VwGH 2007/18/0369

VwGH2007/18/036923.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des B R, geboren 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. April 2007, Zl. SD 1221/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. April 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 - als er versucht habe, legal nach Österreich einzureisen - von der Österreichischen Botschaft Tirana die Ausstellung eines Sichtvermerks verweigert worden sei, weil Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer nach Gültigkeitsablauf (des Sichtvermerks) das Bundesgebiet nicht mehr verlassen werde.

Nach diesem Misserfolg habe der Beschwerdeführer "den Umweg über Deutschland" versucht; in Deutschland sei ihm ein deutsches Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 1. Juli bis 29. August 2004 ausgestellt worden. Damit sei der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt, wo er seit 2. August 2004 behördlich gemeldet sei.

Der Beschwerdeführer sei unter enormen Zeitdruck geraten und habe die Gültigkeitsdauer des Visums "für den beabsichtigten Zweck" (den Abschluss einer Aufenthaltsehe) nicht mehr ausnützen können. Er sei daher einfach unrechtmäßig in Österreich geblieben und habe am 28. September 2004 in A. die über acht Jahre jüngere österreichische Staatsbürgerin S.B. geheiratet. Am 28. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gestellt.

Aufgrund der mit der Ehe verbundenen beschäftigungsrechtlichen Begünstigung habe der Beschwerdeführer bereits am 6. Oktober 2004 in W. ein legales Beschäftigungsverhältnis beginnen können.

S.B. sei nur für vier Tage - vom 2. bis 5. August 2004 - bei dem Beschwerdeführer in W. mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Danach habe sie ihren Wohnsitz in W. in einen Nebenwohnsitz umgewandelt und sich in ihrem früheren Wohnort wieder mit Hauptwohnsitz angemeldet.

Aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer Aufenthaltsehe seien durch die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) Erhebungen eingeleitet worden; diese hätten nach einem Bericht vom 13. Dezember 2004 Folgendes ergeben:

Der Beschwerdeführer sei in einer etwa 90 m2 großen Wohnung gemeldet gewesen, die seinem Bruder G.R. gehöre, der dort zusammen mit seiner Ehefrau T.R. und fünf Kindern wohne. Die ganze Familie sei anwesend gewesen, jedoch weder der Beschwerdeführer noch S.B. oder das vierjährige Kind von S.B. (K.B.). G.R. habe betont, dass nur der Beschwerdeführer und S.B. bei ihm wohnten, ein Kind habe er nicht erwähnt.

K.B. - so die belangte Behörde weiter - sei am 24. Juni 2000 geboren, nicht das Kind des Beschwerdeführers und an der Wohnadresse von S.B. in A. behördlich gemeldet.

Bei einer Vernehmung am 22. Februar 2005 habe S.B. angegeben, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Alimente, welche der Vater von K.B. monatlich leiste, bestreite. S.B. verfüge über etwa EUR 600,-- monatlich. Bei der gegenständlichen Ehe habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Die Ehepartner hätten kein gemeinsames Eheleben geführt und die Ehe sei auch nie vollzogen worden. S.B. befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten und habe unter anderem einen Kredit in der Höhe von EUR 5.000,-- laufen. "Die ganze Sache" sei von der Mutter von S.B. vermittelt worden. Diese habe S.B. mitgeteilt, dass sie die Familie des Beschwerdeführers kenne und diese Bekannte des Vaters von S.B. seien. Weiters habe ihre Mutter S.B. mitgeteilt, dass die Familie des Beschwerdeführers eine Ehefrau für diesen suche, damit er eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erhalte, und dass S.B. für die Eheschließung den Betrag von EUR 5.000,-- bekomme. Bis jetzt seien S.B. nur die Kosten, die ihr durch die Eheschließung und Behördenwege entstanden seien, ersetzt worden. S.B. wolle die Ehe annullieren lassen, sie habe jedoch keine Ahnung, wie das funktioniere. Von Anfang an sei nicht geplant gewesen, dass die Ehepartner ein Eheleben führten, daher würden auch die Geschwister von S.B. nichts davon wissen. S.B. habe ihr Handy mittlerweile abgeschaltet, weil ihre Mutter und die Familie des Beschwerdeführers ständig versuchten, sie wegen der Niederlassungsbewilligung zu erreichen.

