VwGH 2007/20/0205

VwGH2007/20/020526.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 20. Dezember 2006, Zlen. 262.000/1- II/04/06, 262.002/1-II/04/06 und 261.994/1-II/04/06, betreffend Behebung von auf §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 gestützten Bescheiden gemäß § 66 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründung

Die Asylwerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit ihren Eltern (Mitbeteiligte zu hg. Zlen. 2006/20/0757, 0767) am 22. April 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag Asyl.

Das Bundesasylamt wies diese Asylanträge mit Bescheiden jeweils vom 14. Juni 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerber "nach Rußland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies die Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Berufungen hob die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden die erstinstanzlichen Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.

Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde. Die Asylwerber haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde trug der erstinstanzlichen Behörde mit den angefochtenen Bescheiden auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0771, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die in den angefochtenen Bescheiden pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der in den angefochtenen Bescheiden bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.

Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zlen. 2007/20/0210, 0211 und 0228).

Da die angefochtenen Bescheide keine anderen Gründe aufzeigen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt gewesen wäre, waren sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2008

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