VwGH 2007/18/0756

VwGH2007/18/075625.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des H in Wien, geboren am 3. Oktober 1980, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. August 2007, Zl. SD 313/04, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §64 Abs3;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. August 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei erstmals am 20. März 2003 eine bis September 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997" erteilt worden. Anlässlich eines am 1. Oktober 2003 vom Beschwerdeführer bei der Erstbehörde gestellten Verlängerungsantrages sei er aufgefordert worden nachzuweisen, woher das Geld aus seinem vorgelegten Sparbuch stammte bzw. von wem er finanziell unterstützt würde. In einer mit 10. Dezember 2003 datierten Stellungnahme habe er erklärt, dass der Unterhalt von seinem Vater stammte. Er bekäme das Geld, weil sein Vater Bauer wäre, nach der Ernteeinbringung einmal im Jahr. Das Geld würde von ihm "von Hand" persönlich übernommen (weil von der Bank "Geldabzüge einkassiert" würden) und auf das Konto eingezahlt.

Aus der vorgelegten Kopie des Sparbuches sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2003 einen Bargeldbetrag von EUR 4.718,-- eingelegt sowie am 1. April 2003 einen Betrag von EUR 4.610,-- und am 12. Mai 2003 einen Betrag von EUR 105,-- behoben habe. Danach seien erst wieder kurz vor der Antragstellung EUR 1.500,-- und EUR 3.600,-- auf dem Sparbuch eingegangen. Anlässlich des Verlängerungsantrages (1. Oktober 2003) sei der Kontostand von EUR 5.103,-- als Beleg für die Unterhaltsmittel vorgelegt worden. Schon am 30. September 2003 habe der Beschwerdeführer jedoch einen Betrag von EUR 5.100,-- behoben, sodass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung der Sparbuchstand lediglich einen Betrag von EUR 3,-- aufgewiesen habe. Die Erstbehörde sei daher nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhalt für sein Studium nicht aus den in seinen Anträgen genannten Quellen beziehe.

Zu den Kontobewegungen befragt habe der Beschwerdeführer am 25. August 2005 ausgeführt, dass er mit einem Bargeldbetrag von EUR 5.100,--, der ihm von seinem Vater geschenkt worden wäre, in das Bundesgebiet gereist wäre und von den EUR 5.100,--, die zuletzt am Konto gewesen wären, nur EUR 1.000,-- von ihm stammten, während ihm die restliche Summe von EUR 4.100,-- von einem Studenten, mit welchem er zusammenwohnte, geborgt worden wäre. Wenn er Geld benötigte, würde er dies von seinem Vater im Wege von Freunden, die den Betrag persönlich aus der Türkei mitnehmen würden, erhalten. Dies wäre seit seinem Aufenthalt in Österreich ca. achtmal der Fall gewesen. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Nachweise erbracht. Er habe lediglich einen Kontoauszug eines Freundes vorgelegt und in diesem Zusammenhang behauptet, dass er mit dem Geld, welches er überwiesen bekäme, "einige Rechnungen für ihn, wie z.B. seine Studiengebühr", übernähme. Es erscheine für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb vom Ausland übermittelte Bargeldmittel nicht direkt an den Beschwerdeführer, sondern im Weg eines "Freundes" an ihn weitergeleitet würden.

Anlässlich dieser im August 2005 aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer deponiert, dass er von einem näher genannten Verein ein monatliches Stipendium von EUR 120,-- und zudem eine Semesterkarte für die Wiener Linien erhielte.

Im Zuge des Berufungsverfahrens seien eine mit 18. August 2005 datierte Verpflichtungserklärung des T. und eine mit 19. August 2005 datierte Bestätigung über dessen monatliches Bruttoeinkommen von EUR 1.688,70 vorgelegt worden. Zu den "allseitigen Verhältnissen" des Verpflichters sei lediglich ausgeführt worden, dass er bei seinen Eltern lebte und daher weder Miete noch Betriebskosten zahlte. Der Verpflichter hätte keine Unterhaltspflichten.

