VwGH 2007/18/0530

VwGH2007/18/053015.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Z J, geboren am 22. Mai 1967, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juni 2007, Zl. SD 573/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2004 mit einem von der französischen Botschaft in Belgrad ausgestellten und bis 15. März 2004 gültigen Visum "C" in das Bundesgebiet gelangt sei. Am 11. August 2004 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt abgewiesen worden sei; eine dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer am 21. Februar 2005 zurückgezogen.

Am 14. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin V.S. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt.

Die Ehe sei ausschließlich deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt.

Erhebungen wegen des Verdachtes einer Scheinehe hätten Folgendes ergeben:

Am 14. April 2005 habe an jener Wohnanschrift, an der der Beschwerdeführer und seine österreichische Ehefrau V.S. aufrecht gemeldet gewesen seien (Wien 11, G.-Gasse), eine Hauserhebung stattgefunden. Dabei habe ein Wohnungsnachbar nach Vorlage von Lichtbildern angegeben, dass nur V.S. allein mit ihrem behinderten Sohn in jener Wohnung lebe; den Beschwerdeführer habe er im Haus noch nie gesehen. In der Wohnung selbst sei V.S. mit ihrem Sohn angetroffen worden; V.S. habe das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. In der Wohnung hätten sich Dokumente des Beschwerdeführers befunden. Weiters seien Kleidungsstücke und Schuhe eines Mannes vorgezeigt worden. V.S. habe darüber hinaus angegeben, dass der Beschwerdeführer zu ihrer Cousine in den

1. Wiener Gemeindebezirk auf Besuch gegangen sei. Daraufhin hätten die Beamten mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen; dieser habe angegeben, bei einem Freund in Wien 2, M.- Gasse, zu sein. Bemerkt werde, dass an dieser Wohnanschrift die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers gemeldet gewesen sei.

Am 18. April 2005 seien an jener Adresse in Wien 2, M.-Gasse, Erhebungen durchgeführt worden, ein Lichtbild des Beschwerdeführers sei Hausparteien vorgewiesen worden; keine dieser Hausparteien habe angegeben, dass sie den Beschwerdeführer kenne.

Am 7. Juli 2005 - so die belangte Behörde weiter - seien der Beschwerdeführer und V.S. vernommen worden.

Der Beschwerdeführer habe (u.a.) angegeben, er sei zuvor etwa 15 Jahre lang mit S.J. verheiratet gewesen und habe zwei Kinder mit ihr; seine geschiedene Ehefrau habe ihn vor vier Jahren verlassen, und er habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihr. Sein Sohn lebe mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern in Serbien, seine Tochter lebe mit ihrem Freund in W.

V.S. habe er im Mai 2004 bei deren Bruder in S, A.-Straße, kennengelernt. Am selben Tag sei man noch einen Kaffee trinken gegangen; man habe beim ersten Treffen keine Telefonnummern ausgetauscht, sondern ein zweites Treffen bei dem Bruder von V.S. vereinbart. Erst beim zweiten Treffen habe man die Handynummern ausgetauscht. Anschließend sei man nach Wien gefahren, wo V.S. zu diesem Zeitpunkt in Wien 10, C.-Gasse, gewohnt habe. Man habe sich ab und zu bei ihr in W an ihrer Wohnanschrift und beim Beschwerdeführer in S getroffen. Seit November 2004 lebe man im gemeinsamen Haushalt in Wien 11.

V.S. habe - so die belangte Behörde - (u.a.) angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr nach dem Treffen in Salzburg die Nummer seiner Schwester gegeben habe; er sei dann öfter zu ihr an ihre Wohnanschrift in Wien 11 gekommen. In der C.-Gasse in Wien 10 hätten nur ihre Kinder gewohnt; sie habe sich auch zum Teil an dieser Anschrift aufgehalten.

Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass er aus Liebe geheiratet und für die Eheschließung nichts bezahlt habe. Die Heirat habe am 14. Jänner 2005 vor dem Standesamt Wien-Favoriten stattgefunden. Bei den Trauzeugen habe es sich um D.S. und B.V. gehandelt; seine Ehefrau habe die Trauzeugen vor der Heirat nicht gekannt. Nach der Hochzeit habe sie diese etwa ein- oder zweimal bei ihnen zu Hause getroffen. Die Hochzeit habe man in der Wohnung in Wien 11 gefeiert. Beim Standesamt seien nur die Trauzeugen, der Sohn von V.S. und die Ehepartner selbst anwesend gewesen, ebenso bei der Hochzeitsfeier. Nach der Heirat sei man gemeinsam mit der Straßenbahn zurück in die Wohnung gefahren und habe gefeiert. Es habe Schweinebraten gegeben, welchen V.S. bereits vorgekocht gehabt habe, dazu Salat. Man habe Fruchtsäfte und Mineralwasser konsumiert, Alkohol habe man keinen getrunken. Es habe auch Kuchen gegeben. Die Feier habe bis ca. 19.00 Uhr gedauert. An Hochzeitsgeschenken habe man von den Trauzeugen Geld erhalten; wieviel könne er nicht angeben, das müsse seine Ehefrau wissen. Die Ringe habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Juweliergeschäft, Näheres unbekannt, gekauft. Die Ringe hätten ca. EUR 40,-- zusammen gekostet; seine Ehefrau habe die Ringe bezahlt.

