Normen
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juni 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin habe am 12. Februar 2001 den österreichischen Staatsbürger W. geehelicht und anschließend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. In weiterer Folge sei ihr ein Aufenthaltstitel erteilt worden.
Einem Erhebungsbericht vom 15. Mai 2001 zufolge habe an der gemeinsamen Wohnanschrift der Beschwerdeführerin und ihres österreichischen Ehegatten niemand angetroffen werden können. Laut Auskunft von Hausbewohnern unter Vorzeigen von Lichtbildern der beiden Personen seien jedoch beide an der Adresse wohnhaft und aufhältig. In einer Niederschrift vom 15. Mai 2001 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Er habe unter anderem angegeben, mit der Beschwerdeführerin, die ein wenig Deutsch könne, aber nun einen Deutschkurs besuche, deutsch zu sprechen. Im Sommer 2000 habe er sie kennen gelernt, als er den "Augustin" verkauft habe. Er sei Alkoholiker, habe ein Einkommen von nur ca. öS 6.500,--, könne nicht mehr "arbeiten gehen" und habe um Invalidenrente angesucht.
Daraufhin sei der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt und dieser in weiterer Folge verlängert worden.
Bei der am 20. Juni 2005 vor der Erstbehörde erfolgten neuerlichen niederschriftlichen Vernehmung habe der Ehegatte das Vorliegen einer Scheinehe zunächst bestritten. Er habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihm wohne, die genaue Anschrift wisse er nicht. Befragt nach den Beschäftigungen seiner Ehegattin habe er ausgeführt, dass sie ca. ein Jahr lang bei der Firma K. als Küchengehilfin beschäftigt gewesen sei; bei der Firma M. sei sie ebenfalls beschäftigt gewesen. Die genauen Beschäftigungszeiten wisse er jedoch nicht mehr. Seit dem letzten Jahr sei sie in einer Reinigungsfirma beschäftigt, wobei er weder den Firmennamen noch den Firmensitz angeben könne. Bisher habe er sich mit ihr in gebrochenem Deutsch unterhalten. Die Beschwerdeführerin spreche nicht deutsch und verdiene derzeit EUR 760,--. Man habe sich bisher durch "Handsprache" verständigt; sie verstehe ein wenig Deutsch. Seit zwei Monaten lebe sie getrennt von ihm, man treffe sich aber öfters. Sie habe in W, S.- Gasse, eine Wohnung übernehmen müssen, damit später ihr Sohn diese übernehmen könne. Seine Gattin verdiene mehr als er. Sie komme nicht für seinen Unterhalt auf.
In weiterer Folge habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zuge der Vernehmung angegeben, wahrheitsgemäße Angaben machen zu wollen, und ersucht, dass man ihn mit "dieser Geschichte" nicht zu viel in Verbindung bringen solle, weil er Angst vor Racheaktionen habe. Er habe eine Zeit lang die Zeitung "Augustin" verkauft. Ein Kollege habe ihn angesprochen und gefragt, ob er bereit wäre, eine jugoslawische Staatsbürgerin zu ehelichen, damit diese die österreichische Staatsbürgerschaft und einen Aufenthaltstitel erlangen könne. Für diese Eheschließung sei ihm ein Vermögensvorteil versprochen worden. Er sei zu dieser Zeit in einer finanziellen Notlage gewesen, weshalb er sich darauf eingelassen habe. Er habe dem Kollegen seine Telefonnummer gegeben und sei von einer männlichen Person kontaktiert worden. Den Namen des Kollegen könne er nicht angeben, er wisse auch nicht, ob dieser noch am Leben sei. Die Person, die ihn kontaktiert habe, sei der Geliebte bzw. der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin namens D. (näheres unbekannt), der auch die gesamte Scheinehe organisiert habe. Man habe ein Treffen in seiner Wohnung in W, D.- Gasse, vereinbart, wo ihn beide Personen besucht hätten. Für das Eingehen der Scheinehe seien ihm vorerst mündlich öS 20.000,-- (EUR 1.453,46) versprochen worden. Bereits vor der Eheschließung sei er ersucht worden, zu einem Rechtsanwalt in W mitzugehen, weil dieser das Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel für die Beschwerdeführerin übernommen habe. Er habe angenommen, dass der Rechtsanwalt von der Eingehung der Scheinehe in Kenntnis gewesen sei, weil er wortwörtlich angegeben habe: "Vom Altersunterschied her geht es sich aus". Der Rechtsanwalt habe der Beschwerdeführerin ein Schriftstück ausgestellt, womit sie angeblich sofort "zum Arbeiten beginnen" könne. Nach der Eheschließung habe er öS 20.000,-- (EUR 1.453,46) erhalten, insgesamt habe er für die Aufrechterhaltung der Ehe öS 50.000,-- (EUR 3.633,64) erhalten. Überdies seien ihm als Gegenleistung die Wohnung gesäubert und von der Beschwerdeführerin die Wäsche gewaschen und gebügelt worden. Den tatsächlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin könne er nicht angeben. Sie habe auch nicht bei ihm genächtigt, und man habe kein Familienleben geführt. Er komme nicht für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf, weil er derzeit von einer Invalidenpension lebe. Seit sechs Monaten sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen, er wolle jedoch deren Namen und Adresse nicht angeben, weil er Angst vor Repressalien habe.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe bestritten, ebenso in ihrer Berufung vom 23. August 2005, in der sie ausgeführt habe, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufenthaltsverbotsverhängungsgrund dann nicht gegeben sei, wenn für einen längeren Zeitraum ein Eheleben im Sinne des Ehegesetzes geführt werde.
