VwGH 2007/18/0609

VwGH2007/18/060915.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des HB in L, geboren am 1. Jänner 1976, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Juli 2007, Zl. St 167/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Juli 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1 und 2 Z. 9, 63, 66, 86 und 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung - teilweise durch Übernahme der Tatsachenannahmen der Bundespolizeidirektion Linz (der Behörde erster Instanz) - im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin A.S. (am 21. August 2004) am 22. September 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt habe, den die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 1. September 2005 abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau niemals ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt.

Anlässlich einer Vernehmung am 7. Februar 2007 habe A.S.

Folgendes angegeben:

"Ich führe seit Herbst 2003 eine Lebensgemeinschaft mit (E.H.). Seit diesem Zeitpunkt lebe ich mit (E.H.) in der (L.- straße) zusammen.

Wir trafen uns im Sommer 2004 (Juni und Juli) öfters mit Freunden bei einem Würstelstand am (F.-weg).

Dort lernten wir (den Beschwerdeführer) kennen. Da wir uns zu diesem Zeitpunkt in einer finanziellen Notlage (Arbeitslos und Scheidung des (E.H.)) befanden und (der Beschwerdeführer) davon wusste, machte er mir den Vorschlag ihn zu heiraten. Ich würde von ihm 2.500 Euro bekommen und er könne dann in Österreich bleiben.

Die Hochzeit fand am 21.08.2004 im Standesamt des Mag. Linz statt. Als Trauzeuge fungierte (E.H.) und der Besitzer des Würstelstandes Hr. (G.) (genaue Schreibweise nicht bekannt).

Eine Weile war (der Beschwerdeführer) dann bei uns in der (L.- straße) gemeldet. Anschließend habe ich mich dann für ca. 6 Monate zum Schein bei (dem Beschwerdeführer) in der (F.-straße) angemeldet, da er sonst kein Visum bekommen hätte.

Nach sechs Monaten habe ich mich wieder abgemeldet und die Angelegenheit war für mich erledigt.

Da ich zu keiner Zeit eine sexuelle Beziehung (zum Beschwerdeführer) hatte und die Ehe nur aus einer finanziellen Notlage geschlossen habe, möchte ich die Ehe für nichtig erklären lassen."

Weiters habe A.S. bei einer Vernehmung am 27. Februar 2007 Folgendes ausgesagt:

"Es ist richtig, dass ich bei meiner Zeugeneinvernahme am 03.03.2005 bei der Bundespolizeidirektion Linz falsch ausgesagt habe. Meine Angaben am 07.02.2007 anlässlich einer Niederschrift im Polizeianhaltezentrum sind korrekt. Mir wurde diese Niederschrift heute nochmals gezeigt, ich habe nicht hinzuzufügen.

Zum Zustandekommen der unrichtigen Aussage im März 2005 gebe ich Folgendes an: Mir war zu diesem Zeitpunkt eigentlich nicht bewusst, dass eine falsche Aussage zu einer gerichtlichen Verurteilung führen könnte. Im März 2005 war die Situation so, dass (der Beschwerdeführer) vielleicht ein oder zwei Mal in der Woche in meiner Wohnung aufgesucht. Die um etwaige Dinge mit unserer Scheinehe abzuklären. Einmal gab es einen Anwaltsbesuch wegen seines Visums.

Damals im März 2005 sagte ich ihm vorher, dass ich eine Ladung zur Fremdenpolizei hätte. (Der Beschwerdeführer) war damals in Begleitung einer Person, ich glaube seines Onkels. Er hat mir eingeschärft, was ich bei der Fremdenpolizei sagen sollte. Eindringlich machte er mich darauf aufmerksam, ja nicht die Wahrheit zu sagen.

Als ich nun bei der Fremdenpolizei bei der Einvernahme war, hatte ich Angst vor (dem Beschwerdeführer). Ich wusste ja nicht, welche Folgen eine wahrheitsgemäße Aussage haben würde. Er ist zwar niemals gegen mich gewalttätig geworden, jedoch wusste ich ja nicht was ihm einfällt.

Tatsächlich hat es dann von seitens (des Beschwerdeführers) nach meiner wahrheitsgemäßen Aussage am 07.02.2007 auch geheißen, dass ich aufpassen solle. Seit 07.02.2007 habe ich keinerlei Kontakt mehr zu ihm. Es gab keine Besuche und Telefonate mehr."

In einer Stellungnahme vom 27. März 2007 - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er das Vorliegen einer Scheinehe bestreite. Aus seiner Sicht sei es eine Liebesehe, es habe auch einen gemeinsamen Wohnsitz gegeben und eine Familiengemeinschaft stattgefunden. Zudem würde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.

In seiner Berufung gegen den Bescheid erster Instanz habe der Beschwerdeführer das in seiner Stellungnahme erstattete Vorbringen wiederholt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, A.S. habe bei ihren Befragungen am 7. und am 27. Februar 2007 auf eindeutige Weise ausgeführt, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinehe handle. A.S. habe dies in schlüssiger, nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise dargelegt. Diesen Angaben sei schon deshalb mehr Gewicht beizumessen, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass derartige Angaben (Eingeständnisse) gegenüber Behörden nicht leichtfertig gemacht würden, müsse der Betreffende doch davon ausgehen, sich "unangenehme Fragen" durch die Behörde stellen zu lassen.

