VwGH 2007/18/0798

VwGH2007/18/07982.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E D A E M I H H in W, geboren am 1. Mai 1967, vertreten durch Jürgen Stephan Mertens, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Neudeggergasse 1/18 (Einvernehmensanwalt: Dr. Ullrich Schubert, 1090 Wien, Severingasse 5/7), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2007, Zl. SD 714/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;
AsylG 2005 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe von der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) eine vom 12. September 2001 bis zum 31. März 2002 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Betriebswirtschaft erhalten. Grundlage für diesen Aufenthaltstitel sei eine Verpflichtungserklärung der österreichischen Staatsbürgerin E H. gewesen, welche (angeblich) die Tante des Beschwerdeführers sei. Am 12. März 2002 habe der Beschwerdeführer vom Inland aus einen Verlängerungsantrag gestellt, der von der Erstbehörde für die Dauer vom 31. März 2002 bis zum 31. März 2003 erteilt worden sei. Dem Antrag sei eine Bestätigung des Sekretariats der Österreichischen O-Gesellschaft H-B vom 6. März 2002 angeschlossen gewesen, wonach sich der Beschwerdeführer im Sommersemester an der Universität Wien für den Vorstudienlehrgang ("Deutsch/Intensiv, 15 Unterrichtseinheiten pro Woche") eingeschrieben hätte. Anlässlich eines weiteren Verlängerungsantrages vom 12. März 2003 habe der Beschwerdeführer eine Hörerkarte des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten für das Sommersemester 2003 sowie - zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel - eine Kopie eines Sparbuches mit einer Einzahlung von EUR 5.310,-- per 10. März 2003 vorgelegt. Am 8. Mai 2003 habe er bei der Erstbehörde angegeben, dass er das auf dem Namenssparbuch befindliche Geld vom Vater erhalten hätte, das von Freunden aus der Heimat bar mitgebracht worden wäre. Obwohl von der ursprünglich verpflichteten E H. keine Dokumente vorgelegt worden seien und nicht glaubhaft habe gemacht werden können, dass das Geld tatsächlich dem Beschwerdeführer gehöre, habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer eine bis zum 31. März 2004 gültige weitere Aufenthaltserlaubnis für den Zweck des Studiums erteilt.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 habe Frau E H. gegenüber der Erstbehörde einen "Widerruf der Verpflichtungserklärung" übermittelt. Sie habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an einem Studium zeigen würde. Im Herbst des Jahres 2002 wäre er aus der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung ausgezogen, ohne bis dahin auch nur eine Deutschprüfung absolviert zu haben. Er würde im 10. Wiener Gemeindebezirk bei einem Maronistand arbeiten. Seit Herbst 2002 würde kein Kontakt zu ihm bestehen. In einem weiteren Schreiben an das Bundesministerium für Inneres vom 26. Jänner 2004 habe "die Berufungswerberin" (richtig: E H.) angeführt, dass der Beschwerdeführer an eine "Zweckheirat" oder an andere unkorrekte Möglichkeiten denken würde, um in Österreich verbleiben zu können.