Beweiswürdigend legte die belangte Behörde dar, unter Bedachtnahme auf die Aussagen des österreichischen Ehegatten sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage des österreichischen Ehegatten, der weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung einen Nutzen ziehen könne, zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer so genannten Scheinehe zu dementieren, sichere ihr die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger doch das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer so genannten Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausführlich und genau darlege, wie das gesamte Procedere bis zur Heirat abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen vermöge lediglich lapidar zu behaupten, dass keine Scheinehe vorliege.
Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen stehe sohin fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und darüber hinaus - dies stelle jedoch seit dem Inkrafttreten des FPG keine Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mehr dar - für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe.
Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.
Angesichts aller Umstände sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie die Beschwerdeführerin, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Scheinehen habe die Beschwerdeführerin gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.
Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe die Beschwerdeführerin eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Mangels besonderer, zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Unter Bezugnahme auf § 63 FPG vertrat die belangte Behörde schließlich die Ansicht, dass in Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin - selbst unter Bedachtnahme auf ihre private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Verwaltungsaktes - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/18/0733, mwN). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. In ihrer Beweiswürdigung hat sich die belangte Behörde auf die Zeugenaussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2005, soweit darin das Vorliegen einer "Scheinehe" behauptet wird, gestützt. Die Beschwerde behauptet nicht, dass diese Aussage im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben worden wäre. Sie führt jedoch - allgemein - aus, die Vorgehensweisen dieser Befragungen könnten als bekannt problematisch vorausgesetzt werden. Ohne dem Grundsatz der Parteienöffentlichkeit bzw. Volksöffentlichkeit zu entsprechen, würden zu vernehmende Personen wiederholt schwer unter Druck gesetzt. Dies sei eine notorische Tatsache und könne auch im gegenständlichen Verfahren nicht ignoriert werden. So sei es bekanntlich schon 1997 "wegen unzumutbarer Vernehmungstaktiken etwa durch die zuständigen Magistratsabteilungen" zu einer Veränderung des Fremdenwesens gekommen.
Dieses Vorbringen zeigt bereits deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es weder konkret behauptet noch belegt, dass im vorliegenden Verfahren die Vernehmung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in einer den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechenden Weise erfolgt oder der Ehegatte in der beschriebenen Weise unter Druck gesetzt worden wäre.
2.2. Die Beschwerde nennt ferner keine konkreten Beweisergebnisse, die die Annahme des Vorliegens einer "Scheinehe" in Zweifel ziehen könnten. Anders als noch in ihren, den erstinstanzlichen Bescheid bekämpfenden, jedoch in dieser Hinsicht ebenso wenig ein konkretes Beweisanbot beinhaltenden Berufungsausführungen behauptet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde insbesondere auch nicht, nachweisen zu können, mit ihrem Ehegatten bis zu dessen Eingehung einer ehewidrigen Beziehung ein im Sinne des Ehegesetzes (EheG) "ordentliches Leben" geführt zu haben.
Demgegenüber hat die belangte Behörde unter Verweis auf die detaillierten Ausführungen des Ehegatten und die differenzierten Interessenlagen der Ehegatten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Zeugenaussage des Ehegatten vom 20. Juni 2005 als glaubwürdig beurteilt. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet diese Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Bedenken.
2.3. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, nicht beachtet zu haben, dass die von der Beschwerdeführerin geschlossene Ehe nur durch ein Urteil eines unabhängigen und unversetzbaren Richters wegen inhaltlicher Bedenken vernichtet werden könne. Der einzige und richtige Weg bei Bedenken hinsichtlich des Inhaltes einer Ehe sei die Erstattung einer Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur allfälligen Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG. Ein weisungsgebundener Verwaltungsbeamter sei nicht in der Lage, den Inhalt einer geschlossenen Ehe abschließend richtig zu beurteilen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die Beurteilung, ob ein Fremder, der eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf diese berufen hat, mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hat, im Anwendungsbereich des FPG den Verwaltungsbehörden überantwortet ist. Darüber hinaus verkennt die Beschwerde, dass die erfolgte Nichtigerklärung einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) keine Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0154).