Da der Beschwerdeführer im Jahr 2006 keinen aktuellen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 aufgewiesen habe, er jedoch telefonisch mehrfach deponiert habe, noch Prüfungen ablegen zu wollen und entsprechende Unterlagen zu schicken, sei mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vorerst zugewartet worden. Im Dezember 2006 sei eine Haftungserklärung eines anderen österreichischen Staatsbürgers, des B., vorgelegt worden. Zu den allseitigen Verhältnissen dieser Person sei vom Beschwerdeführer ausgeführt worden, dass B. ca. EUR 1.600,-- netto im Monat ins Verdienen brächte und zwei Geschäfte führte. Für zwei seiner Kinder würde er Unterhalt leisten. Er hätte bei niemandem Schulden und auch keine Kredite aufgenommen. Weiters sei eine Bestätigung vorgelegt worden, wonach B. dem Beschwerdeführer ein monatliches Taschengeld von EUR 400,-- zur Verfügung stellte und zudem den Betrag für die Wohnungsnutzung in der Höhe von EUR 50,-- monatlich bezahlte.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 sei der Beschwerdeführer letztmalig aufgefordert worden, einen aktuellen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG, einen Nachweis eines Studienerfolges gemäß § 64 Abs. 3 NAG und den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu erbringen. Zudem sei der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aufgefordert worden, zur vorgelegten Haftungserklärung des B. und den widersprüchlichen Angaben zu seinem Einkommen aktuelle nachvollziehbare Unterlagen, etwa Einkommensteuererklärungen der letzten drei Jahre bzw. andere Bescheinigungsmittel, vorzulegen bzw. - wie bereits mehrfach angekündigt - eine Bestätigung seines Vaters über die ihm durch Boten - deren Daten bekannt gegeben werden sollten - überbrachten Geldmittel beizubringen. In Beantwortung des Schreibens seien jedoch, wie bereits ausgeführt, zu den angeblich aus der Türkei stammenden Geldmitteln keine Angaben getätigt worden. Auch sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung des T. noch aktuell wäre und er nach wie vor monatlich von dem genannten Verein finanziell unterstützt würde.

Zu dem im Schreiben vom 2. Juli 2007 geforderten Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von B. monatlich EUR 400,-- als Unterhalt erhielte, sei in einem persönlichen Schreiben dieser Person ausgeführt worden, dass "seine Arbeitszeiten unregelmäßig seien und er dies nicht über Bankverbindungen erledigen" könne. Er würde jeden ersten Sonntag des Monats an den Beschwerdeführer die Geldsumme persönlich übergeben, und er könnte leider keinen Einkommensteuernachweis für "sein Geschäft" vorlegen, weil er dieses seinem Sohn übergeben hätte.

Einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge sei B. weit über ein Jahr lang als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger aufgeschienen. Von diesem offenbar Verantwortlichen für dieses Unternehmen wäre daher ein Einkommensteuernachweis an das Finanzamt zu erbringen gewesen. Auch falle in diesem Zusammenhang auf, dass erst in diesem Schreiben von einem Geschäft und nicht - wie ursprünglich behauptet - von zwei Geschäften, welche von B. geführt worden wären, die Rede sei.

Einem vom Beschwerdeführer vorgelegten, mit 18. Juli 2007 datierten "Erfolgsnachweis" der Wirtschaftsuniversität Wien zufolge weise der Beschwerdeführer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen ausreichenden Studienerfolg auf. Nachdem er vom 28. März 2003 bis zum 2. März 2005 den Vorstudienlehrgang (Universitätslehrgang) absolviert habe, sei er seit dem 2. März 2005 als ordentlicher Hörer für Betriebswirtschaft bzw. Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeldet. Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen habe er betreffend das Betriebswirtschaftsstudium folgende Prüfungen abgelegt:

