VwGH 2007/18/0470

VwGH2007/18/047019.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D T in W, geboren am 18. September 1977, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. April 2007, Zl. SD 31/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. April 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 iVm § 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2002 mit einem vom 12. März bis 10. Mai 2002 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist sei.

Nachdem er am 25. April 2002 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, habe er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher/EWR" beantragt; daraufhin sei dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung erteilt und diese in weiterer Folge bis 30. März 2005 verlängert worden.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau eine am 14. Juli 2004 geborene gemeinsame Tochter.

Am 21. Oktober 2004 sei er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien von Dezember 2003 bis Anfang Mai 2004 Suchtgift in einer großen Menge -

das sei jene Menge an Suchtgift, die geeignet sei, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - in Verkehr gesetzt habe; er habe nämlich insgesamt 4.000 Stück Ecstasy an bekannt gewordene Personen verkauft, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgift begangen habe, dessen Menge das Sechsfache der Grenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 SMG ausmache. Dabei habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG; daher sei gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die Sicherheitsdirektion zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

Nach Wiedergabe des § 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" heranziehe. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer mache in seiner Berufung außer seiner familiären Situation geltend, dass er in Österreich sozial abgesichert und integriert sei, als Maler und Anstreicher arbeite und so ein regelmäßiges monatliches Einkommen von rund EUR 1.500,-- brutto verdiene; die Behörde hätte im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid die Auffassungen und Erwägungen des Strafgerichtes mitberücksichtigen müssen, wonach dem Beschwerdeführer die Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen worden sei.

Aufgrund des bisherigen inländischen Aufenthaltes und der familiären und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter - sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in dessen Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet seien die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit - als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jede Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.

Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Ein Aufenthaltsverbot sei für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände, die auch für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung seien, kämen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers in Betracht.

In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des von der belangten Behörde festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers habe die Fremdenbehörde ihre Beurteilung unabhängig von den die bedingte Strafnachsicht begründenden Erwägungen des Strafgerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vorzunehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde behauptet, die belangte Behörde sei zur Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht zuständig gewesen; die "Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nach Art. 6 EMRK" hätten eine Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne der EMRK erfordert.

1.2. Dem ist zu erwidern, dass sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dieser daher in Hinblick darauf ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei; gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG bestehen daher keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779, mwN).

Fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie vorliegend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, Zl. 2008/18/0129; Grabenwarter, EMRK3 315 FN 46 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR und der EKMR).

1.3. Schon in Hinblick darauf, dass einerseits die Zuständigkeitsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG im Verfassungsrang steht und andererseits die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt gesetzt hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof entgegen den in der Beschwerde unterbreiteten Anregungen weder zu einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof noch zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH veranlasst.

2.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zugrunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0504, sowie vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0483, jeweils mwN).

2.2. Die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FPG (als "Orientierungsmaßstab") erfüllt sei, begegnet keinen Bedenken.

2.3. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer - wie oben (unter I.1.) wiedergegeben - über einen Zeitraum von mehreren Monaten 4.000 Stück Ecstasy verkauft hat, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

In Anbetracht dieses Fehlverhaltens und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008) begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen mit Ecstasy "guter Qualität" gehandelt und sich seit der Entlassung aus der Haft wohlverhalten habe, nichts zu ändern.

2.4. Soweit die Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass das "Strafgericht eine günstige Zukunftsprognose durch die Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht zumindest für möglich" gehalten habe, so ist dem zu erwidern, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung zutreffend eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von Erwägungen betreffend die ins Treffen geführte bedingte Strafnachsicht getroffen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0760, mwN).

3.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommene Interessenabwägung.

Die belangte Behörde hat dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers seinen fünfjährigen Aufenthalt im Inland und seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seiner Tochter berücksichtigt. Zu Recht hat sie die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten als erheblich gemindert angesehen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0760, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht darüber hinaus die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Gesundheit anderer - somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - auch dann als dringend geboten erscheinen lässt, wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und wenige familiäre und freundschaftliche Beziehungen zu Personen in seinem Herkunftsstaat unterhält.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den angeführten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

3.2. Der in der Beschwerde erstmals behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine österreichische Ehefrau zwei Kinder hätten, kann schon in Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) keine Berücksichtigung finden, hatte doch der Beschwerdeführer noch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht, eine in Österreich lebende Tochter zu haben.

Entgegen der Verfahrensrüge der Beschwerde war somit die Behörde nicht verhalten, weitere Erhebungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers anzustellen. Den Beschwerdeausführungen, dass sich die belangte Behörde durch eine mündliche Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen hätte müssen, ist zu entgegen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung besteht und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. August 2008, Zl. 2008/22/0652, mwN sowie vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0254).

4. Für die belangte Behörde bestand auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

5. Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes und führt aus, die belangte Behörde habe nicht darzulegen vermocht, weshalb zehn Jahre reichten, fünf Jahre beispielsweise aber nicht.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0781, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er über einen Zeitraum von mehreren Monaten gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hat. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. Februar 2009

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