Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. August 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der in Punkt 3. unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" Folgendes ausgeführt wird:
"3. Beschwerdepunkte
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Handhabung der §§ 60 ff FPG sowie auf Durchführung eines nach dem Gesetz entsprechenden ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt".
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, mwN).
2. Mit dem oben (I. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. dazu den vorzitierten Beschluss, mwN). Bei dem mit diesem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss; ferner etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0812, mwN).
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2009
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