VwGH 2007/18/0381

VwGH2007/18/03812.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des C O in W, geboren am 16. Juni 1976, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Mai 2007, Zl. E1/169763/07, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §64 Abs3;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die wesentlichen Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 5. November 1999 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler" gestellt habe. Dem Antrag sei ein Bescheid der Technischen Universität Wien vom 9. September 1999 beigelegen, demzufolge der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 1999/2000 bzw. Sommersemester 2000 zum Studium der Studienrichtung "Wirtschaftsinformatik" unter der Voraussetzung zugelassen worden sei, dass er den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vorlege und die Ergänzungsprüfung aus Physik erfolgreich ablege. Der Erstantrag und einige Verlängerungsanträge jeweils auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien bewilligt worden.

Seit dem Frühjahr 2000 halte sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf.

Am 27. Juni 2001 habe der Beschwerdeführer als außerordentlicher Hörer die Ergänzungsprüfung aus Deutsch und am 23. Oktober 2001 jene aus Physik, welche Voraussetzungen für die Zulassung als ordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien gewesen seien, mit gutem bzw. befriedigendem Erfolg abgelegt.

Im Sommersemester 2002 sei der Beschwerdeführer - nunmehr als ordentlicher Hörer - für das Bakkalaureatsstudium "Wirtschaftsinformatik" zur Fortsetzung gemeldet gewesen.

Der Beschwerdeführer habe die folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt:

31.03.2002 Allgem. Betriebswirtschaftslehre 1 2WStd.

genügend

20.06.2002 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 2WStd.

genügend

17.03.2003 Technisches Deutsch für Ausländer

3WStd. befriedigend

30.04.2003 Organisation und Personal

2WStd. befriedigend

14.05.2003 Technical English I

2WStd. sehr gut

30.06.2003 Statistik und Datenanalyse

1WStd. gut

20.08.2003 Wirtschaftswissenschaften 2

2WStd. genügend

24.06.2004 Wirtschaftswissenschaften 1

2WStd. genügend

Seit dem 15. November 2005 sei der Beschwerdeführer an der Technischen Universität Wien auch zum Bakkalaureatsstudium "Technische Informatik" gemeldet. Am 29. März 2006 habe der Beschwerdeführer den bislang letzten Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltsgrund "Schüler/Student" gestellt.

Über die bereits dargestellten Prüfungserfolge hinaus habe der Beschwerdeführer keine Studienerfolgsnachweise beibringen können. Am 30. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbehörde ersucht, ihm eine Frist bis Ende Oktober 2006 zur Vorlage weiterer positiver Prüfungszeugnisse zu gewähren. Auf Vorhalt des bisher mangelnden Studienerfolgs habe er angegeben, dass er während der kalten Jahreszeit gesundheitliche Probleme habe.

Auf Aufforderung der Aufenthaltsbehörde vom 8. November 2006, den Studienerfolg des letzten Jahres nachzuweisen, habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vorgelegt; danach leide er an "Hypertonie und depressivem Syndrom", was seine Konzentrationsfähigkeit beim Lernen beeinträchtige. Weiters habe der Beschwerdeführer eine universitäre Bestätigung, wonach er ab dem Studienjahr 2006/2007 zum Bakkalaureatsstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (an der Wirtschaftsuniversität Wien) unter der Voraussetzung der Ablegung der Zusatzprüfungen aus Mathematik und Geographie sowie Wirtschaftskunde zugelassen werde, und vier Prüfungszeugnisse aus März, Juni und Oktober 2006 mit negativem Kalkül ("nicht genügend") vorgelegt.

Nachdem die Aufenthaltsbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 gemäß § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mitgeteilt habe, dass die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens beabsichtigt sei, habe der Beschwerdeführer - nunmehr durch seinen Rechtsanwalt - am 6. Februar 2007 mitgeteilt, dass er mittlerweile ordentlicher Hörer der Wirtschaftsuniversität Wien sei und bereits drei schriftliche Prüfungen absolviert habe, deren Ergebnisse er in etwa drei Wochen erhalten und mitteilen werde; er ersuche um Fristerstreckung zwecks Vorlage bis zum 27. Februar 2007. Da diese Frist ungenützt verstrichen sei, habe die Erstbehörde den nunmehr angefochtenen Ausweisungsbescheid vom 19. März 2007 erlassen.

Der ledige Beschwerdeführer habe - über seinen sechsjährigen (richtig: siebenjährigen) Aufenthalt hinaus - gewisse berufliche und wenige familiäre bzw. sonstige persönliche Bindungen im Bundesgebiet, in dem auch ein Onkel des Beschwerdeführers - wenn auch nicht im selben Haushalt - lebe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 54 Abs. 1 Z. 2 FPG, 64 Abs. 3 NAG und 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den nach § 64 Abs. 3 NAG für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines Studiums erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht habe beibringen können. Gründe, die im Sinn des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG der Einflusssphäre des Beschwerdeführer entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, seien zwar behauptet worden; es sei aber nicht dargelegt worden, dass der "Bluthochdruck und das depressive Syndrom" den Beschwerdeführer drei Jahre lang von der positiven Ablegung von Prüfungen abhalten hätten können. Immerhin sei der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Taxilenker nachgegangen und gehe dieser Tätigkeit immer noch nach.