Am 14. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - die österreichische Staatsbürgerin E H., geboren am 25. Dezember 1944, geheiratet. Er habe am 16. Februar 2004 bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erteilung einer von dieser Person abgeleiteten Niederlassungsbewilligung gestellt. Da keine ausreichenden Verdachtsmomente für eine Scheinehe vorgelegen hätten, sei ihm eine vom 22. März 2004 bis zum 2. März 2005 gültige Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin erteilt worden. Anlässlich eines am 24. Jänner 2005 eingebrachten Verlängerungsantrages sei zunächst aufgefallen, dass er kein einziges Dokument im Original habe vorlegen können. Aus einer Einkommensbestätigung sei hervorgegangen, dass er ab dem 1. Dezember 2004 als Zeitungsverkäufer monatlich durchschnittlich EUR 480,-- als "selbständiger Kaufmann" verdiene.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 habe die Erstbehörde den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Seine österreichische Ehegattin sei (entgegen den Angaben im Verlängerungsantrag) nur bis zum 9. August 2004 an der Adresse in Wien gemeldet gewesen. Danach sei sie an eine Adresse außerhalb Wiens verzogen. Einem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Meldezettel zufolge sei er in Wien gemeldet gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass er offenbar nicht einmal den Aufenthaltsort seiner Gattin gewusst habe, habe die Erstbehörde in dem genannten Schreiben den Verdacht des Eingehens einer Scheinehe geäußert. Die Erstbehörde sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben geführt habe. In einer Stellungnahme vom 15. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer versucht, den weiteren Vorwurf der Erstbehörde, er hätte bei seinen früheren Anträgen einen falschen Aufenthaltszweck angegeben und er wäre seinem Studium nicht nachgekommen, mit der Behauptung zu entkräften, er hätte seit Oktober 2001 fünf Deutschkurse absolviert. Diesbezüglich sei jedoch nur ein "Prüfungsnachweis der österreichischen O-Gesellschaft H-B für das Sommersemester 2002" vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführer den Kurs "Deutsch-Anfänger" am 1. März 2002 mit der Note genügend abgelegt hätte. Der Beschwerdeführer habe deponiert, dass er zwischenzeitlich seine Deutschkenntnisse so weit verbessert hätte, dass er sein Studium an der Wirtschaftsuniversität beginnen könnte. Diesbezüglich hätte er im November 2004 ein Ansuchen gestellt. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und die getrennten Wohnsitze damit erklärt, dass im Moment "Eheschwierigkeiten" bestehen würden. Am 16. Februar 2005 sei bei der Erstbehörde ein anonymes Schreiben eingelangt, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht studiert hätte. Er hätte eine Scheinehe abgeschlossen und würde von Schwarzarbeit leben. Er hätte bei der Universität Wien ein gefälschtes Dokument vorgelegt, um sich die Einreiseerlaubnis zu erschleichen. Die am 21. Februar 2005 im Rechtshilfeweg vernommene Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, sie hätte diesen "durch ein befreundetes Ehepaar in einem Lokal in Wien kennen gelernt und bereits vor der Eheschließung (14. Februar 2004) mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung in der Zeit von 21.02.2004 bis zum 20.04.2004 zusammengelebt". Sie hätte ab dem 6. Juni 2004 keine Hinweise darauf gehabt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalten würde, und erst durch kriminalpolizeiliche Erhebungen erfahren, dass ihr Ehemann nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig wäre. Sie wäre am 6. Juli 2004 von ihm tätlich angegriffen worden, weshalb über ihn eine einstweilige Verfügung mit einem Betretungsverbot erlassen worden wäre. Sie hätte ihre Wohnung in Wien bereits Ende Juli 2004 verkauft, weshalb nach diesem Zeitpunkt ein Aufenthalt des Beschwerdeführers an dieser Adresse (bis zum 5. November 2004) nicht möglich gewesen wäre. Sie hätte für das Eingehen der Ehe weder vom Beschwerdeführer noch von einer anderen Person Geld erhalten.

Dem am 6. September 2005 in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Februar 2005 seien folgende Feststellungen zu entnehmen:

"Nachdem die Ehegatten am 14.02.2004 vor dem Standesamt M die Ehe geschlossen hatten, hat der Berufungswerber ab März 2004 des Öfteren für mehrere Tage die Ehewohnung verlassen und war für seine Ehegattin unerreichbar, weshalb sie ihn schließlich von der Wohnung und der Krankenversicherung abgemeldet hatte. Bereits kurz nach der Eheschließung kündigte der Berufungswerber seine Anstellung als Maronibrater und suchte sich in weiterer Folge keinen neuen Beruf und trug auch nichts zur Wohnungsmiete bei. Nachdem es am 05.06.2004 zu seiner Versöhnung gekommen war, meldete die Ehegattin des (Beschwerdeführers) den (Beschwerdeführer) wieder in der Wohnung an. Als die Ehegattin des (Beschwerdeführers) dem (Beschwerdeführer) am 06.07.2004 Sex verwehrte, wurde er sehr aggressiv und schlug schließlich mit dem Sessel auf die Klägerin ein und zwar im Bereich des linken Unterschenkels und Hüftbereich und verletzte sie dabei. Nachdem von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten ein Vertretungsverbot (richtig: Betretungsverbot) gemäß § 38 SPG ausgesprochen worden war, wurde schließlich vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 13.07.2004 eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO erlassen, weil auf Grund der vorangegangenen Körperverletzungen und telefonischen Belästigungen ein weiterer gefährlicher Angriff nicht auszuschließen war."

