VwGH 2007/18/0764

VwGH2007/18/07643.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des EL in W, geboren am 1. Februar 1968, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. August 2007, Zl. SD 933/06, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer der am 2. März 1999 ausgestellte und bis 1. März 2009 gültige Reisepass gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (im Folgenden: PassG), entzogen.

Die belangte Behörde verwies begründend zunächst auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides und stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2006 vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz - SMG,

§ 15 Strafgesetzbuch - StGB als Beteiligter nach § 12 dritte Alternative StGB, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden sei.

Nach den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils habe der Beschwerdeführer im Jahr 1999 mit einem Mittäter eine "Firma" mit Sitz in W gegründet, welche neben Cannabissamen und Cannabisstecklingen auch verschiedenste Artikel zur Aufzucht von Cannabispflanzen vertrieben habe. Die Cannabisstecklinge seien vor allem in einem in W gelegenen Keller aufgezogen und in der Folge hauptsächlich von einem Mittäter betreut worden. Die Aufzucht und der Verkauf der Cannabissetzlinge, Cannabissamen sowie der Artikel für die Aufzucht von Cannabispflanzen seien in äußert professioneller Weise erfolgt. Abgesehen von einem Schauraum für Kunden sei ein Online-Versandsystem errichtet worden, um weltweit Hanfsamen und Zubehör für die äußerst professionelle Aufzucht von Cannabispflanzen verkaufen zu können. Der Beschwerdeführer sowie ein Mittäter hätten dadurch praktisch weltweit internationale Geschäftskontakte geknüpft und auf diese Weise einen äußerst großen Kundenkreis erreicht, wobei Fragen der Kunden über die angebotenen Produkte, über die Aufzucht der Pflanzen sowie über deren THC-Gehalt vom Beschwerdeführer sogar mittels E-Mail prompt beantwortet hätten werden können. Unter der professionellen Anleitung des Beschwerdeführers bzw. eines Mittäters hätten im Zeitraum von März 2004 bis 22. April 2005 hunderte Cannabissamen unbekannten Abnehmern verkauft werden können, wobei zumindest ein Großteil der Käufer die Erzeugung einer nicht mehr feststellbaren Menge Marihuana im Kilobereich mit einem THC-Gehalt bis zu 19,5 Gramm (laut oben genanntem Gerichtsurteil: 19,5 %) vollendet bzw. versucht habe.

Ende Herbst/Anfang Winter 2004 seien zwei mitverurteilte deutsche Staatsangehörige, die auf die Internetseite der genannten "Firma" gestoßen seien, erstmals mit dem Auto nach W gefahren, wo sie nach der Beratung durch den Beschwerdeführer 150 Stück Stecklinge (richtig: sechs Kartons zu je 150 Stück Stecklingen) angekauft, (diese zwischen Weihnachten und Sylvester 2004 unter gleichzeitiger Vereinbarung der Übergabe weiterer 900 - später ebenfalls abgeholter - Stecklinge) nach Deutschland transportiert und dort - gedacht für den Eigenkonsum - angebaut hätten. Während der Aufzucht hätten sie sich regelmäßig vom Beschwerdeführer Ratschläge aus dem Internet geholt. Entgegen der Erwartung habe eine Vielzahl von Cannabisstecklingen zur vollen Reife gelangen können, wodurch die beiden deutschen Staatsangehörigen für den Eigenbedarf eine zu große Menge produziert hätten. Nach erfolglosen Versuchen, Cannabis in Deutschland zu verkaufen, hätten sie dem Beschwerdeführer sowie einem Mitverurteilten angeboten, Cannabis nach W zu transportieren und zu verkaufen. Nach Überprüfung der Qualität und Zusicherung des Ankaufes habe der Beschwerdeführer den beiden deutschen Staatsangehörigen für den bevorstehenden Schmuggel noch ein Paket mit eigens angefertigten geruchsdichten Säcken zur Verfügung gestellt. Am 22. April 2005 seien von den deutschen Staatsangehörigen 10 kg Marihuana nach Österreich geschmuggelt worden, wobei der Beschwerdeführer das Suchtgift in W persönlich entgegengenommen habe.

Durch diese internationale Geschäftstätigkeit hätten der Beschwerdeführer sowie zwei Mitverurteilte zur Erzeugung von zumindest 10.368 Gramm Marihuana netto mit einem Reinheitsgehalt von 14 +/- 2,6 % bzw. 1.466 +/- 273 Gramm reines THC beigetragen. Insgesamt seien neben den 1.800 Cannabissetzlingen an die beiden deutschen Staatsangehörigen im Zeitraum von März 2004 bis 22. April 2005 zumindest weitere 11.700 Stück Cannabissetzlinge unbekannt gebliebenen Abnehmern verkauft worden. Dadurch sei insgesamt zur versuchten Erzeugung von zumindest ca. 100 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von bis zu 14 % durch Unbekannte beigetragen worden.

Weiters habe der Beschwerdeführer nicht nur das von den beiden deutschen Staatsangehörigen gelieferte Marihuana, sondern zudem eine weitere Menge von 1.013,5 Gramm Haschisch netto mit einem Reinheitsgehalt von 92 +/- 6 Gramm THC und weiters 486 Gramm Magic Mushrooms, somit Suchtgift in einer großen Menge im Sinne des § 28 Abs. 6 SMG - das sei jene Menge an Suchtgift, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - bei sich aufbewahrt.

Insgesamt sei das Landesgericht für Strafsachen Wien zu der Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer sowie die Mitverurteilten großteils gewerbsmäßig "Suchtgift" in einer die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge "zu verantworten" hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhafte. Solcherart sei eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich. Das schwerwiegende, über einen besonders langen Zeitraum in professioneller Art und Weise sowie in gewerbsmäßiger Absicht gesetzte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers lasse auch den seit Begehung seiner Straftat verstrichenen Zeitraum als zu kurz erscheinen, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr dafür biete, den Reisepass künftig nicht zu den im § 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 1) Z. 3 lit. f PassG verpönten Handlungen zu missbrauchen.

Im Zusammenhang mit der anzustellenden Zukunftsprognose führte die belangte Behörde aus, abgesehen davon, dass eine gerichtliche Verurteilung ebensowenig Tatbestandsvoraussetzung für die im Spruch zitierte Bestimmung sei wie der Umstand, dass der von der Entziehung des Reisepasses Betroffene tatsächlich dieses Dokument bereits für den verpönten Zweck benützt habe, liege unbestritten eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens sowie zweier Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vor.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor dieser Verurteilung unbescholten gewesen und die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sei zur Gänze bedingt nachgesehen worden, sei entgegenzuhalten, dass bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Annahme im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG rechtfertigen könne. Ferner habe die Passbehörde die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Passes nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe gebunden zu sein.

Aus dem Vorbringen, die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Verwendung seines Reisepasses und sämtliche von ihm zu verantwortende Taten seien "ausnahmslos in W begangen" worden, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dem von ihm zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0486, sei ein mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Der Beschwerdeführer habe nicht nur in großem Umfang sowie in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Cannabispflanzen gezüchtet, im Internet Kontakt mit ausländischen Cannabiszüchtern zum Zweck der Verbesserung der Anbaumethoden geführt, weiters eine besonders große Anzahl an Cannabispflanzen an das Ausland verkauft, sondern auch dazu beigetragen, dass diese Pflanzen unbeschadet und unbehelligt dort ankommen könnten, und schließlich sogar von B nach W geschmuggeltes Marihuana in einer großen Menge persönlich übernommen und bei sich verwahrt.

Daraus lasse sich sehr wohl ein ausreichender Auslandsbezug ableiten. Vor diesem Hintergrund habe die Behörde erster Instanz zutreffend eine negative Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer getroffen. Dieser habe durch seine massiven strafbaren Handlungen die von ihm ausgehende Gefahr nachhaltig dokumentiert. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG seien zweifellos gegeben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verurteilung eine gewisse spezialpräventive Bewirkung für den Beschwerdeführer erfüllt habe, könne im Hinblick auf dessen bisheriges massives, über einen längeren Zeitraum andauerndes Fehlverhalten keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er sich tatsächlich von der Suchtgiftszene gelöst habe bzw. lösen werde. Es bestehe die Gefahr, dass er seinen Reisepass dazu nutzen könnte, die im Internet geschlossenen weltweiten Kontakte zu der Cannabisszene zu intensivieren, dazu auch in das Ausland zu reisen und neuerlich aktiv am Suchtgiftschmuggel mitzuwirken, zumal in eigens vom Beschwerdeführer vertriebenen Zeitschriften auch auf die "relativ liberale Gesetzeslage in Österreich" hingewiesen worden sei. (Entsprechend dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurden Zeitschriften in Form von Aussendungen vom Erst- und Zweitangeklagten des strafgerichtlichen Verfahrens betrieben, wobei jedoch als Ansprechpartner auch eine E-Mail-Adresse mit dem Namen des Beschwerdeführers, des Drittangeklagten des strafgerichtlichen Verfahrens, genannt wurde.) Es werde daher - so die belangte Behörde - noch einer relativ langen Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bedürfen, um zu einer für den Beschwerdeführer positiven Prognose zu gelangen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist die Ausstellung eines Reisepasses u.a. zu versagen, wenn (Z. 3 lit. f) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Nach § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen hat der Beschwerdeführer - wie unter I.1. dargestellt -, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritte Alternative StGB, das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach § 28 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG (gewerbsmäßige Erzeugung, Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 SMG überschreitenden Menge), das Vergehen nach § 28 Abs. 1 SMG sowie das Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG zu verantworten.