Auch angesichts der festgestellten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei dessen Ausweisung zulässig, weil sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele -

etwa der Aufrechterhaltung der Ordnung und eines intakten Fremdenwesens - dringend geboten sei. Wegen der eher geringen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sei die Ausweisung aber auch deshalb zulässig, weil sie auf dessen Lebenssituation nicht so schwer einwirke wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung auf das öffentliche Interesse.

Gründe für eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten weder erkannt werden können noch seien solche dargelegt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig bisher ausschließlich über Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, nach der Aktenlage zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. März 2006. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. B Z. 1 der - aufgrund des § 81 Abs. 2 dritter Satz NAG erlassenen - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, gilt eine vor dem In-Kraft-Treten des NAG nach dem Fremdengesetz 1997 erteilte Aufenthaltserlaubnis "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" nach ihrem Aufenthaltszweck als (a) "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" oder (b) "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach dem NAG weiter.

1.2. Da sich der Beschwerdeführer infolge des am 29. März 2006 gestellten Verlängerungsantrages während eines Verlängerungsverfahrens (vgl. dazu auch § 24 NAG) im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0070).

1.3. Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:

" § 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

         

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

 

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Gemäß der - im 1. Teil des NAG enthaltenen - Bestimmung des § 19 Abs. 2 letzter Satz NAG hat der Fremde der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für einen jeweiligen Aufenthaltszweck dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Gemäß § 8 Z. 7 lit. b) der u. a. aufgrund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen NAG-DV ist für eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages dem Antrag ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, anzuschließen.

Gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008).

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach einem letzten positiven Zeugnis vom 24. Juni 2004 über zwei Wochenstunden "Wirtschaftswissenschaften 1" keinerlei Studienerfolgsnachweis, sondern lediglich vier negative Prüfungszeugnisse und eine Zulassungsbestätigung zu einem (anderen) Bakkalaureatsstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien vorgelegt hat.

2.2. Die Beschwerde weist allerdings auf eine im Verfahren vorgelegte "gutachterliche Stellungnahme" des Dr. J.K.Y. hin, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an einem depressiven Syndrom leide, und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der Beschwerdeführer Ende 2004 begonnen habe, an einem depressiven Syndrom und an Bluthochdruck zu leiden; es sei notorisch, dass depressive Syndrome zu Antriebslosigkeit und extremen Leistungseinschränkungen führten, äußerst langwierig zu heilen seien und daher dem zügigen Absolvieren des Studiums entgegenstünden.

Dem ist zu erwidern, dass zwar der Verwaltungsakt eine Bestätigung des praktischen Arztes Dr. J.K.Y. vom 6. Dezember 2006 enthält, wonach der Beschwerdeführer an Hypertonie und depressivem Syndrom leide, weshalb seine Konzentrationsfähigkeit beim Lernen beeinträchtigt sei.

Der Beschwerdeführer hat allerdings im Administrativverfahren nicht vorgebracht, dass er schon seit Ende 2004 in einem Ausmaß an Depressionen leide, das ihm über Jahre ein zügiges Fortsetzen seines Studiums unmöglich gemacht hätte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2007 vorgebracht, er habe mittlerweile an der Wirtschaftsuniversität Wien drei schriftliche Prüfungen absolviert, deren Ergebnisse er der Behörde in etwa drei Wochen vorlegen werde (was nie geschehen ist). Auch in seiner Berufung vom 6. April 2007 hat der Beschwerdeführer nicht etwa die Unmöglichkeit von Studienfortschritten wegen schwerer Depressionen seit Ende 2004 behauptet, sondern auf bereits abgelegte und noch abzulegende Prüfungen verwiesen und vorgebracht, er könne "die meisten Zeugnisse erst am Ende des Semesters" vorlegen und sei jedenfalls bereits dabei, "Tag und Nacht für seine Prüfungen zu lernen, um auch die noch bevorstehenden Prüfungen zu schaffen".

Einer Berücksichtigung des wiedergegebenen Beschwerdevorbringens zu einer depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers steht somit schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegen.

2.3. Auch die in der Beschwerde hervorgehobene Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Studienjahr 2006/2007 durch Schreiben der Wirtschaftsuniversität Wien vom 23. November 2006 konnte den Beschwerdeführer von dem Erfordernis eines Studienerfolgsnachweises in dem durch § 75 Abs. 6 UG normierten Ausmaß nicht entbinden.

2.4. Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs. 3 NAG unter Vornahme der erforderlichen Abwägung daher zutreffend verneint. Sie ist zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- (und Studien)wesens gefährdet (was die Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels hindert) und der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist.

3.1. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Aufenthalt im Inland seit Frühjahr 2000 sowie die familiäre Bindung zu einem - allerdings nicht im selben Haushalt lebenden - Onkel berücksichtigt. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden allerdings in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt bisher ausschließlich zu dem - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, der Beschwerdeführer aber nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat.

Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden-

(und Studien-)Wesens gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG) keinen Bedenken (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2008/18/0477).

3.2. Angemerkt sei, dass die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 und 2 FPG - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Ansicht - mangels der darin festgelegten Voraussetzungen auf den vorliegenden Sachverhalt (auch mittelbar) nicht anwendbar sind.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine solche Abstandnahme geboten hätten.

5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Dezember 2008

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