Das Gericht sei davon ausgegangen, dass der Berufungswerber die Ehe nur deshalb aufrecht erhalten wollte, weil er sich dadurch fremdenrechtliche Vorteile erhoffen würde. Dies sei vor allem deshalb deutlich geworden, weil er bei Gericht vorgesprochen und verlangt habe, dass ihm seine Frau bestimmte Unterlagen im Original übergebe, die er zur Vorlage für verschiedene Behörden benötigen würde. Mit diesem Urteil sei die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers geschieden worden. Bemerkt werde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 8. Juli 2004 vor dem Außerstreitgericht ausgeführt habe, dass sie bei der Eheschließung zwar sehr verliebt gewesen wäre, der Beschwerdeführer sie jedoch offenbar nur "wegen der Papiere" geheiratet hätte.

Am 3. März 2006 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Er habe "nachgenannte falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Studienberechtigung in Österreich und Erlangung der höheren Hochschulreife in Ägypten gebraucht (...), und zwar am 17.03.2005 eine Bestätigung der Universität M über die besondere Universitätsreife". In dem Strafurteil sei der Beschwerdeführer von der Anklage, er habe dieselbe falsche Urkunde am 27. Dezember 2004 zur Vortäuschung seiner Hochschulreife gebraucht, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen worden. Dieser Freispruch sei vor allem deswegen erfolgt, weil das bei der erstmaligen Immatrikulation verwendete Schreiben der Universität von A dort im Original nicht mehr aufgelegen und vermutlich dem Beschwerdeführer mit dem Originalbescheid rückgemittelt worden sei.

Im Zuge einer am 5. März 2007 vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer eingestanden, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er für den alleinigen Zweck des Studiums im Bundesgebiet habe aufhältig sein dürfen, seine Lebenshaltungskosten durch Schwarzarbeit als Maronibrater habe bestreiten müssen. Er habe weiters zugegeben, dass er bei seinem Onkel im Zeitraum vom 13. Oktober 2001 bis Ende August 2002 in dessen Zeitungsstand und Souvenirgeschäft 18 Stunden am Tag illegal gearbeitet hätte. Der eigentliche Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers seit der Einreise in das Bundesgebiet sei darauf gerichtet gewesen, im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums nur aus dem Grund, im Bundesgebiet ein Studium zu absolvieren, aufhalten dürfen. Er habe mit dem eigentlichen Studium gar nicht begonnen und sich lediglich für den Zeitraum von Oktober 2001 bis zum 31. März 2004 (dem Ende des ihm erteilten Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums) für den Vorstudienlehrgang an der Universität Wien eingeschrieben. Abgesehen davon, dass er vom Wintersemester 2001/2002 bis zum Sommersemester 2003 lediglich einen Prüfungsnachweis über einen mit genügendem Erfolg absolvierten Deutsch-Anfängerkurs habe nachweisen können, sei es ihm auf Grund der Abmeldung vom Studium mit 30. November 2003 überhaupt nicht mehr möglich gewesen, seinem alleinigen Aufenthaltszweck nachzukommen. Er sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder immatrikuliert noch inskribiert. Vielmehr habe er zugegeben, bereits unmittelbar nach seiner Einreise als Maronibrater bzw. als Verkäufer Erwerbstätigkeiten ausgeübt zu haben, ohne dafür einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu haben. Er habe nie beabsichtigt, einem Studium im Bundesgebiet nachzugehen. Er habe die Aufenthaltsbehörde mehrfach über den wahren Zweck seines Aufenthalts getäuscht. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG sei erfüllt.