Den Angaben von A.S. sei schon deshalb mehr Gewicht und Wahrheitsgehalt beizumessen, weil sich diese mit ihren Angaben auch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt habe. Durch die wiedergegebenen Aussagen habe sich A.S. angesichts einer am 3. März 2005 gemachten Aussage einer derartigen Verfolgung ausgesetzt, zumal sie (damals) trotz Belehrung durch die vernehmende Beamtin wahrheitswidrig ausgesagt habe.

Den Angaben in der am 3. März 2005 angefertigten Niederschrift sei die Glaubwürdigkeit auch insoweit abzusprechen, als die Ehefrau damals auf die Frage, warum ihr Mann nicht ständig bei ihr in der Wohnung wohne und nächtige, obwohl er lediglich am Mittwoch, Freitag und Samstag arbeite, lediglich ausgeführt habe, dass er oft bei seiner Schwester wohne und nächtige. A.S. sei es auch nicht möglich gewesen auszuführen, was der Beschwerdeführer in seiner Freizeit mache; zudem habe sie ausgesagt, dass er lediglich fallweise zu ihr komme, sie jedoch nicht angeben könne, wann diese Besuche stattfänden.

An dieser Beurteilung der Beweisergebnisse vermöge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach wie vor persönliche Sachen seiner Ehefrau bei ihm in der Wohnung auffindbar seien, nichts zu ändern; diese Sachen belegten lediglich, dass sie in der Wohnung deponiert seien, dienten jedoch keinesfalls dazu, eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu belegen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auch bei der hier maßgeblichen Beurteilung nach den §§ 87, 86 Abs. 1 FPG auf den Katalog des § 60 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden könne. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich; das Eingehen einer Ehe lediglich zum Erlangen eines Aufenthaltstitels in Österreich sei gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht und stelle einen krassen Rechtsmissbrauch dar. In weiterer Folge ergebe sich aus dieser Sicht der Dinge nicht nur eine "tatsächliche" und "gegenwärtige", sondern auch eine "erhebliche" Gefahr, die zweifelsohne ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass diesem zweifelsohne eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen sei; insbesondere sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten sei und einer legalen Arbeit nachgehe. Die Unbescholtenheit könne allerdings die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken. Zudem werde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Integration in ihrer sozialen Komponente durch den Umstand, dass dieser eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe, in erheblichem Ausmaß gemindert. Da die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Von der Ermessensbestimmung "des § 60 Abs. 1 FPG" sei zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gewesen: Weder aus den Verwaltungsakten noch aus der Berufung könnten besondere Umstände ersehen werden, die eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers begründen würden; insbesondere sei zu beachten, dass sich das Eingehen von Scheinehen zu einer "beliebten Spielart" entwickelt habe, um so leichter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bzw. zu einer Aufenthaltsberechtigung zu erlangen.

Die von der Behörde erster Instanz mit fünf Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0520, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und A.S. zugrunde liegende Beweiswürdigung und bringt dazu vor, es habe sich bei der Eheschließung der beiden sehr wohl um eine Liebesheirat gehandelt und es habe auch eine gemeinsame Wohnung bestanden. Nach wie vor sei bei der Staatsanwaltschaft ein Nichtigkeitsverfahren betreffend die Ehe anhängig, dessen Ausgang noch ungewiss sei; indem die belangte Behörde von einer Scheinehe ausgegangen sei, habe sie der Entscheidung durch das zuständige Gericht in unzulässiger Weise vorgegriffen.

2.2. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die klaren, in sich schlüssigen und detaillierten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragungen am 7. und 27. Februar 2007 zugrunde gelegt und auf nachvollziehbare und lebensnahe Weise dargelegt, weshalb sie diesen Angaben höhere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als der früheren Aussage von A.S. am 3. März 2005 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 sowie in seiner Berufung.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Verwaltungsbehörde zur Vornahme der Beurteilung nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG berufen; die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, mwN).

2.3. In ihrer Verfahrensrüge wendet sich die Beschwerde gegen die Unterlassung der Befragung zweier im Verwaltungsverfahren genannter Zeugen und einer Besichtigung der Wohnung des Beschwerdeführers, in der sich persönliche Sachen von A.S. befunden hätten. Da der Beschwerdeführer allerdings nicht darlegt, zu welchen konkreten Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde bei Aufnahme dieser Beweise gelangt wäre, legt er die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dar.

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er die deutsche Sprache gut beherrsche, seit Anfang 2002 beinahe durchgehend beschäftigt sei und sich nie strafbar gemacht habe; er habe es geschafft, selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, und nie fremde Hilfe in Anspruch genommen.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland ableitbare Integration berücksichtigt hat. Das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen inländischen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - entscheidend dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingegangen ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - auch darin ist der belangten Behörde beizupflichten - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man dieser Abwägung die Beschwerdebehauptung zugrunde legt, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut beherrscht und strafgerichtlich unbescholten ist.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. September 2010

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