VwGH 2007/18/0789

VwGH2007/18/078913.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des C R, (geboren 1974), in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. September 2007, Zl. SD 1293/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Über die dagegen gerichtete, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Der unstrittig am 14. Mai 2000 (illegal) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine am 10. Jänner 2005 mit einer (namentlich genannten) österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe vom Bezirksgericht Laa an der Thaya mit Urteil vom 24. März 2006 gemäß § 23 des Ehegesetzes rechtskräftig für nichtig erklärt wurde; in der Beschwerde gibt er dazu noch an, dass vom Landesgericht Korneuburg seine Berufung gegen dieses Urteil abgewiesen worden sei und der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. Mai 2007 die diesbezügliche außerordentliche Revision zurückgewiesen habe.

Aus diesem Urteil - ebenfalls nicht in Abrede gestellt - ergibt sich, dass zwischen den Eheleuten nie eine Lebensgemeinschaft geplant gewesen und auch keine zustande gekommen sei. Die Ehe sei ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich, allenfalls auch eine Arbeitsbewilligung, zu ermöglichen.

Damit steht (auch für die belangte Behörde) bindend fest (vgl. das hg Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0398), dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt hat. Überdies bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen zu habe. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich am gerichtlichen Ehenichtigkeitsverfahren nicht beteiligt und das besagte Bezirksgericht habe das Urteil ohne seine Einvernahme gefällt, ändert nichts an der Rechtskraft des besagten Ehenichtigkeitsurteils.

Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.

3. Bei der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltverbots durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von etwa sieben Jahren und vier Monaten sowie seine Berufstätigkeit berücksichtigt. Zutreffend hat sie jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erst auf Grund des Eingehens der in weiterer Folge für nichtig erklärten Ehe im Bundesgebiet eine nach dem AuslBG bevorzugte Stellung erlangen konnte und auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basierte. Im Hinblick darauf sind die aus der Aufenthaltsdauer nach der Eheschließung und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbaren Interessen maßgeblich relativiert. Auch die auf seinen Aufenthalt vor der Eheschließung im Jahr 2005 gründenden persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich erscheinen in ihrem Gewicht dadurch wesentlich gemindert, dass sich nach den insoweit unstrittigen Feststellungen die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts bis zur Einstellung seines Asylverfahrens im Februar 2005 lediglich auf eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung gestützt hatte. Zudem bleibt in der Beschwerde unbestritten, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen in Österreich nicht verfüge. Angesichts der diesen - nicht sonderlich schwer wiegenden - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ebenso begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinem Einwand.

4. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich die Verfahrenrügen, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt (insbesondere unter Missachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes) nicht ausreichend ermittelt und den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet, als nicht zielführend.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. November 2007

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