V.S. hingegen habe angegeben, dass sie die beiden Trauzeugen seit November oder Dezember 2004 kenne. Beim Standesamt seien neben den Trauzeugen die Tochter des Beschwerdeführers, ihr eigener Sohn und eine Tochter der Trauzeugin anwesend gewesen. Nach der Hochzeit seien die selben Personen wie am Standesamt in die Wohnung gefahren, wo man die Hochzeit gefeiert habe. V.S. habe das Essen vorbereitet; es habe Brötchen, kalte Wurstplatten und Limonaden gegeben. Die Tochter des Beschwerdeführers sei nur kurz geblieben und habe auch nicht mitgegessen. Die Feier habe nur ca. zwei Stunden und zwar bis 16.30 Uhr gedauert. Es habe weder eine Mehlspeise noch eine andere Nachspeise gegeben. Der Beschwerdeführer habe von seiner Tochter ein T-Shirt als Hochzeitsgeschenk erhalten. Von den Trauzeugen habe man eine wunderschöne Champagnerflasche bekommen; ansonsten habe es keine weiteren Geschenke, insbesondere kein Geld, gegeben. Die Eheringe habe der Beschwerdeführer in S gekauft. Sie selbst sei beim Kauf nicht dabei gewesen; wieviel die Ringe gekostet hätten, wisse sie nicht.

Der Beschwerdeführer habe - nach besonderen Merkmalen seiner Ehefrau befragt - angegeben, diese habe unter der linken Brust ein Muttermal. Unter dem rechten Arm im Rückenbereich habe sie eine Operationsnarbe, weil sie Probleme mit der Lunge gehabt habe. Sie habe vor sieben bis zehn Jahren eine Operation gehabt; er glaube, dass sie einen gutartigen Tumor auf der Lunge gehabt habe und dieser entfernt worden sei.

V.S. habe in dieser Hinsicht ausgesagt, dass sie vor etwa zwölf Jahren eine Operation gehabt habe, weil sie auf der Rippe einen gutartigen Tumor gehabt habe. Sie habe auch Narben im Bauchbereich aufgrund einer Eileiterschwangerschaft. Sie habe einen Leistenbruch und müsse am folgenden Tag einen Termin für eine Operation vereinbaren.

Zum Ablauf des Tages vor der Vernehmung befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, gegen 8.00 Uhr aufgestanden zu sein. Seine Ehefrau sei vor ihm um ca. 7.30 Uhr aufgestanden, auch ihr Sohn sei um ca. 7.30 Uhr wach gewesen. Der Sohn sei in der Wohnung herumgekrabbelt, seine Ehefrau habe ihn nicht in den Rollstuhl gehoben. Sie habe ihrem Sohn eine Eierspeise zum Frühstück gemacht; dazu habe er Brot gegessen und eine Pepsi-Cola getrunken. Seine Ehefrau und er hätten nur Kaffee getrunken. Der Sohn der Ehefrau habe eine Lähmung; er könne sitzen, jedoch nicht gehen. Der rechte Arm sei zum Teil auch gelähmt; er sei nicht geistig behindert. Um 16.00 Uhr habe man gemeinsam die Wohnung verlassen und sei mit der Straßenbahn in den 10. Wiener Gemeindebezirk "zum Bummeln" gefahren. Seine Ehefrau habe ein buntes Kleid um EUR 15,--

gekauft; ihr Sohn habe Pommes Frites bekommen. Gegen 18.00 Uhr sei man wieder nach Hause gefahren; M, eine Freundin der Ehefrau, sei gegen 18.10 Uhr zu Besuch gekommen. Man sei im Garten gemeinsam zusammengesessen. Während dieser Zeit habe man weder etwas gegessen noch etwas getrunken. Die Freundin der Ehefrau sei etwa zwei bis drei Stunden zu Besuch gewesen. Kurz nach 18.00 Uhr sei auch der Vater des Sohnes von V.S. gekommen und habe diesen abgeholt. Gegen 19.00 Uhr sei der Neffe von V.S. auf Besuch gekommen und man habe gemeinsam die Reste des Mittagessens verspeist. Um 21.30 habe der Neffe die Wohnung verlassen. Danach habe man noch eine Zigarette geraucht; V.S. und er rauchten beide die Marke Memphis. Zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr sei man schlafen gegangen.

