VwGH 2007/18/0321

VwGH2007/18/032125.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über den Antrag des G C in W, geboren 1982, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist sowie über die unter einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2007, Zl. SD 1025/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nach seinem Vorbringen am 13. Februar 2007 persönlich übernommen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 29. Mai 2007 zur Post gegebene Beschwerde, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde verbunden ist.

Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Der Beschwerdeführer, der nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, habe den angefochtenen Bescheid wenige Tage nach seiner Zustellung dem Bekannten D. übergeben, welcher zugesichert habe, den Bescheidinhalt zu übersetzen, allfällige Informationen einzuholen und das Ergebnis sowie eine juristische Empfehlung dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Wenige Tage später habe D. den Beschwerdeführer dahin informiert, dass mit dem angefochtenen Bescheid seiner Berufung Folge gegeben worden sei. Konkret habe D. ausgeführt, dass der Bescheid für den Beschwerdeführer "gut" sei. Am 4. Mai 2007 habe der Beschwerdeführer eine Information über die notwendige Ausreise erhalten und sich nunmehr über Intervention eines anderen Bekannten an die Kanzlei des Beschwerdevertreters gewandet, von der er über die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages belehrt worden sei. Die Fristversäumung sei daher einzig auf die unrichtige Information durch D. zurückzuführen. D. habe sich ausdrücklich als informiert und rechtskundig dargestellt und zugesichert, bei allfälligen Unklarheiten selbst bei kompetenter Stelle rückzufragen. Da der Beschwerdeführer den D. bereits vorher gekannt habe, habe er sich auf dessen Auskunft verlassen dürfen. Das Vertrauen auf die falsche Auskunft des D. stelle jedenfalls nur einen minderen Grad des Versehens dar. Das hindernde Ereignis sei erst durch die Auskunftserteilung seitens der Kanzlei des Beschwerdevertreters am 14. Mai 2007 weggefallen. Der am 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten) zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig.

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 663 zitierte hg. Judikatur).

3.2. Nach seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid, dessen Inhalt er mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden hat, dem sich selbst als rechtskundig bezeichnenden Bekannten D. zur Übersetzung und Abgabe einer Empfehlung für die weitere Vorgangsweise übergeben. Er hat sich auf die einige Tage danach erfolgte Information durch D., dass der Bescheid für ihn "gut" sei, verlassen und daher keine Beschwerde erhoben.

Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt zu haben. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa an eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder an eine auch eine Rechtsberatung für Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden. Demgegenüber stellt das Vertrauen in die Auskunft eines sich nur selbst als rechtskundig bezeichnenden Bekannten eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit dar.

3.3. Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung somit schon deshalb nicht vorliegen, war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

4. Die erst am 29. Mai 2007 zur Post gegebene Beschwerde gegen den nach dem Besehwerdevorbringen bereits am 13. Februar 2007 zugestellten angefochtenen Bescheid war wegen Versäumung der gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchigen Beschwerdefrist als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

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