In einer Stellungnahme vom Juli 2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er S.B. im Jahr 1997 im Kosovo kennen gelernt habe, wo sie sich auch regelmäßig gesehen und getroffen hätten. S.B. habe gewollt, dass der Beschwerdeführer nach Österreich komme und hier bleibe, was er auch getan habe. Sie hätten sich in W. regelmäßig und bis viermal pro Woche getroffen, wobei S.B. auch ihr Kind mitgebracht habe. Der letzte persönliche Kontakt zwischen dem Ehepaar habe am 28. Dezember 2004 stattgefunden. Es habe bereits seit einiger Zeit "massive Eheprobleme" gegeben, und der Beschwerdeführer vermute, dass sich S.B. einem anderen Mann zugewendet habe.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 31. Oktober 2005 sei die Scheidung des Beschwerdeführers und S.B. erfolgt. Das Scheidungsurteil sei ausschließlich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ergangen, weil S.B. nicht zur Scheidungsverhandlung erschienen sei.

Am 26. Jänner 2006 habe die Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass von einer Ehenichtigkeitsklage wegen mangelnden öffentlichen Interesses Abstand genommen werde.

Am 23. Jänner 2007 habe der Beschwerdeführer die mehr als zwölf Jahre jüngere österreichische Staatsbürgerin N.M. geheiratet.

Momentan halte sich der Beschwerdeführer "offenbar" wieder im Kosovo auf, wo er die Erledigung seines am 13. Februar 2007 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" abwarte.

Die belangte Behörde habe auf Antrag die folgenden Zeugenbefragungen durchgeführt:

Bei einer (neuerlichen) Vernehmung am 26. Februar 2007 habe S.B. angegeben, dass sie ursprünglich an den Wochenenden mit ihrer Tochter zum Beschwerdeführer nach W. gefahren sei. Diese Prozedur sei ihr aber nach zwei Monaten zu viel geworden, weshalb sie sich geweigert habe, weiterhin nach W. zu fahren. Sie habe den Beschwerdeführer geliebt und es habe sich um keine Scheinehe gehandelt. Ihre erste Zeugenaussage habe sie unter Stresseinwirkung und Druck des vernehmenden Beamten gemacht.

Der Zeuge G.R. (Bruder des Beschwerdeführers) habe angegeben, dass er nicht sagen könne, ob S.B. jemals in seiner Wohnung in W. gewohnt habe, sie sei allerdings drei bis sechs Mal in seiner Wohnung gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur "drei bis vier Monate oder etwas mehr" bei G.R. gewohnt.

Die Zeugin T.R. (Schwägerin des Beschwerdeführers) habe auf die von G.R. gemachten Angaben verwiesen, darüber hinaus habe sie jedoch nichts angeben können oder wollen.

Der Zeuge B.R. (Onkel des Beschwerdeführers) sei zwar bei der Hochzeit der Ehepartner dabei gewesen, darüber hinaus habe er aber keine Angaben über deren Eheleben machen können. Er habe angegeben, dass er nicht wisse, ob es sich bei dieser Ehe um eine Schein- oder Zweckehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gehandelt habe.

Die Zeugin L.B. (Mutter von S.B.) habe angegeben, dass ihre Tochter den Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren gekannt habe. Nach dem Krieg hätten sie sich zufällig im Kosovo wieder getroffen. Kurze Zeit, nachdem der Beschwerdeführer wieder nach Österreich gekommen sei, habe auch schon die Hochzeit stattgefunden, an welcher L.B. auch teilgenommen habe. S.B. habe gemeinsam mit ihrer Tochter an den Wochenenden in W. und unter der Woche in A. gelebt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers für einen Fremden, der eine Aufenthaltsehe eingehen wolle, geradezu typisch sei. Als der erste Sichtvermerksantrag von der Österreichischen Botschaft Tirana abgelehnt worden sei, habe der Beschwerdeführer eine in derartigen Fällen übliche Umgehungshandlung gesetzt und ein deutsches Schengenvisum erlangt. Von Deutschland aus sei es ein Leichtes, nach Österreich zu kommen. Weil sich die Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums als zu kurz erwiesen habe, um die beabsichtigten Eheformalitäten fristgerecht abzuwickeln, sei der Beschwerdeführer "hoffnungslos in die Illegalität geraten". Bei nachgewiesenen Aufenthaltsehen sei es üblich, dass sich der Fremde den "passenden" Ehepartner nicht in Ruhe aussuchen könne und somit Ungereimtheiten notgedrungen in Kauf nehmen müsse. Diese hätten darin bestanden, dass S.B. gemeinsam mit ihrer Tochter in A. wohne, wo das Kind auch den Kindergarten besuche. Die Führung eines gemeinsamen Familienlebens habe daher nur in ungenügender Weise vorgetäuscht werden können. Diesbezügliche Indizien zeige bereits der behördliche Erhebungsbericht vom 13. Dezember 2004 auf.