V.S. habe zum Tag vor der Vernehmung angegeben, dass sie um 7.00 Uhr mit ihrem Sohn aufgestanden sei. Der Beschwerdeführer sei etwa um 7.30 Uhr aufgestanden. Man habe gemeinsam Kaffee getrunken; ihr Sohn habe ein Croissant mit Schinken und Milch bekommen. Sie selbst und der Beschwerdeführer hätten kein Frühstück gegessen. Gegen 16.00 Uhr sei man gemeinsam zum R gefahren; dort habe man sich mit ihrer Freundin M getroffen, um ihr ein Altwarengeschäft zu zeigen. Anschließend sei die Freundin gemeinsam mit ihnen in die Wohnung zurückgefahren. Auf dem Weg in den 10. Bezirk habe sie nichts, der Beschwerdeführer habe für den Sohn Pommes Frites gekauft. Auf nochmalige Frage habe die Ehefrau angegeben, dass sie in der F einen weinroten Rock um EUR 20,-- gekauft habe. Gegen 18.15 Uhr sei man gemeinsam zu Hause angekommen; man sei im Garten gewesen und habe sich unterhalten. Gegen 18.45 Uhr sei ihr Neffe zu Besuch gekommen und sei bis ca. 20.30 Uhr bei ihnen im Garten gewesen. Ihre Freundin sei etwa um ca. 19.30 Uhr gegangen. Ihr Sohn sei mit ihnen im Garten gewesen und sei um ca. 21.45 Uhr schlafen gegangen. Man habe gemeinsam mit dem Neffen die Reste des Mittagessens verspeist. Sie selbst sei mit dem Beschwerdeführer um ca. 22.30 Uhr zu Bett gegangen.

Zum Ablauf des Tages der Vernehmung befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei um 6.00 Uhr, seine Ehefrau um

6.30 Uhr aufgestanden. Der Sohn von V.S. sei von seinem Vater am Tag zuvor abgeholt worden, weil die Schulferien begonnen hätten. Er könne nicht angeben, wie der Vater des Sohnes von V.S. heiße, an welcher Adresse sich der Sohn aufhalte und wie lange er bei seinem Vater bleibe. Seine Ehefrau habe sich in der Früh im Waschbecken die Haare gewaschen, weil die Duschkabine defekt sei. Danach seien die beiden mit der U3 und der U6 zur Befragung gefahren.

V.S. habe zum Tag der Vernehmung befragt angegeben, dass der Beschwerdeführer um 6.00 Uhr, sie selbst um 6.30 Uhr und ihr Sohn um 6.45 Uhr aufgestanden sei. Sie habe sich in weiterer Folge in der Badewanne geduscht und gewaschen. Um 7.30 Uhr sei der Vater ihres Sohnes gekommen und habe diesen abgeholt; der Sohn habe nicht gefrühstückt, weil dazu keine Zeit gewesen sei. Er sei von seinem Vater nur deshalb abgeholt worden, weil das Ehepaar den Termin bei der Fremdenpolizei gehabt habe und V.S. den Sohn nicht allein habe lassen können. Nach dem Termin bei der Fremdenpolizei sei beabsichtigt, dass ihr Sohn von seinem Vater wieder zu ihr gebracht werde.

Am 13. Juli 2005 - so die belangte Behörde weiter - sei der Beschwerdeführer neuerlich vernommen worden und habe angegeben, seinen bisherigen Ausführungen nichts hinzufügen zu wollen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 habe er einen neuerlichen Asylantrag gestellt.

In einer Stellungnahme vom 13. April 2006 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Verdacht einer Scheinehe völlig unbegründet sei. Die in den Niederschriften zutage getretenen Widersprüche seien doch ganz normal und auf die Aufregung bzw. den schlechten psychischen Zustand am Tag der Befragung zurückzuführen. Es sei unzulässig und unseriös, von einer Scheinehe zu sprechen, weil ein Nachbar angegeben habe, dass seine Ehefrau allein mit ihrem behinderten Sohn lebe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Bedachtnahme auf die widersprüchlichen Aussagen von V.S. und des Beschwerdeführers und die Erhebungen an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift davon auszugehen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Aufgrund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer - wie der Beschwerdeführer - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung jedoch ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, könne die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen.

