VwGH 2007/18/0259

VwGH2007/18/025914.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache der B P, (geboren 1981), in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 2007, Zl. 316.489/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. März 2007 wurde der Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 2. November 2006 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

"durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in meinem Recht auf Parteiengehör und in dem Recht, dass mir die belangte Behörde die Manuduktionspflicht, welche sie aufgrund des Gesetzes wahrzunehmen hat, nicht gewährt hat und demnach Verfahrensvorschriften gem. § 42 Abs. 2 lit. c VwGG seitens der belangten Behörde verletzt würden."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, mwH.) Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 1987, S. 244, angeführte hg. Judikatur).

2. Auf dem Boden dieser Rechtslage macht der Beschwerdeführer mit dem oben I.2. wiedergegebenen Beschwerdepunkt lediglich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtete Beschwerdegründe geltend, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2007

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