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0243, mit weiteren Nachweisen).
Davon ausgehend und unter Einbeziehung der festgestellten Tatumstände hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall völlig zutreffend angenommen, das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle im Sinne des § 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das wird in der Beschwerde nur mit der Behauptung eines "mittlerweile mehr als 8- jährigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers" in Frage gestellt, was angesichts der Beendigung der letzten Straftat Anfang November 2004 und des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides Anfang Mai 2006 nicht nachvollziehbar ist. Zu Recht verweist die Beschwerde zwar darauf, dass es auf die Wiederholungsgefahr und auf eine Prognose für das zukünftige Verhalten ankommt. Sie lässt aber völlig unberücksichtigt, dass eine derartige Gefahr - wie erwähnt - nicht nur generell bei Delikten wie Suchtgifthandel unterstellt wird, sondern dass sich deren Vorliegen im gegenständlichen Fall durch die Tatwiederholung des Beschwerdeführers bereits eindrucksvoll bestätigt hat.
Gemäß 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Ausweisung darf nach § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote.
Entgegen der Beschwerdemeinung ist auch die Beurteilung der belangten Behörde unter den erwähnten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. So hat die belangte Behörde ohnehin auf den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, aber auch auf die Beziehungen zu seiner Familie (Ehefrau und drei minderjährige Kinder) ausreichend Bedacht genommen (vgl. angefochtener Bescheid Seite 12 unten und Seite 13 Mitte). Die gegenteilige Beschwerdebehauptung erweist sich als aktenwidrig. Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie den daraus abzuleitenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner beschriebenen Delinquenz kein höheres Gewicht beigemessen hat als dem entgegenstehenden, besonders großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung des Suchtgifthandels (vgl. dazu unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0033). Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch den - unbeeindruckt von der ersten Verurteilung und vom Vollzug des unbedingt verhängten Strafteiles und auch ungeachtet des erst kurz davor wegen eines ähnlichen Tatverdachtes geführten, mit Freispruch geendeten Gerichtsverfahrens erfolgten - einschlägigen, in Dauer und Intensität gesteigerten Rückfall in den Vordergrund gerückt. Zutreffend hat sie überdies bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers auch dessen gewinnsüchtige Motive und die Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Gesundheitszustand eines Minderjährigen sowie die gravierende und in offenbar unbelehrbarer Weise erfolgte Missachtung maßgeblicher verwaltungsbehördlicher Vorschriften betreffend die Verkehrssicherheit einbezogen. All diese fallbezogen relevanten Umstände lässt das Vorbringen in der Beschwerde, das sich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur in allgemeiner Weise mit den bei der Interessenabwägung im Sinne des § 66 FPG maßgeblichen Kriterien befasst, völlig außer Acht. Mit diesen Beschwerdeausführungen wird daher weder eine unrichtige Abwägung im Sinne der genannten Bestimmung noch eine insoweit mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Das gelingt auch nicht mit dem Hinweis, der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen Kindern sei eine Übersiedlung nach Nigeria nicht zumutbar. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, haben der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nämlich eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Nigeria kommt es daher bei der vorliegenden Konstellation nicht an. Im Übrigen tritt die Beschwerde, die bloß ganz allgemein ein "aufrechtes, intaktes Ehe- und Familienleben" des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen behauptet, der gegenteiligen Feststellung der belangten Behörde, dass zuletzt (vor der Verhaftung des Beschwerdeführers im November 2004) kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, nicht argumentativ entgegen.
Schließlich ist noch anzumerken, dass - entgegen den Beschwerdeausführungen - eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers angesichts der Verurteilung nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 55 und 56 FPG mit dem Gesetz nicht im Einklang gestanden wäre (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zlen. 2008/21/0378, 0387).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. Juli 2008
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