Dessen ungeachtet hat die erstinstanzliche Behörde nach Ausweis der Akten mit Erledigung vom 3. August 2005 bei der Staatsanwaltschaft Wien die Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der gegenständlichen Ehe angeregt. Vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund ist der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft keine Klage gemäß § 23 EheG erhoben und dies mit einem Mangel des geforderten besonderen öffentlichen Interesses begründet hat, für das vorliegende fremdenpolizeiliche Verfahren ohne Bedeutung.
Aus den genannten Gründen liegt auch der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
Das Beschwerdevorbringen, in den letzten Jahren habe sich in der fremdenpolizeilichen Praxis offensichtlich der Grundsatz herausgebildet, dass eine Ehe zwischen einem Österreicher und einem ausländischen Staatsbürger grundsätzlich eine Schein- oder Aufenthaltsehe sei, sofern nicht das Gegenteil bewiesen werde, zeigt schon mangels konkreter Bezugnahme auf die Ehe der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.4. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0412, mwN), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, die sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die von ihr geschlossene "Scheinehe" berufen hat, eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 FPG darstelle, nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdevorbringen, ausgehend von der Richtigkeit des von der belangten Behörde erhobenen Vorwurfes habe die Beschwerdeführerin in einem relevanten Beobachtungszeitraum von mehr als fünf Jahren - wenn überhaupt - nur ein Fehlverhalten (nämlich das Eingehen einer Aufenthaltsehe) gesetzt, und es sei bei einem derart langen Beobachtungszeitraum keine Grundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegeben, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Dieses Vorbringen übersieht nämlich, dass die zum Fremdengesetz 1997 - FrG ergangene hg. Judikatur, wonach eine allein aus dem besagten Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer Scheinehe resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten war, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierten Tatbestandes bereits mehr als fünf Jahre zurücklag, für den Anwendungsbereich des FPG nicht übernommen wurde, zumal dies in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten würde (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2008/18/0434, mwN).
2.5. Die Beschwerdeführerin bringt darüber hinaus vor, dass ihr in der Vergangenheit wiederholt Sichtvermerke erteilt worden seien. Vor Erteilung des ersten Sichtvermerkes sei "durch das fremdenpolizeiliche Büro" im Frühjahr 2001 eine exakte und sehr genaue Überprüfung der Ehe erfolgt.
Gemäß § 61 Z. 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung nach § 54 Abs. 1 leg. cit. wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre. Gemäß § 54 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die in Kenntnis eines Versagungsgrundes erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels steht der Erlassung eines auf die diesen Versagungsgrund bildenden Umstände gestützten Aufenthaltsverbotes entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2008/18/0127, mwN).
Wie sich aus § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG ergibt, steht jedoch nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die in Kenntnis aller in Frage kommenden Versagungsgründe bzw. des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin erfolgte, der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2007/18/0179).
Nach Ausweis der Akten wurde der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2001 ein bis 20. Juni 2002 befristeter und im Mai 2002 bis 20. Mai 2003 verlängerter Aufenthaltstitel (Familiengemeinschaft mit Österreicher) erteilt. In weiterer Folge wurde ihr eine vom 25. April 2003 bis 24. April 2013 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Inhalt der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2005 getätigten Aussage bzw. der darauf gestützte Versagungsgrund konnte der (Niederlassungs-)Behörde daher zum Zeitpunkt der Erteilung der genannten Aufenthaltstitel nicht bekannt gewesen sein.
Der Umstand, dass bereits im Jahre 2001 Ermittlungen wegen des bloßen Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durchgeführt worden waren, dieser Verdacht damals jedoch nicht hatte erhärtet werden können und deshalb in weiterer Folge Aufenthaltstitel erteilt wurden, steht im Sinne der oben zitierten hg. Judikatur der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
3. Ohne das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1
und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung ausdrücklich zu bekämpfen, verweist die Beschwerde in dieser Hinsicht - neben dem erwähnten fünfjährigen "Beobachtungszeitraum" - allgemein auf die während des relevanten Zeitraumes durch die Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt der öffentlichen Hand zugute kommenden Leistungen in Form der regelmäßigen Abfuhr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, in denen zutreffend festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine unselbständige Beschäftigung eingehen habe können und die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert worden sei. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gunsten der Beschwerdeführerin öffentliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2008/18/0305, mwN).
4. Schließlich kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne. Die Beschwerde spricht zwar von einer "dramatischen Dauer" des Aufenthaltsverbotes, zeigt jedoch keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall dieses maßgeblichen Grundes vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juni 2010
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