Im Hinblick auf das von der belangten Behörde ausführlich dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass die im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Zutreffend konnte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass gerade bei solchen Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0498, mwN). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe bei der den Beschwerdeführer betreffenden "negativen" Zukunftsprognose lediglich pauschale Feststellungen getroffen, findet im angefochtenen Bescheid keine Grundlage.

An der zutreffenden behördlichen Beurteilung vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, aus dem strafgerichtlichen Urteil ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Fehlverhaltens niemals seinen Reisepass verwendet habe und die von ihm gesetzten Suchtgiftdelikte in irgendeinem (gemeint wohl: keinem) Zusammenhang mit der Verwendung seines Reisepasses gestanden seien.

Die belangte Behörde hat eingehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer in großem Umfang und in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Cannabispflanzen gezüchtet, Internetkontakte mit ausländischen Cannabiszüchtern geführt, eine besonders große Anzahl an Cannabispflanzen in das Ausland verkauft und dazu beigetragen hat, dass diese Pflanzen unbeschadet dort ankommen; ferner hat er von B nach W geschmuggeltes Marihuana in einer großen Menge persönlich übernommen und bei sich verwahrt.

Der Beschwerdeführer hat somit als Beteiligter u.a. Suchtgift im bereits genannten Umfang ein- und ausgeführt bzw. maßgeblich zu dessen Ein- und Ausfuhr beigetragen. Wenn er auch seinen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat, ist dieser Umstand nach ständiger hg. Judikatur nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0081, und vom 24. September 2009, Zl. 2008/18/0250, jeweils mwN).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Sachlage des vorliegenden Verfahrens mit dem dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0486, zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, hatte doch der Beschwerdeführer des zitierten Erkenntnisses ausschließlich zum Eigenkonsum Suchtgift erzeugt oder zu erzeugen versucht bzw. erworben (vgl. dazu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/18/0250).

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bis zur strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen, er sei mittlerweile nachweisbar von der Drogensucht befreit und habe sich keinen weiteren Suchtgiftmissbrauch zuschulden kommen lassen, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Der Beschwerdeführer hat das mit seinem bezeichneten Fehlverhalten im Zusammenhang stehende Unternehmen gemeinsam mit einem Mittäter bereits im Jahre 1999 gegründet, die ihm zur Last gelegten Straftaten wurden insbesondere im Zeitraum von März 2004 bis 22. April 2005 begangen. Angesichts dieses langen Tatzeitraumes und der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten lag sein Fehlverhalten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen hätte werden können. Abgesehen davon, dass bei dieser Sachlage auch eine erfolgreiche Suchtgifttherapie noch keine Gewähr dafür böte, dass der Beschwerdeführer sich an keinem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel beteiligen würde (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2009/18/0498), hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. März 2006 zwar von 1997 bis zu seiner Verhaftung am 21. April 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider Marihuana konsumiert, ohne jedoch selbst suchtgiftabhängig gewesen zu sein.

Ferner durfte die belangte Behörde die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe gebunden zu sein (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2009/18/0498, mwN). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht mit den spezial- und generalpräventiven Gründen des Strafgerichtes auseinandergesetzt, zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Auch das Vorbringen, der vorliegende Fall sei mit der dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/18/0423, in dem der Verwaltungsgerichtshof die in § 14 Abs. 2 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen habe, zugrunde liegenden Sachlage nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer des zitierten Verfahrens bereits dreimal rechtskräftig wegen zahlreicher Suchtgiftdelikte verurteilt worden sei, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, setzt doch die Annahme gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG nicht voraus, dass der Betroffene bereits vorangegangene einschlägige Verurteilungen aufweist.

Schließlich führt auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit den einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden Lebensumständen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und dazu keine Ermittlungen angestellt, die Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil es nicht konkret darlegt, welche Ergebnisse die belangte Behörde auf Grund welcher ergänzenden Ermittlungen zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Beschwerde legt damit die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, als unzutreffend.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. November 2010

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