"06.05.2005: Einführung in die betrieblichen Informationssysteme (genügend),

04.05.2006: Grundlagen der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (befriedigend),

20.11.2006: Marketing I (genügend),

26.02.2007: Personal/Führung/Organisation I"

Der Beschwerdeführer weise daher - unter Berücksichtung, dass er erst am 2. März 2005 zum ordentlichen Studium zugelassen worden sei - im Studienjahr 2004/2005 3,5 ECTS-Punkte, im Studienjahr 2005/2006 7 ECTS-Punkte und im laufenden Studienjahr 2006/2007 - dieses ende jedoch erst am 30. September 2007 - 3,5 ECTS-Punkte auf.

Selbst wenn man unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer "schiefsemestrig" in das Studium eingetreten sei und ihm die im Studienjahr 2004/2005 absolvierten 3,5 ECTS-Punkte für das Studienjahr 2005/2006 anrechne, komme er diesfalls auf lediglich 10,5 ECTS-Punkte, sohin weit unter das im Sinn des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 erforderliche Limit für einen positiven Studienerfolgsnachweis.

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG und § 64 Abs. 3 NAG sowie § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 weiter aus, dass der Beschwerdeführer den in dieser Bestimmung angeführten Erfolgsnachweis nicht habe beibringen können, zumal er seit dem 2. März 2005 als ordentlicher Hörer der Wirtschaftsuniversität (Wien) zugelassen sei und im Zeitraum von nahezu 2 1/2 Jahren bloß vier Prüfungen im Gesamtausmaß von 17,5 ECTS-Punkten positiv abgelegt habe. Er habe also weder im Studienjahr 2004/2005 (dies auf Grund des "schiefsemestrigen Eintretens" nicht vorwerfbar) noch im Studienjahr 2005/2006 oder im (laufenden) Studienjahr 2006/2007 den Nachweis des Studienerfolges erbringen können. Gründe, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien, seien von ihm nicht einmal ansatzweise behauptet worden. Vielmehr vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass er ohnedies sein Studium "erfolgreich weitergeführt" habe.

Schon aus diesem Grund sei der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 iVm § 64 Abs. 3 NAG und § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2006 erfüllt.

Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz ausreichender, ihm zur Verfügung stehender Unterhaltsmittel sei. Er habe sogar eingestanden, dass die anlässlich des Verlängerungsantrages auf dem Konto ausgewiesene Summe in der Höhe von über EUR 4.000,-- nicht ihm selbst gehöre, sondern lediglich ausgeborgt worden sei. Abgesehen davon, dass dies ein massives Täuschungsverhalten gegenüber der Erstbehörde darstelle, sei in der letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom Juli 2007 nicht mehr behauptet worden, dass die Verpflichtungserklärung des T. noch aktuell wäre.

Die Haftungserklärung des B. sei unter Bedachtaufnahme auf das Existenzminimum und die beiden von ihm behaupteten Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder sowie auf das Nettoeinkommen von etwa EUR 1.600,- bis EUR 1.700,- monatlich auch nicht geeignet, einen ausreichenden Unterhalt für den Beschwerdeführer selbst darzustellen. Der Behauptung, dass B. tatsächlich jeden ersten Sonntag des Monats dem Beschwerdeführer EUR 400,-- in bar übergäbe, hätte etwa durch Kontoauszüge, wo sich Bankomatabhebungen oder Bankauszahlungen nachvollziehbar belegen lassen könnten, Glaubwürdigkeit verliehen werden können. Abgesehen davon, dass vom Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft habe gemacht werden können, dass er tatsächlich EUR 400,-- monatlich von B. erhielte, sei diese Summe auch nicht geeignet, den für den Beschwerdeführer erforderlichen monatlichen Unterhalt von EUR 726,-

- sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe auch trotz mehrfacher Aufforderungen keine nachvollziehbaren glaubwürdigen Angaben über die tatsächliche finanzielle Unterstützung durch seinen Vater tätigen können. Es bestehe nämlich kein vernünftiger Grund, weshalb die Unterhaltszahlungen nicht direkt auf dem Bankweg überwiesen worden seien und der Beschwerdeführer ein allfälliges ihm gehöriges Bargeld nicht länger auf seinem Bankkonto belasse, und es sei vielmehr die Annahme berechtigt, dass er den Betrag in Höhe der jährlich zugesicherten Leistung nur vorübergehend aus anderer Quelle geliehen erhalte und seinen Unterhalt auf andere Weise, aus welchen Quellen auch immer, beziehe und die in seinen Anträgen gemachten Angaben und Unterlagen nur der Täuschung gedient hätten.

Der ledige Beschwerdeführer habe - über den knapp vierjährigen Aufenthalt zu Studienzwecken hinausgehend - weder berufliche noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Es sei jedoch von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben im Sinn des § 66 FPG iVm Art. 8 EMRK im Hinblick auf sein Interesse am Weiterstudium auszugehen. Im Vergleich dazu sei jedoch dieser Eingriff zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Durch das den Versagungsgründen zugrunde liegende Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse nachhaltig beeinträchtigt.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich jedoch nicht als besonders ausgeprägt, weil er sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte, jedoch trotz des offensichtlichen Interesses an der Fortsetzung seines Studiums lediglich vier Prüfungen positiv und Endprüfungen mit "nicht genügend" absolviert habe und somit keinen entsprechenden Studienerfolgsnachweis aufweise. Auch sei unter der weiteren Zugrundelegung des Studienplanes ein Ende des Studiums überhaupt nicht absehbar. Im Hinblick auf das Fehlen von familiären Bindungen in Österreich sei das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keinesfalls gewichtig. Dem stehe die Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Mangels besonders berücksichtigungswürdiger Umstände habe von der gegenständlichen Ausweisung auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verlängerungsverfahrens (vgl. dazu auch § 24 NAG) im Bundesgebiet aufhält (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0070), kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

2. Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden (u.a.) nur erteilt werden, wenn (Z. 1) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Z. 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Z. 3) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; und (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:

"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf dessen Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.

3. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer, der am 2. März 2005 zum ordentlichen Studium zugelassen wurde, im Studienjahr 2004/2005 3,5 ECTS-Anrechnungspunkte, im Studienjahr 2005/2006 7 ECTS-Punkte und im Studienjahr 2006/2007 lediglich 3,5 ECTS-Punkte aufgewiesen und somit den in § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 erforderlichen Umfang von ECTS-Anrechnungspunkten für einen Studienerfolgsnachweis nicht erreicht hat. Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer zu zahlreichen Prüfungen angetreten sei, die er allerdings nicht alle positiv habe absolvieren können, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht erfüllt sind.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er auf Grund der sprachlichen Defizite nicht in der Lage gewesen sei, alle diese Prüfungen positiv zu absolvieren, so legt er damit nicht dar, inwieweit damit im Sinn des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG Gründe vorlägen, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien, zumal er sich unbestrittenermaßen seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhält und daher ausreichend Gelegenheit hatte, die erforderlichen Sprachkenntnisse für das Studium zu erwerben.

Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits knapp vier Jahre im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums aufhielt, ohne jedoch den dafür notwendigen Studienerfolg nachzuweisen, gefährdet er mit seinem Aufenthalt die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0452, mwN), sodass bereits deshalb der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht und der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist. Entgegen der Beschwerdeansicht ist es nicht erforderlich, dass hiebei auch eine "für jedes Aufenthaltsverbot zu treffende Gefährlichkeitsprognose" vorliegt.

Ferner bringt die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz ausreichender, ihm zur Verfügung stehender Unterhaltsmittel sei und mit seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Sparbuchguthaben die Behörde getäuscht habe, nichts vor, sodass auch in Anbetracht des mangelnden Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht und der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist.

4. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 zum Zweck des Studiums in Österreich aufhält, ohne einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen, und er unstrittig über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt, kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2010

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