Entscheidend für die belangte Behörde sei die erste Aussage von S.B. vom 22. Februar 2005 gewesen, in der sie ein klares und vor allem sehr schlüssiges Geständnis - eine Scheinehe eingegangen zu sein - abgelegt und den Druck nachhaltig geschildert habe, unter den sie durch den Beschwerdeführer und seine Familie gesetzt worden sei, weil diese natürlich ein hohes Interesse daran gehabt hätten, die gewünschte Niederlassungsbewilligung rasch zu erhalten. In diesem Licht bzw. unter diesem Druck sei auch der spätere Widerruf (der Aussage) durch S.B. zu sehen.

Die für das Verfahren zentrale erste Aussage von S.B. werde durch viele Indizien für das tatsächliche Vorliegen einer Scheinehe gestützt, sodass die belangte Behörde in Ausübung der ihr zukommenden freien Beweiswürdigung zu einer für den Beschwerdeführer negativen Entscheidung gekommen sei:

Nach nur gelegentlichen Zusammenkünften und ohne vorheriges Zusammenleben hätten die Ehepartner bereits zwei Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet geheiratet. S.B. habe ihren Hauptwohnsitz in A. beibehalten. S.B. beziehe nur geringe Einkünfte und sei daher für finanzielle Zuwendungen äußerst empfänglich. Der Altersunterschied zwischen den Eheleuten sei beträchtlich. G.B., der Onkel des Beschwerdeführers (gemeint wohl: G.R., der Bruder des Beschwerdeführers), habe angegeben, nicht sagen zu können, ob S.B. jemals in der Wohnung gewohnt habe, zumal er sie nur drei bis sechs Mal dort gesehen habe. Auch der Beschwerdeführer habe nur "drei bis vier Monate oder etwas mehr" in der Wohnung von G.B. gelebt. Aus der die erste Aussage widerrufenden - an sich unglaubwürdigen - Zweitaussage von S.B. vom 26. Februar 2007 gehe schlüssig hervor, dass ein gemeinsames Familienleben nicht stattgefunden habe, weil S.B. nach der Eheschließung nur zwei Monate lang, und nur an den Wochenenden, zum Beschwerdeführer nach W. gefahren sei. Nach nur dreizehn Monaten sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und S.B. wieder geschieden worden. Die letzte Zusammenkunft der Ehepartner habe am 28. Dezember 2004 - somit nur drei Monate nach der Hochzeit - stattgefunden. Nach der Scheidung sei der Beschwerdeführer weiter illegal im Bundesgebiet geblieben und habe wieder eine über zwölf Jahre jüngere österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und seit 23. Jänner 2007 (wieder) Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

Nach Wiedergabe der §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese Bestimmungen im Wesentlichen Ausfluss der Richtlinie 2004/38/EG seien, die allerdings in Art. 35 auch vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie (z.B. den Angehörigen von EU-Bürgern) verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Daraus folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG durchaus zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne, zumal Scheinehen auch durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen ausdrücklich verpönt würden.

Im Übrigen könne auch im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG liege ein diesbezüglicher Grund vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der etwa zweieinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, dessen Bedeutung allerdings durch die fast gleich lange Illegalität seines Aufenthaltes entscheidend gemindert werde, und die hier bestehenden familiären Bindungen (aufgrund der jüngst eingegangenen Ehe) ins Gewicht. Zu den beruflichen Bindungen sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die legale Aufnahme einer Beschäftigung nur aufgrund des Eingehens einer Scheinehe möglich gewesen sei.

Den persönlichen, beruflichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe allerdings gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden. Es müsse in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen werden, dass ein Fremder, der eine "Scheinehe" eingehe, staatliche Autorität verkörpernde Organe - z.B. den Standesbeamten über den wahren Ehewillen oder die Beamten der Fremdenpolizeibehörde bzw. der Aufenthaltsbehörde - und damit im eigentlichen Sinn den Staat Österreich bewusst täusche. Das durch die neuerliche Eheschließung bestehende persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt in Österreich müsse schon deswegen als vermindert betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer habe wissen müssen, welchem Risiko er die neue Beziehung durch den vorangegangenen Abschluss einer Scheinehe aussetze. Unter diesen Umständen habe er nicht erwarten können, die Ehe in Österreich weiterführen zu können.

Gründe, die eine Ermessensübung der belangten Behörde zugelassen hätten und über die bereits berücksichtigten Umstände hinausgingen, seien weder vorgebracht noch von Amts wegen erkannt worden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe (§ 63 FPG), so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene relativ kurze - nur fünfjährige - Befristung nach Ansicht der belangten Behörde insoweit nicht als gerechtfertigt, weil seit dem 1. Jänner 2006 die Höchstdauer unter anderem auch in Fällen von Aufenthaltsehen von fünf auf zehn Jahre hinaufgesetzt worden sei. In Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne - einerseits unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse, andererseits aber auch unter Berücksichtigung des doch sehr langen unrechtmäßigen Aufenthalts - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Verwaltungsaktes - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2008/18/0070, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Vorwurf einer Scheinehe unzutreffend sei und als Ergebnis einer einseitigen und voreingenommenen Beweiswürdigung angesehen werden müsse. Nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten hätten sich der Beschwerdeführer und S.B. schon seit 1997 gekannt und der Entschluss zur Eheschließung sei bereits vor der Einreise im Sommer 2004 gefallen. S.B. habe in A. eine Wohnung und habe auch ihr Kind nicht aus dem Kindergarten nehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits eine Arbeit gehabt und daher nicht nach A. ziehen wollen. Eine "Wochenend-Ehe" stelle auch ein gemeinsames Familienleben dar. Der Altersunterschied zwischen den Eheleuten von acht Jahren sei durchaus üblich.