Abgesehen davon sei die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin aus seiner Sicht zu dem alleinigen Zweck erfolgt, sich eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu verschaffen. Bezeichnend für den Beschwerdeführer sei auch, dass er sich (zumindest) im Jahr 2005 die Immatrikulation an der Wirtschaftsuniversität Wien durch die Vorlage eines gefälschten Zeugnisses habe erschleichen wollen, um im Fall einer rechtskräftigen Scheidung (seit dem 8. Juli 2004 sei ein Scheidungsverfahren anhängig gewesen) neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums stellen zu können. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die Erstbehörde auch über die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel und die ihm zur Verfügung stehende Unterkunft getäuscht. So sei unmittelbar vor den jeweiligen Antragstellungen der Kontostand auf die erforderliche Summe erhöht worden, um unmittelbar nach der Antragstellung die Bargeldsumme wieder abzuheben. Auf Grund der vorgelegten Auszüge seines Bankkontos müsse davon ausgegangen werden, dass die Bargeldsumme nicht - wie von ihm behauptet - auf sein Konto überwiesen worden sei, um Mietrückstände, Jahreskarte etc. zu begleichen. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die angeblichen Unterhaltszahlungen seines Vaters nicht direkt auf dem Bankwege überwiesen worden seien und weshalb der Beschwerdeführer ein allfälliges ihm gehöriges Bargeld nicht länger auf einem Sparbuch belassen habe. Er habe die Beträge in Höhe der jährlich zugesicherten Leistungen nur vorübergehend aus anderer Quelle geliehen erhalten und seinen Unterhalt auf andere Weise - etwa, wie von ihm selbst zugegeben, durch Schwarzarbeit - bezogen und die in seinen Anträgen gemachten Angaben und Unterlagen nur als Täuschungsmittel verwendet. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die an sich nicht mehr aktuelle Verpflichtungserklärung seiner Tante und den mit 21. Juni 2007 beendeten Arbeitslosengeldbezug auch als mittellos im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG anzusehen sei. Fest stehe, dass das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung in höchstem Maß beeinträchtige, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 1 FPG - vorbehaltlich des § 66 FPG - gerechtfertigt sei.

Der Onkel des Beschwerdeführers sowie dessen Gattin und - wie zuletzt anlässlich der Vorsprache am 26. April 2007 angeführt - eine "Nichte" würden sich im Bundesgebiet befinden. Der Beschwerdeführer lebe mit keinem seiner Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt zu seiner früheren Ehefrau sei zur Gänze abgebrochen. Auf Grund seines fast sechsjährigen inländischen Aufenthalts sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes - dringend geboten. Der Beschwerdeführer verdeutliche durch sein Verhalten, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne schon in Ansehung der Vielzahl der Täuschungshandlungen nicht positiv ausfallen.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der aus dem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt erst durch massives Täuschungsverhalten eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erschlichen habe. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht Abstand genommen werden können.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung erweise sich als gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und eines geordneten Arbeitsmarktes durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

1.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorwurf der Urkundenfälschung und bringt vor, es sei nicht das "gesamte Urteil samt Protokollen hinzugezogen" worden. Der Beschwerdeführer sei "in jedem Fall studienberechtigt". Daher könne die Fälschung nicht über die Studienberechtigung täuschen. Er habe nicht versucht, einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Es handle sich nicht um den Versuch der Erschleichung eines Aufenthaltstitels iSd "§ 36 Abs. 2 Z. 6" (Fremdengesetz 1997).