Im Hinblick auf § 63 Abs. 1 FPG könne in Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und in Hinblick darauf Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) der österreichischen Staatsbürgerin ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht gemäß § 87 zweiter Satz FPG auf § 86 Abs. 1 FPG gestützt.

1.2. Die Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) Z. 11 FPG sei. Dem ist allerdings zu erwidern, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren niemals behauptet hat, dass seine Ehefrau das Recht auf die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.

2. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2007/18/0516, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

3.1. Die Beschwerde bekämpft die der Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde lediglich auf vage Angaben unbeteiligter Dritter und auf teilweise voneinander abweichende Antworten der Ehepartner, "auf pointierte, aber zum Teil unwichtige Fragen, deren Sachverhalt man schnell" vergesse, stützen könne. So seien etwa die Divergenzen der Aussagen zu einem früheren gutartigen Tumor von V.S. bei medizinischen Laien zu vernachlässigen.

3.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung zum einen auf die Ergebnisse einer Hauserhebung an der Anschrift in Wien 11, G.-Gasse, am 14. April 2005, an welcher nach der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 7. Juli 2005 das Ehepaar seit November 2004 im gemeinsamen Haushalt lebte. Dabei gab ein Nachbar an, V.S. lebe in jener Wohnung allein mit ihrem behinderten Sohn; den Beschwerdeführer habe er noch nie im Haus gesehen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang bei dieser Gelegenheit in der Wohnung vorgefundene Dokumente des Beschwerdeführers und "Kleidungsstücke sowie Schuhe eines Mannes" hervorhebt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Vorzeigen derartiger Gegenstände auch im Fall von Scheinehen häufig geschieht.

Zum anderen beruht die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf bei den umfangreichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 7. Juli 2005 zutage getretenen Widersprüchen. Die Beschwerde führt dazu etwa aus, dass der Beschwerdeführer wohl nur deshalb ausgesagt habe, seine Ehefrau habe die Trauzeugen vor der Hochzeit nicht gekannt, weil für ihn (als Serben) jemanden zu kennen offensichtlich bedeute, jemanden privat und familiär zu kennen. Dem ist allerdings der exakte Wortlaut der im Vernehmungsprotokoll festgehaltenen Angaben entgegenzuhalten:

Während der Beschwerdeführer aussagte, seine Ehefrau habe die Trauzeugen "vor der Heirat" (am 14. Jänner 2005) nicht gekannt, gab diese an, sie habe die Trauzeugen bereits im November oder Dezember 2004 kennengelernt.

Wenngleich sich manche der Abweichungen der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anlässlich der behördlichen Befragung auf Details beziehen mögen, die nicht jedermann lebhaft in Erinnerung behält, trifft dies doch nicht durchgehend zu: Wie aus der umfassenden Wiedergabe der Angaben der beiden (s. oben unter I.1.) ersichtlich ist, bestehen auch widersprüchliche Aussagen zum Ankauf der Hochzeitsringe, zur Dauer der Hochzeitsfeier, zu den erhaltenen Hochzeitsgeschenken und etwa zu dem Umstand, ob der Sohn von V.S. von dessen Vater erst am Tag der Vernehmung oder aber schon am Vortag abgeholt worden war. Dabei handelt es sich um Umstände, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung im Fall des Eingehens und des Bestehens einer echten Ehe durchaus verlässliche Angaben zu erwarten sind.

Wenn die belangte Behörde daher auf Basis dieser Erhebungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken des Gerichtshofs.

3.3. Der Beschwerdeführer hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die mit der österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen. Daher ist vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellt auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779, mit Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen, ABl. C 382).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass das genannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und damit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG erfüllt seien, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig beurteilt werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).

4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über ein hohes Ausmaß an sozialer Integration verfüge und auch "seine familiären und sonstigen Bindungen" dazu beitrügen, dass bei der Interessenabwägung die familiären und privaten Interessen die öffentlichen bei weitem überwögen.

Dabei stützt sich die Beschwerde allerdings erkennbar auf die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehefrau, bei der es sich allerdings - nach den vom Gerichtshof nicht beanstandeten Feststellungen des angefochtenen Bescheides - um eine bloße Aufenthaltsehe handelt.

4.2. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Inland seit 2004 ableitbare Integration des Beschwerdeführers berücksichtigt und zutreffend einen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben angenommen. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass diese Integration in ihrer Bedeutung wesentlich dadurch gemindert wird, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Aufgrund des Gesagten bestand für die belangte Behörde - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Dezember 2009

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