Normen
AVG §18 Abs5;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
AVG §19 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs5;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
AVG §19 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Ladungsbescheid vom 2. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, im Zuge des Verfahrens über seinen am 16. März 2007 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde (Außenstelle Traiskirchen) "zwecks Einvernahme zu Ihrem Asylantrag" geladen, am 30. Mai 2007 um 8.00 Uhr persönlich beim Bundesasylamt zu erscheinen. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde, wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste. Das Formular ist mit "Ladungsbescheid" überschrieben; als Rechtsgrundlage ist § 19 AVG angeführt.
Gegen diesen Ladungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich in seinem Recht, "nicht entgegen § 19 AVG vorgeladen zu werden", und in seinem "Recht auf persönliche Freiheit" als verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ladung zum angegebenen Termin bereits Folge geleistet hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde enthaltene Rechtsverletzungsbehauptung ("Beschwerdepunkt" gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) insofern zu präzisieren, als dargetan werden möge, welche Rechtspositionen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch als durch den angefochtenen Ladungsbescheid aufrecht verletzt behauptet würden, und inwiefern durch die allfällige Aufhebung des Ladungsbescheides noch eine über eine bloß feststellende Wirkung hinausgehende Veränderung seiner rechtlichen Position einträte (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall den hg. Beschluss vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0009).
Der Beschwerdeführer erstattete eine Äußerung mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig war und den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß § 19 AVG sowie Art. 3, 5 und 8 EMRK verletzt habe. Würde der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid nicht (inhaltlich) entscheiden, weil der Beschwerdeführer den rechtswidrigen Verwaltungsakt "über sich ergehen" habe lassen und der Ladung entsprochen habe, so wäre dies ein Verstoß gegen das "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit".
Die Beschwerde ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Enthält ein in Anwendung des § 19 AVG ergangener Ladungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - die Androhung eines Zwangsmittels, so liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid und nicht bloß eine einfache Ladung vor. Gegen einen solchen Bescheid ist gemäß § 19 Abs. 4 AVG "kein Rechtsmittel zulässig", er kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1993, Zl. 92/01/0077).
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).
Eine Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, wenn es dem Beschwerdeführer an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, sodass es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa die Beschlüsse vom 30. Oktober 1984, Zl. 84/07/0235, Slg Nr. 11568 A/1984, vom 5. September 2002, Zl. 2001/21/0068, und vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0111).
In seiner Äußerung hat der Beschwerdeführer keine Rechtspositionen aufgezeigt, deren Verletzung durch den angefochtenen Ladungsbescheid im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch möglich erschienen wäre, und er vermochte nicht darzulegen, dass sich seine Rechtsstellung durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides ändern würde. Tatsächlich können aufgrund des angefochtenen Ladungsbescheides, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung Folge geleistet hat, keinerlei Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG mehr angewendet werden. Ist die Einvernahme, wie im vorliegenden Fall, bereits vor Beschwerdeerhebung erfolgt, lag schon in diesem Zeitpunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer mangelt es somit am Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ein (rechtliches) Interesse an einer feststellenden Entscheidung darüber, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewährleisten, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen; die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. etwa den Beschluss vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0227). Den vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zum "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit" bzw. eine Rechtsschutzlücke vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken, zumal einer Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid, die vor erfolgter Einvernahme erhoben worden ist, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.
Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt, war diese gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt (§ 59 VwGG).
Wien, am 5. Oktober 2007
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