1.3. Gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie (Z. 1) die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und (Z. 2) ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Die Zulassungsbestätigung für ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität, die der Beschwerdeführer mit seiner strafbaren Handlung zu erlangen suchte, ist daher eine Erteilungsvoraussetzung für den genannten Aufenthaltstitel.

Nach den bindenden Feststellungen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. März 2006 hat der Beschwerdeführer eine falsche Urkunde, und zwar am 17. März 2005 eine Bestätigung der Universität M über die besondere Universitätsreife, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Studienberechtigung in Österreich und Erlangung der höheren Hochschulreife in Ägypten gebraucht. Die Beschwerde bestreitet den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht. Demnach hat der Beschwerdeführer diese Urkunde Organen der Wirtschaftsuniversität Wien im Zusammenhang mit der Erlangung bzw. Beibehaltung seiner Studienberechtigung vorgelegt, um in weiterer Folge eine Zulassungs- oder Studienbestätigung für ein ordentliches oder außerordentliches Studium zu erhalten und schließlich darauf gestützt einen Aufenthaltstitel, nämlich die Aufenthaltsbewilligung für Studierende zu erlangen. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG ist daher erfüllt. Dem Beschwerdevorbringen, "da der BF in jedem Fall studienberechtigt ist, kann die Fälschung nicht über die Studienberechtigung täuschen", ist entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Organwalter der Wirtschaftsuniversität Wien tatsächlich hat täuschen lassen oder ob der Beschwerdeführer sein Ziel auch ohne Täuschungshandlung hätte erreichen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2002/18/0079, mwN).

2. Die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet angesichts der gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gerichteten strafbaren Handlung des Beschwerdeführers keinem Einwand, zumal er nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen seit Beginn seines Aufenthaltes - abgesehen von der Absolvierung eines Deutschkurses für Anfänger - überhaupt keine Studienerfolge aufzuweisen hat und vielmehr - entgegen dem Aufenthaltszweck, für den ihm sein Aufenthaltstitel erteilt worden ist - Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Ehe mit E H. (aus seiner Sicht) nur deswegen geschlossen hat, um eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, und ebenso, ob er die öffentliche Ordnung im Sinn des § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG auch dadurch gefährdet, dass er nicht im Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt ist. Deshalb ist auch auf die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe, auf das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel und auf die unrechtmäßige Ausübung einer Beschäftigung nicht weiter einzugehen.

3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 66 FPG. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine wirtschaftliche Grundlage zum Überleben. Er sei in Österreich gut integriert, plane den Aufbau seiner Familie und die Fortsetzung seines Studiums.

3.2. Angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit seiner Einreise am 13. Oktober 2001 und seiner daraus ableitbaren Integration sowie des Umstandes, dass sein Onkel und seine Tante in Österreich aufhältig sind, ist mit dem Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Die Integration des Beschwerdeführers hat aber in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das von ihm begangene Delikt der Urkundenfälschung sowie die Täuschung der Behörden über seine Studienberechtigung zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und schließlich durch den Umstand, dass er entgegen dem Aufenthaltszweck keinem Studium nachgegangen ist, eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Den sohin nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat und seinem Täuschungsverhalten sowie aus seinem mangelnden Studienerfolg resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Eine allenfalls mit einer erschwerten Erwerbsmöglichkeit im Ausland verbundene wirtschaftliche Schlechterstellung muss dabei vom Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Soweit er indes sein "Überleben" in seinem Heimatland in Zweifel zieht, ist zu erwidern, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde iSd § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Denn mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 51 FPG, im Rahmen einer Prüfung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 oder im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG, nicht jedoch im Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0118).

3.3. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer würde seit Februar 2007 mit seiner österreichischen Lebensgefährtin zusammenleben, die Verbindung würde bereits seit dem Jahr 2005 bestehen und er hätte "bei den fremdenpolizeilichen Vernehmungen 2005" ausgeführt, "dass dies die neue Freundin der eigentliche Trennungsgrund ist und dass er somit wieder mit einer Österreicherin verbunden ist". Den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein derartiges Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb es sich bei diesem um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2008

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