Soweit die belangte Behörde die erste Aussage von S.B. vom 22. Februar 2005 für entscheidend halte, sei ihr ebenfalls nicht zu folgen. In ihrer zweiten Vernehmung vom 26. Februar 2007 habe S.B. unter anderem angegeben, dass sie sich bei ihrer früheren Befragung in einer ziemlichen Stresssituation befunden habe, von Beamten unter Druck gesetzt worden sei und auch ihre damalige beste Freundin ihr geraten habe, diese falsche Aussage zu tätigen. Bei der von der belangten Behörde für den Widerspruch zwischen Erst- und Zweitvernehmung erstatteten Erklärung, nämlich dass der spätere Widerruf unter dem Druck der Familie des Beschwerdeführers zu sehen sei, handle es sich um eine in keiner Weise durch Beweise erhärtete Mutmaßung. Die frühere gegenteilige Aussage der S.B. lasse sich vor allem dadurch erklären, dass diese im Februar 2005 bereits jeglichen Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen und vermutlich auch bereits eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten habe, weshalb sie den Beschwerdeführer habe loswerden wollen. Es bestehe nämlich auch ein Widerspruch zwischen dem am 22. Februar 2005 protokollierten Wunsch nach einer Annullierung der Ehe und dem Verhalten während des vom Beschwerdeführer geführten Scheidungsverfahrens, welchem S.B. nämlich ferngeblieben sei.

Bei richtiger und unvoreingenommener Würdigung des Akteninhaltes wäre die belangte Behörde unmöglich zum Schluss gekommen, dass eine Scheinehe vorgelegen sei, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vernehmungen aller Beteiligten bestätigt worden sei.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers und die Aussagen von S.B., G.R., T.R., B.R. und L.B. sowie Erhebungen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde hat im Weiteren die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel Gründe für das Aussageverhalten von S.B. dargelegt. Von den weiteren durch den Beschwerdeführer beantragten Zeugen behauptete lediglich L.B. das Vorliegen eines Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und S.B.; dass die belangte Behörde dieser Aussage in Hinblick auf die ausführlichen Angaben der S.B. am 22. Februar 2005 keine Glaubwürdigkeit zumaß, begegnet keinem Einwand.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit S.B. ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/18/0733, mwN). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nunmehr wiederum mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, ist kein Wegfall, aber auch keine maßgebliche Minderung der mit einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich verbundenen Gefahr im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung ableitbar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0127, mwN).

2.5. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass nach Verstreichen eines fünfjährigen Zeitraumes ab dem inkriminierten Eingehen der Scheinehe der weitere Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung nicht mehr gefährde, so ist dem zu entgegnen, dass diese zu Aufenthaltsverboten nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - für den Anwendungsbereich des FPG nicht mehr aufrecht erhalten wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0046, mwN).

2.6. Weil sich aus dem Gesagten keine sachlichen Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beweiswürdigung ergeben, geht auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensrüge der Beschwerde im Hinblick auf eine Befangenheit der belangten Behörde ins Leere.

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, dass die belangte Behörde in Anbetracht der nunmehrigen Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin dazu angehalten gewesen wäre, die -

nach der Meinung der belangten Behörde - durch die frühere "Scheinehe" und durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers verwirklichte Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zu gewichten und dem Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an der Fortführung des inländischen Familienlebens gegenüberzustellen und sodann beides gegeneinander abzuwägen.

3.2. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG den zweieinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine familiären Bindungen insbesondere zu seiner nunmehrigen Ehefrau sowie seine beruflichen Bindungen berücksichtigt. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dadurch gemindert werden, dass die Aufnahme einer Beschäftigung nur aufgrund des Eingehens einer Scheinehe möglich gewesen ist und der Beschwerdeführer bei der neuerlichen Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht erwarten konnte, die Ehe in Österreich weiterführen zu können, zumal er seine nunmehrige Ehefrau nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotesbescheides geheiratet hat (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).

Diesen somit relativierten Interessen steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid in einem höheren Ausmaß als mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte, von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2006/18/0259, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. März 2010

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