VwGH 2007/18/0430

VwGH2007/18/043015.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des MS, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2007, Zl. E1/191227/2007, betreffend Ausweisung nach § 54 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1;
62005CJ0016 Tum und Dari VORAB;
62006CJ0228 Soysal und Savatli VORAB;
62009CJ0300 Toprak und Oguz VORAB;
62010CJ0186 Oguz VORAB;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
ARB1/80 Art13;
AufG 1992;
EURallg;
FremdenG 1993;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1;
62005CJ0016 Tum und Dari VORAB;
62006CJ0228 Soysal und Savatli VORAB;
62009CJ0300 Toprak und Oguz VORAB;
62010CJ0186 Oguz VORAB;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
ARB1/80 Art13;
AufG 1992;
EURallg;
FremdenG 1993;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen im Jahr 1964 geborenen türkischen Staatsangehörigen, eine auf § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2005 - nach den damals geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö., § 49 Abs. 1 FrG", den er damit begründet habe, dass seine Tochter österreichische Staatsbürgerin sei, eingebracht habe.

Dem Beschwerdeführer sei der von ihm begehrte Aufenthaltstitel antragsgemäß gemäß § 49 Abs. 1 FrG mit einer Gültigkeit von 22. Juni 2005 bis 3. Mai 2006 erteilt worden. Daraufhin sei er Anfang Juli 2005 in Österreich eingereist und seither hier aufhältig. Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels habe sich der Beschwerdeführer "wieder auf seine Tochter" bezogen und ausgeführt, dass sie für seinen Unterhalt Sorge trage.

Da die Niederlassungsbehörde davon ausgehe, es lägen für den Beschwerdeführer nicht ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vor, habe sie ein Verfahren nach § 25 Abs. 1 NAG initiiert.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei, um für sich selbst und auch den Beschwerdeführer die notwendigen Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG aufzubringen. Sonstige - so die belangte Behörde weiter - vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterhaltsmittel, wie etwa das Einkommen seiner Lebensgefährtin, seien zur Berechnung der vorhandenen Mittel nicht heranzuziehen. Es lägen aber selbst dann, wenn letztere herangezogen würden, immer noch nicht Mittel im von § 11 Abs. 5 NAG geforderten Ausmaß vor. Eine Beschäftigung übe der Beschwerdeführer "mangels arbeitsrechtlicher Bewilligung" nicht aus.

Des Weiteren stellte die belangte Behörde darauf ab, der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen, weil seiner Lebensgefährtin "nach dem Hausbesorger-Dienstvertrag" die Aufnahme von "Untermietern oder sonstigen Mitbewohnern in die Dienstwohnung" untersagt sei.

Ausgehend davon, dass der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers Versagungsgründe entgegenstünden, konkret die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht vorlägen, sei der die Ausweisung ermöglichende Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt.

Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb sich ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung unter Berücksichtigung eines vormaligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und der bestehenden familiären und privaten Bindungen nach § 66 FPG als zulässig erweise.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Voranzustellen ist den folgenden Ausführungen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und die belangte Behörde die Zulässigkeit seiner Ausweisung ausschließlich anhand der Bestimmungen des FPG und des NAG geprüft hat. In Anbetracht des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2011, C-256/11 , Rs Dereci ua., ist sohin zu prüfen, ob sich dies als zutreffend erweist.

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bereits früher über mehrere Jahre hinweg in Österreich auf, worauf auch im angefochtenen Bescheid hingewiesen wird. Während dieser Zeit ging er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Infolge eines gegen ihn erlassenen, bis zum 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben. Im Jahr 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltstitel erteilt, der in erster Linie zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Tochter beantragt worden war.

Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde - ebenso wie bereits die Behörde erster Instanz - aber auch darauf ab, dass der Beschwerdeführer deswegen keiner Beschäftigung nachgehe, weil er bislang aus rechtlichen Gründen - es sei keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen - keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte.

Angesichts dieser Umstände bestehen konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer, der seinen Unterhalt zwar seit seiner zuletzt erfolgten Einreise aus den ihm von seiner Tochter zur Verfügung gestellten Mitteln bestritten hat, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anstrebt, was ihm jedoch aus rechtlichen Gründen bisher verwehrt blieb.

Der EuGH hat im genannten Urteil vom 15. November 2011 in den Randnrn. 88 ff wie folgt ausgeführt:

"88. Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06 , Slg. 2009, I-1031, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89. Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. Urteil Tum und Dari, Randnr. 55, und Urteil vom 21. Juli 2011, Oguz, C- 186/10 , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

90. In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. Urteil Tum und Dari, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91 Auch wenn während eines ersten Abschnitts der

schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. Urteil Tum und Dari, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92 In Bezug auf eine nationale Bestimmung über die

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass daher gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem verfolgten Ziel entfernen, indem sie von Bestimmungen abgehen, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in ihrem Gebiet zugunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben (Urteil vom 9. Dezember 2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09 , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

93 Überdies hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten,

dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine Verschärfung einer Bestimmung, die eine Erleichterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für die Bedingungen der Ausübung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer geltenden Bestimmung vorsah, eine "neue Beschränkung" im Sinne dieses Artikels darstellt, auch wenn diese Verschärfung die genannten Bedingungen im Vergleich zu denen, die sich aus der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Bestimmung ergeben, nicht verschlechtert (vgl. in diesem Sinne Urteil Toprak und Oguz, Randnr. 62).

94 Angesichts der übereinstimmenden Auslegung des mit

Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Ziels ist davon auszugehen, dass sich die Tragweite der in diesen Bestimmungen enthaltenen Stillhalteverpflichtung entsprechend auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Toprak und Oguz, Randnr. 54), so dass gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem mit den Stillhalteklauseln verfolgten Ziel entfernen, indem sie Bestimmungen ändern, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 oder des Zusatzprotokolls in ihrem Gebiet zugunsten der genannten Freiheiten türkischer Staatsangehöriger erlassen haben."

Im vorliegenden Fall ist nun mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG davon auszugehen, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG - unter Berücksichtigung der vor dem FrG geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 stellt sich diese Bestimmung in seiner Gesamtheit als für einen Fall, wie er hier vorliegt, als die günstigste dar - genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 Z 3 FrG gelten als Angehörige eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen gelten, sofern das FrG nichts anders anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG. Ihnen war nach § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegen, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob im Sinn der genannten Bestimmungen des FrG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0399, Pkt. 2.1.1., mwN) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt.

Die durch die im Wege des § 54 FPG hier an sich - mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - anzuwendende Rechtslage des NAG erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, sodann aber auch für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem oben genannten Urteil des EuGH in der Rs. Dereci ua. ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar.

Trifft es zu, dass der Beschwerdeführer (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, wofür es - wie bereits erwähnt - konkrete Hinweise gibt, hätte die belangte Behörde nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FPG, sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen gehabt.

Da die belangte Behörde nicht auf diese Rechtslage abgestellt und infolge dessen auch nicht die für die diesbezügliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde aber auch Feststellungen zu treffen und sich damit auseinanderzusetzen haben, ob eine allfällige Weigerung, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich weiterhin zu gewähren, dazu führt, dass jenen Österreichern, mit denen er die Familiengemeinschaft anstrebt, der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde (vgl. dazu ebenfalls das bereits erwähnte Urteil des EuGH, C-256/11 ). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Vorbringens in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte