VwGH 2007/18/0156

VwGH2007/18/015628.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der B W in W, geboren am 9. August 1984, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 2. Februar 2007, Zl. SD 504/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 2. Februar 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben am 12. Juli 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, über den am 9. August 2005 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Im Zuge des Asylverfahrens habe sie am 15. Juli 2004 nach Wahrheitsermahnung u. a. zu Protokoll gegeben, dass sie mit "ihrem Mann" nach Österreich gekommen wäre. Aus dem Zusammenhang ihrer weiteren Angaben habe sich ergeben, dass sie unter "ihrem Mann" nicht ihren Ehegatten, sondern ihren Lebensgefährten R. verstanden habe.

Am 3. Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin den um mehr als 26 Jahre älteren österreichischen Staatsbürger W. geheiratet, an dessen Wohnanschrift in Wien sie bereits seit 22. Dezember 2004 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet gewesen sei. Am 7. März 2005 habe sie den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigte Drittstaatsangehörige - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, der ihr kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe verschaffen können und über den bisher nicht entschieden worden sei. Ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1997 - AsylG) sei mit 13. September 2005 widerrufen worden. Sie halte sich "daher" seit September 2005 ohne einen Aufenthaltstitel (offensichtlich gemeint: ohne eine Aufenthaltsberechtigung) in Österreich auf.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe am 20. April 2005 angegeben, dass er die Beschwerdeführerin im Oktober 2004 in einem Lokal in W kennen gelernt hätte. Sie hätten sich nur sehr schwer miteinander verständigen können, da sie kaum Deutsch und er nur wenig "Jugoslawisch" hätte sprechen können. Seit November 2004 würden sie zusammenleben. Eine ebenfalls am 20. April 2005 ohne Beiziehung eines Dolmetschers versuchte Vernehmung der Beschwerdeführerin habe wegen deren mangelnden Deutschkenntnisse abgebrochen werden müssen.

Der im Asylverfahren von der Beschwerdeführerin als "ihr Mann" bezeichnete Lebensgefährte R. habe in dem ihn betreffenden Asylverfahren - am 15. Juli 2004 und am 18. Jänner 2005 - ebenso angegeben, dass die Beschwerdeführerin seine "Frau" bzw. Lebensgefährtin wäre. Als letzte Wohnadresse in deren Heimatland habe er - ebenso wie die Beschwerdeführerin im Asylverfahren - ein näher genanntes Dorf bezeichnet.

Im Zentralen Melderegister sei R. an einer Anschrift in Wien gemeldet und als seine Unterkunftgeberin die Beschwerdeführerin aufgeschienen, wobei diese an der genannten Anschrift jedoch nicht behördlich gemeldet gewesen sei. Ebenso wie die Beschwerdeführerin habe auch der von ihr als "ihr Mann" bzw. Lebensgefährte bezeichnete R. bald nach der illegalen Einreise eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft geheiratet, wobei auch in diesem Fall der dringende Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe bestehe.

Die Beschwerdeführerin habe am 19. Jänner 2006 zu Protokoll gegeben, dass sie ihren Mann Ende 2004 kennengelernt und am 3. Februar 2005 geheiratet hätte, wobei es mit der Verständigung nicht leicht gewesen wäre. Zu dieser Zeit hätte sie mit ihrem Cousin R. (also mit der von ihr früher als ihren "Mann" bzw. "Lebensgefährten" bezeichneten Person) in Wien gewohnt. Sie hätte ihren Ehegatten in dessen Wohnung in Wien einige Male besucht und nach der Heirat mit diesem zusammengelebt. Vor der Hochzeit hätten sie jedoch nicht zusammengewohnt. Für die Eheschließung wäre die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig gewesen. Mit diesem wären bei der Trauung sechs Personen anwesend gewesen, nämlich zwei Trauzeugen, der Cousin, das Ehepaar und der Dolmetscher.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, W., habe am 19. Jänner 2006 angegeben, dass sie sich in dem Lokal, in dem sie sich eben kennen gelernt hätten, ca. eineinhalb bis zwei Stunden unterhalten hätten. Er hätte damals in Wien gewohnt, wo ihn die Beschwerdeführerin später auch mehrmals besucht hätte. Sie hätten jedoch bereits vor der Hochzeit - ab Jänner 2005 - an dieser Adresse zusammengewohnt. Bei der Trauung wären fünf Personen anwesend gewesen.

Seit 23. Jänner 2006 sei die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in Wien behördlich gemeldet. Für die 25 m2 große Wohnung habe sie bereits am 17. Februar 2005 einen Hauptmietvertrag abgeschlossen, wobei als Beginn des Mietverhältnisses sogar der 1. Februar 2004 im Mietvertrag aufscheine.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, weil ihr Ehegatte von seinem gemeinschaftsrechtlichen Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht habe.

Im vorliegenden Fall seien wesentliche Merkmale einer Aufenthaltsehe (Scheinehe), wie sie auch in der Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen (97/C 382/01) zum Teil erwähnt würden, verwirklicht: So bestehe ein enormer Altersunterschied (über 26 Jahre) zwischen den Ehepartnern und hätten sich die Eheleute vor der Trauung nur relativ kurze Zeit gekannt, sich beim Kennenlernen und bei der Hochzeit mangels gemeinsamer Sprache kaum miteinander verständigen können und bei der Trauung einen Dolmetscher benötigt. Asylrelevante Gründe seien durch die Eheschließung plötzlich obsolet geworden, sodass der Asylantrag zurückgezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten zum Teil wesentlich voneinander abweichende Angaben in Angelegenheiten gemacht, die nicht als unwesentlich beurteilt werden könnten wie gewisse Lebensgewohnheiten und Lebensumstände. Nach der Eheschließung sehe sich das Ehepaar nur mehr selten bis gar nicht.

An Ungereimtheiten, die abgesehen von obigen Feststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe hinwiesen, seien konkret zu nennen: Der "Mann" bzw. Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, mit dem sie nach ihren Angaben im Asylverfahren in der Heimat zusammengelebt habe, werde später nur mehr als angeblicher "Cousin" dargestellt, der "zufällig" genauso wie sie aus der Heimat habe flüchten müssen, in Österreich um Asyl angesucht habe und eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft geheiratet habe. Darüber hinaus wohne die Beschwerdeführerin auch noch "zufällig" einige Zeit mit ihrem "Cousin" in Wien in einer von ihr gemieteten Wohnung.

Wenige Wochen nach dem ersten Kennenlernen "Ende 2004" habe die Beschwerdeführerin den um mehr als 26 Jahre älteren W. geheiratet, wobei sie sich kaum in einer gemeinsamen Sprache hätten verständigen können. Obwohl sie nach den Angaben des Ehegatten bereits seit Jänner 2005 in seiner Wohnung in Wien zusammengelebt hätten, habe die Beschwerdeführerin den Namen der Straße (Gasse) dieser Anschrift nicht einmal annähernd genau bezeichnen können, dies obwohl sie 13 Monate dort gemeldet und angeblich auch aufhältig gewesen sei.

Es bestehe daher für die belangte Behörde kein Zweifel daran, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine reine Aufenthaltsehe handle und zu keinem Zeitpunkt von der Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin und ihr tatsächlicher Lebensgefährte R. seien wegen der schlechten Bedingungen in ihrem Heimatstaat, wo sie gemeinsam gelebt hätten, nach Österreich "geflüchtet", um hier in einem besseren wirtschaftlichen Umfeld leben zu können. Zu diesem Zweck hätten beide jeweils Partner mit österreichischer Staatsbürgerschaft geheiratet, um verhältnismäßig rasch einen Aufenthaltstitel und damit eine Beschäftigungsbewilligung erlangen zu können.

Das Eingehen einer Scheinehe, um sich damit aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu verschaffen, indem versucht werde, den Bestand einer herkömmlichen (mit einem Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK verbundenen) Ehe in an Behörden gerichteten Anträgen vorzuschieben, stelle eine tatsächliche, erhebliche Gefahr, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremden- und Ehewesen berühre, dar.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle der ca. zweieinhalbjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin geringfügig ins Gewicht, weil dieser zum Teil unrechtmäßig gewesen sei und in seiner Bedeutung zum Teil durch die Tatsache der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages und des Ausspruches der Ausweisung der Beschwerdeführerin gemindert werde.

Diesen persönlichen Interessen stehe die durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bewirkte Verletzung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigend gegenüber. Der Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot wäre zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), würden übernommen.

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht hätten erkannt werden können und nicht vorgebracht worden seien, habe auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne - selbst unter Berücksichtigung der privaten, familiären und beruflichen Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines achtjährigen Zeitraumes erwartet werden. Bei der Festsetzung dieser Gültigkeitsdauer sei auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber ab 1. Jänner 2006 die Höchstdauer mit zehn Jahren (statt bis dahin mit fünf Jahren) bestimmt habe und sich die Beschwerdeführerin lange Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, mitentscheidend gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass das Verhalten von R., einem Bekannten der Beschwerdeführerin, keinesfalls dieser angelastet werden dürfe und die Merkmale, die in der (im angefochtenen Bescheid genannten) Entschließung des Rates aufgelistet seien, lediglich Merkmale seien, die im Einzelfall zu prüfen seien. Wenn zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ein großer Altersunterschied bestehe, so lasse dies keinesfalls auf eine Scheinehe schließen. Ein Zeitraum des Kennenlernens von ca. drei Monaten bis zur Eheschließung könne keinesfalls als kurze Zeit angesehen werden. Wenn beide Ehegatten angegeben hätten, dass es sprachliche Barrieren gegeben hätte und diese mit der Zeit jedoch abgebaut geworden wären, so stelle dies ein Phänomen dar, welches in vielen Ehen bestehe und keinesfalls zur Annahme führen müsse, dass die Ehe an sich nicht geschlossen werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin den Namen der gemeinsamen Anschrift (in 1140 Wien) nicht gewusst habe, so sei dies jedenfalls auf die sprachlichen Barrieren zurückzuführen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So bestreitet sie nicht den festgestellten Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zuerst als ihren "Mann" und dann als ihren "Cousin" bezeichneten R. Wenn die belangte Behörde angesichts der im angefochtenen Bescheid dargestellten Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch im Hinblick auf die teilweisen Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zur Überzeugung gelangte, dass die Ehe zu dem Zweck geschlossen worden sei, um einen Aufenthaltstitel und damit eine beschäftigungsrechtliche Bewilligung erlangen zu können, und die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Hiebei ist der Beschwerdevorwurf, dass die Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen im erstinstanzlichen Bescheid nicht habe Stellung nehmen können, bereits deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerdeführerin - abgesehen davon, dass sie nicht vorbringt, welche Angaben sie im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hätte - jedenfalls in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Gelegenheit hatte, ein allenfalls im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebenes Vorbringen nachzuholen, und somit eine (allfällige) im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Berufung saniert wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2006/18/0260, mwN).

1.3. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0790), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung im Sinne des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinen Bedenken.

2. Ebenso begegnet die Interessenabwägung der belangten Behörde im Grunde des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG keinem Einwand und genügt es, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

3. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot, wenn nicht ein Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. vorliegt, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wobei eine solche Maßnahme für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0469, mwN). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der gemäß § 63 Abs. 1 FPG zulässigen Dauer von zehn Jahren angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2008

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